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Ost und West · 1910-02-01 · Heft 2 (Februar 1910) · p. Seite 121 - 122

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 2 (Februar 1910)
Article
Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien
Date
1910-02-01
Page
Seite 121 - 122 (sequence 5)
Language
German
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121 Mitteiiiingen der Alliance Isra61ite Universelle: Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien.« 122 22. Juni 1893; 26. Januar 1894 und 18. Februar 1899.) Durch das Gesetz vom l.V März 1884 wurden sie aus dem Hausiergewerbe ausgestossen, in dem, wie gesagt wird, 20 000 Juden beschäftigt waren Jüdische Arbeiter können nur zu einem Drittel gegen zwei Drittel christliche Arbeiter in Fabriken zugelassen werden (Gesetz vom 24 Mai 1887), was bei ihrer grossen Anhäufung in den Städten für eine grosse Anzahl von Juden die Arbeitsmöglichkeit aussichtslos macht. Im Jahr 19<>2 wurde tatsächlich der Versuch gemacht, sie der Ausübung aller Handwerke zu berauben; das betreffende Gesetz (vom 17 März) verlangte u. a., dass kein „Ausländer" in Rumänien die Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks erhalten solle, wenn er nicht den Beweis füh»e, dass in seinem eigenen Land für Rumänen Gegenseitigkeit eingeführt sei Die Juden als „Ausländer - nter keinem fremden Schutz" waren nicht imstand, diese Gegenseitigkeit zu beweisen; und wenn die Mächte nicht vorstellig geworden wTären, hätte man die Juden absolut zu Bettlern gemacht. Das Gesetz wird übrigens immer noch bei anderen Gelegenheiten angewendet, um die Juden heim Erwerb ihres täglichen Brotes zu beeinträchtigen. Ein charakteristisches Beispiel für die Findigkeit, mit der diese Gesetzgebung ersonnen ist, um den Geist des Berliner Vertrags zu umgehen, während man äusserlich sich dem Buchstaben anpasst, bietet das Militärgesetz vom 21. November 1882. Artikel L des Gesetzes verpflichtet „alle Einwohner des Landes" zum Militärdienst In Artikel 2 werden „Untertanen fremder Staaten" als ungeeignet zum Militärdienst erklärt. Folglieh werden die Juden, die „Einwohner", aber nicht „Untertanen fremder Staaten" sind, zum Militärdienst herangezogen, obwohl sie aller bürgerlichen und politischen Rechte beraubt sind. Jede Beförderung wird ihnen aber mit der Begründung versagt, dass „der Dienst im Heer" eine PmVht ist, während der Offiziersrang ein den rumänischen Bürgern vorbehaltenes öffentliches Amt bedeutet. (Rede des Herrn Bratiano im rumänischen Senat am 27. Mai. 1882) Als sogenannte Ausländer sind die Juden auch der Ausweisung ausgesetzt, nicht nur aus den ländlichen Gemeinden, sondern aus dem ganzen Land Dies ist oft feschenen, nur um sie zu verhindern, Öffentlich gegen ihre urücksetz mg zu agitieren. Es ist ihnen nicht gestattet, ihre Beschwerden in der öffentlichen Presse zu besprechen. Sie dürfen keine öffentlichen Versammlungen abhalten und haben nicht das Recht, Petitionen an das Parlament und an den König zu richten. Sie werden gezwungen, Aufenthalts-Erlaubnisscheine für Ausländer zu nehmen; und obgleich sie Steuern zur Erhaltung der städtischen Krankenhäuser zahlen müssen, haben sie kein Recht an der Benutzung dieser Institute. Neben diesen gesetzlichen Ungerechtigkeiten leiden die Juden auch unter der strengen Behandlung der Ortsbehörden, die ihre Hilflosigkeit missbrauchen und sie all den Antisemitismus fühlen lassen, der den Gesetzen gegen die Fremden zugrunde liegt. Oftmals werden Juden ohne jede Veranlassung und bei vollständiger Straflosigkeit der betreffenden Beamten vei haftet und misshandelt; in einigen Bezirken werden ihnen sogar besondere Steuern auferlegt ausser den Abgaben, die sie mit allen rumänischen Bürgern zu zahlen haben. Mit einem Wort: der rumänische Jude ist von Jugend auf ein wahrhaft Geächteter. (Wegen der Texte der obenerwähnten Gesetze und ihrer antijüdischen Anwendung siehe: Sincerus „Les juifs en Roumanie", Londres 190L.) 