Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 10 (1910)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1910)
- Article
- Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien
- Date
- 1910-02-01
- Page
- Seite 119 - 120 (sequence 4)
- Language
- German
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119 Mitteilungen der Alliance Tsraelite Universelle: Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien. 120 Die Regierung Ihrer Majestät kann die zu ihrer Kenntnis gebrachten neuen konstitutionellen Massnahmen — besonders die, nach denen die in Rumänien wohnha ten Personen, die einem nichtchristlichen Glauben und keiner fremden Nationalität angehören, sich den Formalitäten einer individuellen Naturalisation untei ziehen müssen — nicht als eine vollständige Erfüllung der von den Signatarmächten des Berliner Vertrags vertretenen Auffassung betrachten. Im Vertrauen jedoch auf den Entschluss der Regierung des Fürsten, in der Ausführung dieser Massnahmen den liberalen Absichten der Mächte immer näher zu kommen, und indem sie von dem ihr zu diesem Zwe k gemachten positiven Versprechungen Notiz nimmt, hat die Regierung Ihrer Britannischen Majestät, in dein Wunsche, dem rumänischen Volk einen Beweis ihrer freundschaftlichen Gesinnung zu geben, sich entschlossen, das Fürsteutiim Rumänien als unabhängigen Staat anzuerkennen. Die Regierung Ihrer Majestät erklärt sich demgemäss bereit, regelmässige diplomatische Beziehungen mit der Regierung des Fürsten zu unterhalten. Ablehnung der rumänischen Bürgschaften. Abgesehen davon, dass die Rechte der rumänischen Juuen durch die Mächte in etwas kategorischerer Form als im Jahr 18 8 festgestellt worden waren, war durch den Berliner Vertrag nichts geändert worden. Die zwanzig Jahre lang vom Fürsten Gregory Ghika unerfüllt gelassenen illusorischen Bürgschaften waren von der Regierung Kön g Karls mit grösserer Emphase und Umständlichkeit wiederholt worden, aber mit ebenso geringer Absicht, sie zu erfüllen. Dreissig weitere Jahre sind nun vergangen, eine netie Generation Juden ist im Land geboren worden. Aber sie sind noch ebenso weit von der Emanzipation entfernt, wie ihre Väter es zu jener Zeit waren, da ihr trauriges Los zuerst die Sympathie Europas und die Verwendung der Grossmächte veranlasste. Sie werden immer noch als Ausländer behandelt, die Naturalisation ist ihnen immer noch tatsächlich unerreichbar, und ihre Verfolgung — die gesetzli he und die andere — hat noch in keiner Weise nachgelassen. Diese Umgehungen des Vertrags sind durch zwei Fehler erleichtert worden, die bei dem Kompromiss im Februar 1880 vorgekommen sind. Der eine Fehler war die Unterlassung der Forderung einer ge etzlichen Anerkennung von Seiten des rumänischen Parlaments, dass die Juden, die keiner anderen Nationalität angehören und unter keinem fremden Schutz stehen, als nationale Rumänen im Sinn des Artikels 46 der Pariser Konvention und des Zugeständn sses des Herin Boerescu in seiner Depesche vom 31. August li>79 zu gelten haben. Der zweite Fehler liegt im § 3 des revidierten Artikels «'er Verfassung, der dem rumänischen Parlament die beliebige Verlügung über jüdische Naturalisationsgesuche überlässt. Die Angelegenheit der Naturalisationen hat folgenden Verlauf genommen: Weit davon entfernt, den J« den gemäss den den Mächten gegebenen feierlichen Bürgschaften die Erwerbung der politischen Ree te zu erleichtern, I aben die rumänischen Kammern ihnen jedes mögliche Hindernis in den Weg gelegt. Seit der 1S^0 erfolgten Anerkennung des Königreichs beträgt die Gesamtziffer der den Juden gewä* rten Naturalisa'ionen 176 bei einer Bevölkerung von 100 0 0 erwahsenen männlichen Personen, die zumeist im Land geboren sind und von denen 20 000 ihren Militärdienst nach dem Aushebungsgesetz ordnungsraässig geleistet haben. Das Ergebnis hinsichtlich der Feststellung der nationalen Zugehörigkeit der Juden bestand darin, dass die rumänische Regierung von neuem den Status als den von Auslän *ern feststellte und von neuem di« alten Verfolgungsgesetze in Geltung brachte, unter dem Vorgeben, dass es für Ausländer geltende Gesetze seien. Es ist richtig, dass diese Gesetze gleichmässig auf alle Ausländer Anwendung finden; aber bei Ausländern von einer •'bestimmen Nationalität wird das gei.