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Ost und West · 1910-06-01 · Heft 6 (Juni 1910) · p. Seite 397 - 398

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 6 (Juni 1910)
Article
Die Israeliten in Rumänien
Date
1910-06-01
Page
Seite 397 - 398 (sequence 3)
Language
German
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397 Mitteilungen der Alliance Israölite Universelle: Die Israeliten in Rumänien. 398 votierte man den Artikel 7, der ausschliesslich den Bewohnern christlichen Glaubens den Anspruch auf Naturalisation zuerkannte. Aber dieser Artikel hat nie den Zweck gehabt, den Charakter der eingeborenen Juden zu ändern. Das geht aus dem Artikel 24 des Kommunalgesetzes von 1874 hervor, der den eingeborenen Juden die ihnen durch das Gesetz von 1864 zuerkannten Rechte bestätigt. Diese Rechte sind sogar bis 1882 anerkannt geblieben. Erst zu dieser Zeit wurden wir auf einem Umweg eines Rechts beraubt, das wir 18 Jahre lang genossen hatten. Man modifizierte das Kommunalgesetz und bestimmte, dass die Wahlerlisten für die gesetzgebenden Körperschaften, auf welchen Listen wir nicht verzeichnet waren, gleichmässig für die Kommunalwahlen gelten sollten. Der Artikel 44 des Berliner Vertrages proklamiert die politische und bürgerliche Gleichheit aller rumänischen Untertanen ohne Unterschied des Bekenntnisses. Aber dieser Artikel hatte keine andere Folge als die Revision des Artikels 7 der Verfassung von 1866 zu dem Zweck, denNichtchristen die persönliche Naturalisation zugängig zu machen. Der neue Artikel 7 hat die gesetzliche Lage der eingeborenen Juden nicht geändert. Das geht aus der erklärenden Note hervor, die der Minister des Auswärtigen, Basil Boerescu, am 31. August 1879 den europäischen Mächten übermittelt hatte, und in der es heisst: „Wir wollen einem Vorwurf vorbeugen. Werden die Juden, die nicht sofort die Naturalisation erlangen, Fremde bleiben? Nein, sie werden bleiben, was sie immer gewesen sind, rumänische Untertanen. Aber in dem Mass, als sie sich mit der Bevölkerung und dem Lande identifizieren, in dem Mass, als sie durch Schulen und andere Vorbereitungsmittel aufgeklärte und dem Land ergebene Männer werden, sollen sie auch die politischen Rechte erlangen und ausüben können. Man gebe uns nur die nötige Zeit, dass diese Umgestaltung sich vollziehe. Zwischenzeitlich wird die Lage aller Juden im allgemeinen als rumänische Untertanen und Fremde viel besser sein als vordem. Wenn nach der Revision des Artikels 7 und des Gesetzes über die Naturalisation, das alsbald folgen wird, man den früheren Stand der Juden mit ihrem gegenwärtigen Stand vergleicht, so wird man in der Tat bemerkenswerte Unterschiede zu ihren Gunsten wahrnehmen. Es wird drei Kategorien von Juden geben: die Fremden, die rumänischen Untertanen und die Bürger. In der vergangenen Zeit konnten die Juden in keinem Fall und unter keiner Bedingung Grundbesitz erwerben, konnten sie bei gewissen Versteigerungen nicht mitwirken, gewissen Unternehmungen sich nicht widmen. Man bestritt ihnen das Recht, Häuser in den Städten zu kaufen, sie durften Schankwirte nur auf dem Lande sein und konnten die Naturalisation nicht erlangen. Diese und andere Hindernisse waren ihnen nicht als Fremden, sondern als Juden in den Weg gestellt. Sobald der Artikel 7 der Verfassung beseitigt sein wird, werden alle beschränkenden Gesetze verschwinden, wird man keinen Unterschied mehr zwischen einem fremden Juden, zwischen einem fremden Christen oder Muselmanen machen. Die Juden werden also alle bürgerlichen Rechte gemessen, die den Fremden zugestanden sind. Die Verbesserung ihrer Lage wird demzufolge unbestreitbar sein. Dasselbe wird bezüglich der jüdisch-rumänischen Untertanen der Fall sein. Diese waren früher allen Beschränkungfsbestimmungen gegen die fremden Juden unterworfen. Sie waren sogar einiger bürgerlicher Rechte beraubt, die die anderen Rumänen besassen. Sie konnten nicht Advokaten, Lehrer, Staatsingenieure werden; sie konnten nicht zu einer Jury gehören, die die Expropriation in den Städten leitete, und so weiter. Unter dem neuen Regime werden sie zunächst alle Rechte haben, die die Fremden im allgemeinen besitzen. Sie werden vor den Fremden und als rumänische Untertanen das Recht haben, in der Armee und in der Nationaigarde zu dienen, das Recht, Häuser und Ländereien in den Städten zu kaufen, das Recht, Advokaten zu sein, zu den Expropriations-Jurys in den Städten zu gehören, jedes Gewerbe und jedes Handwerk frei auszuüben. Sie werden von den Gesetzen und von den Behörden