Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 10 (1910)
- Issue
- Heft 8-9 (August-September 1910)
- Article
- Zum achtzigsten Geburtstag Kaiser Franz Josef I.
- Date
- 1910-08-01
- Page
- Seite 479 - 480 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2583875-2583993-2584002-2595185--10630-2595356- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
479 Binjamin Segel, Lemberg: Zum achtzigsten Geburtstag Kaiser Franz Josef I. 480 vorgenommen. Während der Türkenkriege bis 1790 mussten die Juden verschiedene Kontributionen zur Deckung der Kriegskosten bezahlen. Zwischen 1794 und 1799 wurde den Juden eine verzinsliche Zwangsanleihe auferlegt; 1800 zwang man sie, 50% der ehemaligen Toleranzsteuer zu bezahlen, die im Jahr 1801 auf 100 % erhöht wurde, so dass diese eigentlich aufgehobene Steuer tatsächlich wieder eingeführt wurde; 1803 und 1804 erhob man von den Juden eine ausnähmliche Klassensteuer, in verschiedenen Abstufungen, zugleich mussten sie eine einmalige Steuer in der Höhe von 112 000 Gulden erlegen. Ein Jahr darauf wurde die ausnähmliche Klassensteuer in eine dauernde verwandelt und Extra-Familiensteuer benamset. Man sieht, der Fiskus entfaltete eine wahre Virtuosität im Schinden der jüdischen Steuerträger. Es ist, als ob die Regierung, während die Revolution in Europa tobte, nichts Wichtigeres zu tun gehabt hätte, als immer neue Vorwände zu ersinnen, um von den Juden die Haut abzuziehen, ihren Erwerb zu unterbinden und ihnen das Leben sauer zu machen. „Nach der österreichischen Besitznahme wurden ihnen (den Juden) die althergebrachten Beschäftigungen stillschweigend gelassen, aber allmählich manche davon weggenommen, z. B. die Schankpachtungen u. dgl. Wenn ihnen eine Erweiterung dieser Beschäftigungen und der Standeswahl zugestanden ward, musste dies durch besondere ausdrückliche Gesetze geschehen, wie z. B. die Erlaubnis, die Manufakturgewerbe auch für Christen zu treiben." Nichts kennzeichnet den Geist der vormärzlichen österreichischen Gesetzgebung gegenüber den galizischen Juden besser, als diese beinahe naiven Worte ihres berufensten Interpreten. Juden durften keine Wirtschaftsbeamten sein, das „Agencieren für Parteien überhaupt" wurde ihnen gleichfalls verboten, ebenso wie keiner fortab als Bevollmächtigter eines Grundherrn erscheinen durfte. Ein ganzer Rattenkönig von Patenten, Dekreten, Verordnungen, Erlässen usw. beschränkte und verdrängte das Gewerbe des Faktors oder Mäklers. Die Pachtung von Grossgütern, Schankhäusern, Mühlen, Zehnten, Markt-, Stand-, Weg- und Pflastergeldern war den Juden durchaus verboten. Ebenso war ihnen das Pachten bäuerlicher Gründe untersagt. Ja, der Aufenthalt auf dem Dorf wurde ihnen verboten. Auch das Pachten von Molkereien wurde ihnen nicht gestattet. Die Theresianische Judenordnung stellte den Grundsatz auf, dass es den jüdischen Handwerkern „nur gestattet sei, unter ihrer Judengemeinde ihr Gewerbe zu treiben, nicht aber auch Christen damit zu versorgen, nur wenn in ihrer Ortsgemeinde kein christlicher Gewerbsmann derselben Art bestand, so durften sie ausnahmsweise für Juden und Christen arbeiten, jedoch nur immer ohne Aushängung der Kunst- und Handwerkszeichen." Kein Jude durfte von einem zünftigen christlichen Meister in die Lehre genommen werden. Im alten Polen hatte es nie ein eigentliches Ghetto nach deutschem und italienischem Muster gegeben, und die Juden durften wohnen, wo sie wollten. Nur gewisse, von Deutschen bewohnte Städte hatten, um die Konkurrenz der Juden sich vom Leib zu halten, von den Königen oder von dem Reichstag das „Privilegium" erwirkt, dass die Juden in ihren Mauern weder wohnen, noch vorübergehend Handel treiben durften. Aus demselben Grunde hatten die als Kaufleute ins Land gekommenen Armenier gewisse Wohnbeschränkungen der Juden erwirkt. Die österreichische Regierung schritt daran, namentlich in Lemberg, ein veritables Ghetto einzurichten. „Auch hier hatte sich nämlich die Judenschaft allenthalben ausgedehnt," klagte der weise Gesetzgeber, „ihre Geldmacht, ihre Geschäftsweise, besonders ihr Handel und ihr unaufhörliches scharfsinniges Eingreifen in alle Geschäfte des Lebens hatte allmählich eine bedeutende Zahl von Häusern und Hausplätzen in allen Teilen Lembergs in ihr Eigentum gebracht; ohne Wahl, ohne Beschränkung mieteten sie sich auch allerwärts ein; ihr Handel, ihre Geschäftsvermittlung, von deren Umfang, Detail und Vervielfältigung bis zu den kleinsten Bedürfnissen des Lebens man nur in diesen Ländern eine Vorstellung erhalten kann, ihr Geldwechsel, kurz ihr Leben floss aus ihren Wohnungen und Kaufläden in die Gassen und auf die öffentlichen Plätze über, und überdeckte dieselben." Das musste natürlich anders werden. Darum wurden die Juden von Lemberg aus dem Zentrum der Stadt verbannt und ihnen „Wohnplätze in zweien Vorstädten für alle Zukunft angewiesen". Bis zum Ablauf des Jahres 1805 wurden ihnen drei Termine festgesetzt, binnen welcher sie in drei, durch das Los bestimmten Abteilungen in jene zwei Vorstädte unweigerlich übersiedeln sollten. Wer daselbst sich eine neue Existenz zu gründen.nicht vermochte, der musste eben auswandern. In dem „Innere Stadt" genannten Viertel durften sie Wohnungen mieten, aber keine Häuser kaufen. Die Geldwechsler und Mäkler wurden von den Hauptplätzen weggewiesen und in einige Seitengässchen gedrängt, wo sie dem Untergang geweiht waren. In der Ausführung dieser Anordnung ward die „billigste Rücksicht"' auf diejenigen genommen, die in den ihnen von nun ab verbotenen Vierteln Häuser als Eigentum besassen. Ihnen wurde ihr Eigentum nicht etwa weggenommen. Gott behüte l Die hohe k. k. Regierung war mild und gerecht. Sie