ässige Vorgeuen infolge des fluktuierenden Charakters und der begrenzten Interessen dieser Bevölkerungsklasse entweder gar nicht gespürt oder es wird durcu den Schutz ihrer respektiven Regierungen zunichte gemacht. Die Juden Rumäniens in ihrer Masse aber, die an keine auswärtige Regierung appellieren können, sind der ganzen Gewalt dieser Gesetze unterworfen, « ie sich gemeinhin an kleine Einzelheiten des ge-ellscl aftlichen Lebens knüpfen, und werden dadurch von wirklichen Auslandern untersrhieden! Ueberriies werden alle der Verfolgung dienenden Möglichkeiten dieser Gesetze häufig durch Verwaltungsrun schreiben hervorgehoben und fast regelmässig durch den antisemitischen Eifer der Lokalbehörden ausgeführt, die für ihr hartes und oft ungesetzliches Vorgehen vollständige Immunität gemessen. Erneute Rechtswidrigkeiten. Folgendes ist eine Uebersicht der Verfolgungsgesetze von" denen oben die Rede war: In erster Linie muss eine Klasse von Gesetzen beachtet werden, die sich ostem ativ auf Ausländer beziehen, aber in harter Weise gegen die Juden gerichtet sind, und die vor dem Jahr 1878 erlassen worden waren Nach der vor d'-r Anerkennung des Königreichs den Mächten von der rumänischen Regierung abgegebenen Erklärung hätten diese Gesetze, so weit sie auf eingeborene Juden Anwendung finden, abgeschafft werden müssen als „entgegen dem Prinzip de« Artike s 44 des Berliner v ertrags". Bis -/um heutigen Tag stehen s e im Gset/.buch. Sie umfassen das Dekret vom 4. Dezember 1864, das den Advokatenbe'uf für ge^o ene oder naturalisier*e Rumänen vorhehät; da< vom 25. Ok ober 1869, das dieselbe Einschränkung für Apotheker enthäh; das Gesetz vom 3. Februar 1868 mit der Vorschrift, dass Lieferungen für öffentliche Arbeiten nur an Personen vergeben werden dürfen, die im Besitz der Bnrgerrechte sind; das vom 3. Fehruar 1872, das das Lagern, die Bearbeitung und ''enVerkauf von Tabak den rumänischen Bürgern allein vorbehält; und das Gesetz vom 13. Februar 1873, das eine ähnliche Einschränkung für den Kleinhandel mit geistigen Getränken vorschreibt Dieses letzte Gesetz hatTausemle von Juden zu Bettlern gemacht, ohne einen einzigen wirklichen Ausländer zu treffen, uml hat Lord Granville veranla>>st, den Mächten eine Intervention vorzuschlagen, oie nur an der Ablehnung Russlands gescheitert ist. Seit 1878 sind diese Einschränkungen mit der grausamsten Findigkeit vervielfacht worden. Um die Juden in verhältnismässig wenigen Städten zu konzentrieren, wo sie leichter durch die Polizei verfolgt werden konnten, wurde eine grosse Anzahl s'ädtischer Gemeinden in ländliche Gemeinden umgewandelt, wurden die Juden mit grösster Strenge daraus vertrieben. Jüdische Kinder wurden zu den nationalen Schulen nicht unter denselben Bedingungen zugelassen wie die christlichen Kinder. Obgleich das Gesetz vom 12. Mai 1896 den Elementarunterricht für alle Rumänen für obligatorisch und kostenlos erklärt, wird den „Ausländern" eine schwere Gebühr auferlegt; und trotzdem können sie den Zutritt erst erlangen, wenn alle Gesuche der christlichen Bevölkerung voll befriedigt sind. Infolge dieser Zustände sind die Elementarschulen den Juden vielfach verschlossen. Aehnliche Einschränkungen gelten für die Sekundär-, höheren, technischen, landwirtschaftlichen und Normalschulen (Gesetze vom 23. Februar 1893 und vom 23. März 1898.) Gleichzeitig werden die Bemühungen der Juden zur Begründung und Erhaltung eigener Schulen von der Regierung und den Lokalbehörden auf das ernsteste erschwert. Oeffentliche Aemter und alle liberalen Berufe sind den Juden versagt, und tatsächlich sind sie auch von vielen Handelsgeschäften ausgeschlossen Sie dürfen keine Börsen- und Handelsmakler irgendwelcher Art sein, sie sind von den Handelskammern ausgeschlossen und dürfen nicht Mitglieder von Handwerkerinnungen werden. (Gesetze vom 8. Juni 1884; 24. Juni 1886; 28. Februar 1887;