'Zweck und Ergebnis der Verfolgung. r ^Abgesehen von der Ungesetzlichkeit dieses Regimes, müssen seine barbarische Absicht und die Ungelegenheiten, die es fremden Ländern bereitet, es zu einem Gegenstand ernsten Bedenkens bei den Signatarmächten ler Verträge von 1858 und 1878 machen. Was ist sein Zweck? Eine sorgfältige Prüfung der Judengesetze zeigt, dass sie weit über die angebliche Verteidigung der rumänisch - nationalen Homogenität und selbst der übertriebensten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen irgendeiner Klasse der christlichen Bevölkerung hinausgehen. Durch die Wirkung dieser Gesetze musste geradezu die Assimilation der Juden verhindert, mussten ihre irgendwie gearteten Eigenheiten und Bestrebungen noch befestigt und alles Nationalgefühl ihnen entfremdet werden. Wenn man bedenkt, dass unter den von der rumänischen Regierung den Mächten im Jahr 1880 ^egelienen Bürgschaften es gerade die Assimilation der Juden war, die die letzte Spur einer Entschuldigung für ihre Nichtemanzipation zerstören sollte, darf man dann zweifeln, dass diese Wirkung von der Gesetzgebung direkt beabsichtigt gewesen, und dass die Assimilation gewaltsam unterdrückt worden ist, um den Widerstand de* rumänischen Staats gegen den Berliner Vertrag zu rechtfertigen! Nichts kann in dieser Be iehung überzeugender sein, als der tatsächliche Ausschluss der Juüen aus den naii nalen Schulen un-i den liberalen Berufen. Im Jahr 1879 beschwerte man sich darüber, die Juden wären „incultes, fanatiques, ayant une autre langue, d'autres moeurs, d'autres sentiments". (Staatsakten, Vol. LXXI p. 1161.) Gegenüber der Tatsache, dass es im rumänischen Volk 88,4"/o Analphabeten gibt (Staats - Jahrbuch p. 984; — bei den Juden wahrscheinlich weniger als 5°/0 — und bei dem Fanatismus der antisemitischen Bewegung im Land, sind das seltsame Entschuldigungen, um den Juden die Eignung für die Rechte rumänischer VOlksangehöriger abzusprechen. Aber selbst wenn die Vorwürfe relativ begründet wären — wie kann Rumänien sein Vorgehen zu fortgesetztem Festhalten •an diesen Zuständen rechtfertigen, während es behauptet, dass eben diese Zustände der Erfüllung seiner Vertragspflichten und Bürgschaften im Wege stehen! Die Wahrheit ist, dass die Juden systematisch verroht und verarmt werden, damit man sie von ihren Rechten ausschliessen könne, oder um sie, wenn möglich, überhaupt los zu werden. Die Bemühungen, den Juden das Leben unmöglich zu machen, haben bereits über 10o 000 Juden beinahe zu Vagabunden gemacht und haben während der letzten 10 Jahre über ÖUOOO Juden zur Auswanderung ge/.wungen. Die genaue Ziffer der in dieser Zeit Ausgewanderten kann nicht festgestellt werden, aber allein zwischen 1899 und 19<>4 ist ihre Za 1 offiziell auf 41754 berechnet worden. (Bericht der Alliance Israelite, 1904, p. 55.) Besonders durch diese Auswanderung wird den fremden Ländern manche Ungelegenheit bereitet Sie hat sich in England fühlba» gemacht und spielt keine geringe Rolle in der Bewegung, <iie im Jahr 1905 zur Einbringung des Femdeng. seizes geführt hat. Auch in den Vereinigten Staaten hat man sie gespürt, und sie hat im September 1902 das Kabinett zu Washington gezwungen, den Signatarmächten des Berliner Vertrags eine energische Note zu übermitteln, die gegen die von seiten Rumäniens begangenen inhumanen Verletzungen jenes Vertrags protestiert. Diese Zustände bilden eine Quelle von Gefahren für den Frieden des nahen Ostens, besonders für das so flücklich in der Türkei eingeführte neue Regime. Das emoralisierende Beispiel Rumäniens ist dazu angetan, die Reaktionäre im Ottomanischen Reiche zu ermutigen und in gewissem Sinn zu rechtfertigen. Durch ähnliche Verletzungen der Gewohnheiten liberah-r Staaten wu de die 1876—1878 gegen die tfirkische Konstitution gerichtete Softa - Bewegung verteidigt. (Schulthess: Geschichtskalender 1876 p. 517.) Der Präzedenzfall ist ominös. Wenn Europa einem, christlichen Staat, den es selbst geschaffen hat, den Ausschluss der Nichtchristen von nationalen Rechten gestattet, warum soll ein mohammedanischer Staat gezwungen werden, Nichtmohamm daner zuzulassen? Diese Frage hat 1876 verheerende Folgen gehabt und kann immer wieder von neuem gestellt werden. - Die Verteidigung Rumäniens.1 Was ist nun die Verteidigung Rumäniens gesren diese schweren Anklagen? Sie ist ebenso einfach wie erstaunlich zynisch Rumänien stellt sich auE den Standpunkt, dass die Juden immer Fremde im Land gewesen sind, und dass der genaue Buchstabe der Verträge von 1858 und 1878 nichts an diesem Stand geändert habe. Wenn es dann an das offizielle Zugeständnis des Gegenteils von

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