Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 14 (1914)
- Issue
- Heft 8 (August 1914)
- Article
- Kol Nidrê
- Date
- 1914-08-01
- Page
- Seite 579 - 580 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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579 Binjamin Segel: Kol Nidie. 580 würde ich den Schwur nicht getan haben. Der Chacham oder der Aelteste der Drei spricht: Hast du schon bereut? Er antwortet: Jawohl. Der andere spricht darauf dreimal aramäisch: „scharuj", oder hebräisch ,,mutthar" oder „machul loch" es ist dir erlaubt oder verziehen, oder ein ähnliches Wort, in welcher Sprache immer (5). (Folgt eine lange Reihe von Einzelbestimmungen.' Wenn einer einen Schwur geleistet hat und ihn nicht bereut und vor dem Beth-Din (ordentlichen rabbinischen Gerichtshof) erscheint, mit der Absicht, seinen Schwur zu halten, — sehen die Richter ein, daß* die Lösung dieses Schwurs eine Mizwah herbeiführen oder Frieden zwischen Mann und Weib oder zwischen Mensch und Mensch wiederherstellen kann, dagegen dessen Einhaltung eine Sünde veranlassen oder Zwietracht und Hader entfachen kann, so sind die Richter verpflichtet, ihm einen Ausweg zu eröffnen und mit ihm über die Sache zu verhandeln. Wenn ihre Worte ihn zur Reue bewegen, löst man ihm den Schwur, w'enn er aber dabei beharrt, muß er den Schwur halten 10\ Z. B. wenn einer geschworen hat, sich von seiner Frau zu scheiden, oder daß kein; Jude1) von ihm einen Genuß haben solle, oder eine Zeitlang kein Fleisch und keinen Wein zu genießen, oder ähnliches, sprechen die Richter zu ihm: Mein Sohn, wenn du dich von deiner Frau scheiden lässest, bringst du deine Kinder in Verruf, denn das Volk wird sagen, nicht ohne Grund ist diese Frau geschieden worden, und morgen ruft man ihnen nach: ,,Kinder einer Geschiedenen", — oder: ,,Nächstens gerät einer deiner Nächsten in Not, und da du ihn nicht unterstützen darfst, übertrittst du das Gebot ,,du sollst deinen Bruder mit dir leben lassen", und ,,du sollst ihn unterstützen", und: ,,du sollst ihm deine Hand öffnen'' oder ähnliches, — oder aber: ,,Siehe, nächstens kommt ein Sabbat oder ein Feiertag, und da du Fleisch und Wein nicht genießen darfst, trübst du den Festgenuß.." Spricht er darauf: ,,Wenn ich das überlegt hätte, so würde ich den Schwur nicht getan haben", so löst man ihm diesen. Spricht er aber: .Jch bedaure meinen Schwur trotzdem nicht," so muß er ihn halten (11). Und seinen Traktak ,,Schebuoth" schließt Maimuni mit folgenden Worten (XII, 12): Aber obgleich es erlaubt ist, um die Lösung eines Schwurs nachzusuchen und darin nichts Tadelnswertes ist, wie wir auseinandergesetzt haben, umgekehrt, wer sich Skrupel darüber macht, sogar einen Funken von Ketzerei aufweist (weil er nämlich die Gültigkeit der mündlichen Lehre anzuzweifeln scheint), so soll man gleichwohl in dieser Sache sehr vorsichtig sein; die Richter sollen sich zu einer Lösung nur herbeilassen, wenn es sich um eine Mizwah handelt, oder in der äußersten Not. Sehr gut ist es für den Menschen, daß, er überhaupt nicht schwöre. Hat er aber diese Warnung übertreten und einen Schwur geleistet, so möge er trotz allem daraus für ihn entspringenden Leid in seinem Schwur ausharren, wie es im 15. Psalm heißt: ,,Er schwört zu seinem Schaden und weicht nicht ab." Und