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Ost und West · 1910-12-01 · Heft 12 (Dezember 1910) · p. Seite 787 - 788

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 12 (Dezember 1910)
Article
Das Wesen des Judentums
Date
1910-12-01
Page
Seite 787 - 788 (sequence 4)
Language
German
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787 Achad Haam: Das Wesen des Judentums. 788 zugegeben werden, dass die Scheidung ursprünglich ein Vorrecht des Mannes war. Ausgehend yon der Anschauung — die ja auch noch heutzutage in der ganzen Welt überwiegend massgebend ist —, dass der Mann das Oberhaupt der Familie und die Frau seine Helferin sei, achtete man in erster Reihe darauf, dass die Stellung des Mannes im Hause seinen ethischen Pflichten entspreche und er nicht unter dem Zwange des Gesetzes mit einer ungeliebten Frau leben und Nachkommen zeugen müsse. Sobald aber die Ueberzeugung sich Bahn brach, dass das eheliche Zusammenleben keine Nötigung vertrage, musste notgedrungen das Recht auf Scheidung allmählich auch der Frau zuerkannt werden. So entstanden die Gesetze, kraft welcher der Gerichtshof auf Verlangen der Frau den Mann zwingen konnte, ihr die Scheidung zu geben (Kethuboth Kap. 8), so dass nach jüdischem Eherecht in Wirklichkeit die Frau dem Mann ebensogut den Scheidebrief geben konnte, wie umgekehrt. Denn im Grunde kommt es ja nur darauf an, wessen Wille entscheidet, nicht aber, wessen Hand die Formalität, den Seheidebrief zu überreichen, ausführt. Diese Tendenz zur Emanzipation der Frau entwickelte sich fortschreitend, bis sie bei der Entscheidung des Maimuni anlangte, dass es genüge, wenn die Frau sagt: „ich hege eine unüberwindliche Abneigung gegen meinen Mann und kann mit ihm nicht leben", auch wenn sie gar keinen konkreten Grund für ihre Abneigung angibt, — um den Mann zu zwingen, ihr den Scheidebrief zu erteilen, „denn eine Gattin kann ja nicht wie eine Kriegsgefangene gezwungen werden, mit einem ungeliebten Manne in ehelicher Gemeinschaft zu leben". (Maimuni, Hilchoth Ischuth, Ii, 8). Hier tritt uns die jüdische Anschauung über das Wesen der Ehe in Tollster Klarheit entgegen. Danach ist die Ehe ein sozialethisches Band, welches zwei Menschen verschiedenen Geschlechtes verknüpft. Ist das Band an einem Ende gerissen, gleichviel ob im Herzen des Mannes oder Frau, so hat die Ehe ihren ethischen Wert verloren, und es ist für beide Teile besser, dass sie aufgehoben werde. Freilich, die Nachfolger Maimunis haben sich nicht ganz auf der Höhe seiner Anschauung von der vollkommenen Gleichheit der Geschlechter erhalten können, und darum haben sie seine Entscheidung nicht in ihrer ganzen Ausdehnung rezipiert. Aber die Tatsache, dass die grösste rabbinisehe Autorität diese Entscheidung auf Grund des Talmuds gefällt hat (vergl. Maggid Mischneh z. St.), beweist zur Genüge, welche Tendenz dem jüdischen Scheiduugsrecht innewohnt und zu welchen Konsequenzen sie auf dem Wege einer geraden Entwicklung führt. Grundverschieden ist die Lehre des N. T. von der Ehe und der Scheidung. (Matthäus und Markus 1. c. und Paulus, An die Korinther I, 7). Wie in der ganzen evangelischen Lehre ist auch hier das Seelenheil des einzelnen das höchste Ziel. Und um seines Seelenheils willen ist es besser, ehelos zu bleiben, sich zu enthalten und sich zu ^entmannen um des Himmelreichs willen". „Können sie sich aber nicht enthalten, so mögen sie heiraten". Der Ehebund ist hier etwas rein Individuelles, ein Sakrament, auf einem religiösen Mysterium begründet,1 nicht ein sozialethischer Akt; darum kann er nicht aufgelöst werden, auch wenn er das soziale Leben vergiftet. „Von Anfang hat der Schöpfer Mann und Weib gebildet . . . danach sind sie also nicht mehr zwei, sondern eins. Was denn Gott vereinigt hat, soll ein Mensch nicht trennen". Danach kommt es gar nicht darauf an, ob Liebe oder Hass zwischen1 dem Ehepaar herrscht, ob der Ehebund der Familie und der Gesellschaft Segen oder Unheil bringt, —'■ gleichviel: Gott hat sie verbunden, wie könnte ein Mensch wagen, sie zu trennen? *) Die katholische Kirche hat mit der Sache Ernst gemacht, darum hat sie Klöster für Mönche und Nonnen gebaut und die Ehescheidung absolut verboten, ohne der traurigen Folgen zu achten, die in der Vergiftung des Familienlebens und in der Sittenverderbnis von Tausenden Männer und Frauen zutage treten. Auch die andern Kirchen, die nicht so weit gingen, konnten sich dennoch von der evangelischen Grundanschauung nicht emanzipieren, und waren bis in die letzte Zeit bestrebt, die Scheidungsmöglichkeit nach Kräften einzuschränken. Schliesslich bricht sich die Erkenntnis immer mehr Bahn, dass diese Anschauung im Allgemeinen der Welt keinen Segen bringe, und so kommen die christlichen Völker immer mehr der jüdischen Anschauung näher.2) Die christlichen Exegeten jedoch haben ein unwandelbares Prinzip, dass das Evangelium in jedem Punkte eine höhere Stufe des ethischen Bewusstseins repräsentiere, und glauben, davon auch hier nicht abgehen zu sollen. Darum suchten und fanden sie einen, allerdings ziemlich weitläufigen Umweg, um das Scheidungsverbotzu rechtfertigen. Indem Jesus die Ehescheidung untersagte, versichern sie, habe er nur gegen die Benachteiligung der Frau durch das jüdische Eherecht protestieren wollen, welches (nach der primitiven biblischen Vorschrift) dem Manne allein das Scheidungsrecht zugestand; indem nun Jesus den Mann dieses Bechtes ebenfalls beraubte, habe er die Gleichberechtigung der Geschlechter wieder hergestellt. Das soll nun ein ethischer Fortschritt sein, „ein Kampf für das Kecht der Frau gegen die asiatische Unkultur des x) Auch Matthäus erlaubt die Scheidung wegen Unzucht (wie manche christliche Kommentatoren bemerken), nur weil durch die Sünde die Heiligkeit der Ehe entweiht und der göttliche Bund von selber rückgängig wird. Aber die Grundanschauung ist hier dieselbe wie bei Markus. 3) Auch, in England beschäftigt diese Frage die Oeffentlichkeit lebhaft. Die Regierung war gezwungen, eine Kommission einzusetzen, die Mittel und Wege ausfindig machen solle, die Scheidung zu erleichtern Hier haben erfahrene und intelligente Personen ihrer Ueberzeugung Ausdruck gegeben, dass Erschwerung der Scheidung viel Unheil stifte. Eine hochgebildete norwegische Dame, die als Autorität in der Frauenfrage gilt, sagte vor der Kommission aus, dass das in ihrem Yaterlande eingeführte Gesetz, welches die Ehescheidung aus unüberwindlicher Abneigung zulässt, dort bereits heilsame Folgen gezeitigt hat.

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