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Ost und West · 1910-08-01 · Heft 8-9 (August-September 1910) · p. Seite 477 - 478

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 8-9 (August-September 1910)
Article
Zum achtzigsten Geburtstag Kaiser Franz Josef I.
Date
1910-08-01
Page
Seite 477 - 478 (sequence 3)
Language
German
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477 Binjamin Segel, Lemberg: Zum achtzigsten Geburtstag Kaiser Franz Josef I. 478 Der vormärzliche österreichische Staat betrachtete sich sozusagen als Gesetzgebungskünstler, seine Polizeiwirtschaft als Kunstwerk und die Untertanen als den Stoff, als das Rohmaterial, an den er seinen Schaffensdrang ausliess, indem er seine legislatorischen Gebilde formte. An Juden stand ihm, wie wir gesehen haben, nur wenig Material zur Verfügung. Das änderte sich, als nach der Teilung Polens ein Stück der alten Republik an Oesterreich angegliedert wurde und die Zahl seiner jüdischen Untertanen sich mit einem Schlag um Hunderttausende vermehrte. Mit wahrer Wonne warfen sich Polizei und Bureaukratie auf die Behandlung des so jählings erschlossenen Stoffgebiets und entfalteten eine wahre Meisterschaft und eine rastlose Tätigkeit im Produzieren von Judengesetzen-. Es wurde deren eine solche Masse hervorgebracht, dass man über die Schaffensfreude der Gesetzgeber staunen muss; Gesetze, Patente, Hofdekrete, Erlässe, Ergänzungen, Erklärungen, Erweiterungen, Verbesserungen, Nachträge, Novellen jagten einander förmlich, überboten, widersprachen einander, hoben einander auf, und bildeten in den Köpfen der Regierenden und der Regierten ein wahres Chaos. Vergebens sucht man in diesem Wust nach einem vorherrschenden Gedanken, nach einem leitenden Prinzip. Nur eins sticht deutlich hervor: die Freude am Verbieten, die Lust, zu quälen und zu bedrängen. Gleich die „Theresianische Judenordnung", erlassen am 16. Juli 1776, „bezweckt, die Duldung der Juden in ein unschädliches Verhältnis zu der christlichen Bevölkerung zu setzen, zugleich aber durch Ordnung der Privat- und Gemeindeverhältnisse den Wohlstand und die Steuerfähigkeit der Juden zu heben." Die Juden zu überwachen, um sie „unschädlich" zu machen und sie zugleich auszupressen, das betrachtete der Staat als seine Aufgabe. Namentlich letzteres besorgte er gründlich. In Polen hatten die Juden bis 1764 als einzige besondere Judensteuer eine Kopfsteuer zu entrichten, die im Jahr 1717 für Litauen 220000, für Kronpolen 600 000 polnische Gulden betrug. Die Gemeindeältesten und die Synoden bildeten die Einhebungsbehörde. Seit dem Jahr 1764 hatten adlige Lustratoren statistische Ausweise der jüdischen Bevölkerung anzufertigen, und jedes jüdische Individuum ohne Unterschied des Geschlechts hatte für sich eine Jahressteuer von zwei polnischen Gulden zu leisten. Der erste Schritt der österreichischen Regierung, am 1. Mai 1774, war, diese Steuer auf das Doppelte zu erhöhen, und die Gemeinden solidarisch für die betreffende Summe haftbar zu machen. Die •obengedachte Judenordnung legte zwei Jahre darauf •den Juden folgende Steuern auf: 1. Schutz- und Toleranzgebühr von 4 Gulden für jede Familie; 2. allgemeine Gewerbe- und Vermögenssteuer, ebenfalls 4 Gulden für die Familie; 3. eine Heiratstaxe, die jedes neugetraute Paar zu entrichten hatte, und deren Höhe von dem Gubernium jedesmal bestimmt wurde. Im Jahr 1789 brachte diese Taxe dem Fiskus 40 000 Gulden ein. In diesem Jahr wurde die Steuer Nr. 2 abgeschafft und an deren Stelle kam eine furchtbar drückende Koscherfleischtaxe, der sich auch die Aermsten nicht entziehen konnten. Zugleich wurde die Steuer Nr. 1 um einen Gulden erhöht. Die Steuer Nr. 3 wurde systemisiert und in drei Klassen eingeteilt. Die arme Klasse bezahlte für das erste ausgeheiratete Kind 3, für das zweite 6, für das dritte 12 Dukaten; wessen Jahreseinkünfte über 100 östr. Gulden betrugen, der zahlte das Zweifache, usw. Im Jahr 1789 wurde eine Kameralsteuer eingeführt, die von jeder neu eröffneten Synagoge und jedem neuen Friedhof entrichtet werden musste, in der Höhe von 2000 Gulden auf einmal und weiteren 100 Gulden jährlich; ferner eine Minjanim-Steuer von 50 Gulden von jedem Privatgottesdienst, wozu noch 20 Gulden Stempelsteuer kamen, die man bei der jährlichen Erneuerung des Gesuchs an die löbliche Behörde um die Erlaubnis, ein Minjan einzurichten, erlegen musste. Den Gipfel dieser fiskalischen Erpresserkunst bildete jedoch die im Jahr 1797 eingeführte Lichtsteuer, die noch heutzutage in der Erinnerung der galizischen Juden fortlebt. Jeder jüdische Hausvater musste von jeder Kerze, jeder Fackel, jedem Oellämpchen, welches er am Freitag abend zu Ehren des Sabbat, bei religiösen Feierlichkeiten, bei Hochzeiten, am Chanukafeste, am Sterbetage seiner Angehörigen anzündete, eine sorgsam abgestufte, bis ins kleinste Detail ausgrechnete Steuer entrichten. Aber es war keinem gestattet, durch Nichtanzünden von Kerzen sich der Steuerentrichtung zu entziehen, denn die hohe Obrigkeit wachte über das Seelenheil ihrer Untertanen und durfte nicht zulassen, dass ein Jude einen religiösen Brauch unterlasse. Die Lichtersteuer war mit unsagbaren, peinigenden und beleidigenden Schikanen verbunden, aber sie brachte gleich im ersten Jahr den Pachtschilling von 194403 Gulden. Der „Projektenmacher", der diese unvergleichliche Steuer der Regierung vorgeschlagen hatte, hiess Salomon Koffler. Damit war jedoch die Liste der Abgaben nicht erschöpft. Es, gab noch eine Ergänzungssteuer, die eingehoben wurde, so oft die anderen die präliminierte Höhe nicht erreichten, und dann eine Extrasteuer, Extrasteuer schlechthin. Von Zeit zu Zeit jedoch wurden obendrein unter allerlei Vorwänden an den Juden Brandschatzungen

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