dicht daneben heißt es: „Wer so handelt, wankt niemals." * * * Noch folgende Grundsätze müssen in Erwägung gezogen werden. Ein Gelübde oder ein gelöbnisartiger Schwur war bindend nicht nur durch den Gebrauch der gewöhnlichen Ausdrücke (wie neder, schebuah, cherem, nazir, korban, kenas), sondern auch, wenn der Gelobende sich nur eines der volkstümlich entstellten oder nachgebildeten Ausdrücke (,,kinnuj") bediente1), geschweige, wenn er das gleichbedeutende Wort einer fremden Sprache gebrauchte. (Ned. 2a, RaN das.) (Von allen solchen Kinnujim hat ,,konam", eine Entstellung von „korban", sich dauernd eingebürgert und wird von der hebräischen Presse in Polen seit dem dort wütenden Boykott gegen die Juden zur Bezeichnung dieses verhängnisvollen Begriffes gebraucht.) Ferner: Eine durch Handschlag bekräftigte Zusage wird ganz so strenge wie ein Eid behandelt. (Sepher Mizwoth Gadol des R. Moses von Coucy, Mitte des 13. Jahrhunderts, Verbot 238, im Namen des Rabbenu Tham.) RaMa im Namen des Tür und der Thosaphoth (Joreh Deah, Kap. 239, § 2) will eine solche Zusage noch strenger als einen Schwur behandelt wissen. — Ein gewöhnlicher Brauch, etwas religionsgesetzlich Erlaubtes zu unterlassen, oder etwas über die Pflicht hinaus zu tun, von einem einzelnen oder einer Gemeinde eine Zeitlang geübt, gilt gleich einem übernommenen Gelübde und muß so streng wie ein solches behandelt werden (Joreh Deah, Kap. 214.) — Entäußert sich einer seines Vermögens durch öffentliche Ankündigung, so hat das volle Gültigkeit; sein Gut ist res nullius (hephker), und nur durch legale Lösung des Gelübdes kann er davon wieder Besitz ergreifen, natürlich nur solange es nicht rechtliches Eigentum der Oeffentlichkeit oder eines Privaten geworden ist (Maimuni Ned. II, 14). Der Gelobende muß, um die Lösung zu erhalten, das Gelübde mit allen Einzelheiten darlegen (Gittin 35a). Er muß. seine Gesinnungen und deren Wandlung genau prüfen und nichts vorspiegeln, sonst ist die Lösung ungültig und er verharrt bis an sein Ende im Zustand der Sünde eines verletzten Gelübdes. (SMG. Verb.238. Joreh Deah, 228, §7, nach Ascheri.N Die Hauptsache bleibt also hier, wie bei allen religiösen Institutionen, dem Gewissen des einzelnen überlassen. — Wenn der Teil eines Gelübdes aufgelöst worden ist, so wird das Ganze hinfällig (Ned. 66b). Aber das gilt nur für Gelübde, welche ausschließlich und allein die Person des Gelobenden betreffen; hat aber einer etwa^ einem anderen gelobt, z. B. ihm eine längst fällige Schuld endlich abzuzahlen, oder ihm irgend eine Arbeit zu leisten, und hat der andere ihm dae Gelübde auf einen Teil der Leistung erlassen, sc ist damit das Gelübde auf die anderen Teile nicherloschen. (WTenn er also seine Verpflichtung nicht einhält, so hat er außer der Zivilschuld auch noch die Sünde und Strafe für ein verletztes Gelübde oder einen Gelöbnisschwur auf sich geladen.) (Joreh Deah, Kap. 229, § 1.) — All das Gesagte dürfte wohl genügen, daß man einsehe, mit welch ängstlicher Gewissenhaftigkeit hier Gelübde, Zusage und Verpflichtung behandelt werden, nicht nur solche, die das Verhältnis zwischen Mensch und Mensch, sondern auch solche, die Einem Xichtjuden g« gcniV er hat dieser Schwur keine Gültigkeit. 1) Jeder Folklorist kennt diese volkstümli hen Sprachbildungen.