ebenso angesehen werden, wie die Rumänen; sie werden die grosse oder die kleine Naturalisation erlangen können; sie werden endlich alle bürgerlichen Rechte gemessen, die in dem Naturalisationsgesetz aufgezählt sind. — Kann man vernünftigerweise den Unterschied zwischen dieser Lage und der der Vergangenheit verkennen? — Was die Juden betrifft, die als Bürger erklärt worden sind, so wird es selbstverständlich keinen Unterschied zwischen ihnen und den anderen Bürgern geben." Durch dieses Rundschreiben, das den Sinn des neuen Artikels 7 auseinr ndersetzte, erkannte man deutlich unsere Eigenschaft als rumänische Untertanen an und schrieb man uns alle Rechte zu, die daraus sich herleiten. Was aber ist in Wirklichkeit daraus entstanden? Man hat uns stückweise und unaufhörlich alle bürgerlichen Rechte genommen. Man hat tatsächlich die Möglichkeit unterdrückt, die uns gestattete, die politischen Rechte zu gewinnen. Seit der Revision der Verfassung von 1879 bis zur jetzigen Stunde, d. i. seit mehr als 30 Jahren, hat man noch nicht 200 Juden naturalisiert, und in den letzten drei Jahren hat der Justizminister nicht eine einzige Naturalisations vorläge eines Juden dem Parlament unterbreitet! Was ist das Ergebnis der Epoche des Niedergangs in dem Leben der rumänischen Juden? Auf der einen Seite eine überaus geringe Zahl von Juden, die auf dem dornigten Wege der individuellen Naturalisation in den Staatsverband aufgenommen worden sind, auch diese noch mit der Einschränkung, dass ihre vor der Naturalisation geborenen Kinder, selbst wenn sie minderjährig waren, Fremde bleiben; auf der anderen Seite alle übrigen eingeborenen Juden herabgesetzt, zu Fremden in ihrer Heimat gemacht, ohne Nationalität und ohne Vaterland, Wanderer, die gewärtig sein müssen, verjagt und verfolgt zu werden, den Rumänen nur in bezug auf die Pflichten gleich. Sie dienen als Soldaten dem König und dem Land in der rumänischen Armee, ohne dass sie Beförderung erfahren können, und werden wieder unterstandslos an dem Tag, an dem sie die Kaserne verlassen. Man hat gesehen, dass Eltern, deren Söhne ihrer Dienstpflicht in der Armee oblagen, von ihrem Herd verjagt wurden. Man hat jüdische Soldaten gesehen, die man hinderte, in ihre Gemeinden zurückzukehren, aus denen sie rekrutiert worden waren, unter dem Vorgeben, dass sie als Fremde dort nicht mehr das Wohnrecht besässen. Alle ohne Unterschied, die Naturalisierten wie die Nichtnaturalisierten, werden als gefährliche und schädliche Elemente bezeichnet, in ihrer Ehre und Würde angegriffen, in ihrer Existenz bedroht, einer skrupellosen Agitation preisgegeben, die unter der Maske eines falschen Nationalismus anarchistischen Rassenhass predigt und Zwietracht unter den Kindern des Landes sät. In Uebereinstimmung mit diesem unseligen und für das Vaterland schädlichen Geist, in vollem Widerspruch mit dem Wortlaut selbst des Artikels 7 der Verfassung von 1879 hat man nicht allein die beschränkenden Gesetze der Vergangenheit aufrechterhalten, sondern überdies immer neue geschmiedet, die unsere Bewegungsfreiheit und unsere Bildungsmöglichkeit mehr und mehr einschränken und einen Teil unserer Bevölkerung in das beunruhigendste Elend versetzt hat. Die mitfolgendo Aufzählung umfasst die beschränkenden Gesetze und Massnahmen. Sie ist ein Spiegel, in dem unsere wahre Lage sich zeichnet. Sie sind die blutenden Wunden an unserem Körper, bisher stumme Munde, durch die wir unsere Sache führen lassen. Und jetzt fragen wir: wodurch sind alle diese Massnahmen gerechtfertigt? Durch nichts. Um sie zu rechtfertigen, hat man gegen uns Juden Anklagen erhoben. Aber diese Anklagen sind Erfindungen, und ihre Grundlosigkeit ist durch die beigefügte Denkschrift erwiesen. Alle unsere Handlungen haben zum Zweck das Wohl des rumänischen Volks, mit dem wir uns durch Sprache und Lebensweise, durch Gedanken und Gefühle eins wissen. Der Glaube allein unterscheidet uns. Aber diese Unterscheidung vermindert nicht unsere Liebe zum rumänischen Volk. Warum also eine solche tiefe Erbitterung gegen uns? Wie lange soll diese grundlose Feindschaft, die mit den Prinzipien unserer Zeit unvereinbar ist, noch andauern? Genügt es nicht, dass zwei Generationen geboren und erzogen sind auf dem Boden dieses Landes seit der Zeit, da Ihre Vorgänger uns als gute Rumänen anerkannt haben? Ihr Herren Senatoren! Hir Herren Abgeordneten! Gerechtigkeit ist die Grundlage der Staaten. Di© Ausnahmegesetze untergraben und erschüttern das Rechts-

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