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Ost und West · 1910-02-01 · Heft 2 (Februar 1910) · p. Seite 123 - 124

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 2 (Februar 1910)
Article
Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien
Date
1910-02-01
Page
Seite 123 - 124 (sequence 6)
Language
German
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123; Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien. 124 Seiten des Herrn Boerescu im Jahr 1879, an die förmlichen und kategorischen Bürgschaften von 1880, und an die genaue Feststellung der Bedingungen erinnert wird, unter denen die drei Westmächte seine Unabhängigkeit anerkannt haben, so beruft es sich auf die zweideutige Revision des Artikels VII seiner Verfassung, die von Europa frossmütig angenommen worden war, und erklärt, dass iese Revision allein für Rumänien massgebend sei. Es wird nicht einmal der Versuch gemacht, die mala fides dieser erstaunlichen Ausflucht zu verbergen. Tatsächlich rühmen sich hervorragende rumänische Schriftsteller damit: „Le traite de Berlin," schreibt Herr Suliotis im Journal du droit international prive (Vol. XIV p. 563) „a cru faire merveille en faveur des etrangers, mais la Roumanie a su habilement eluder les inconvenients qui pouvaient resulter de l'application de l'article VH dans le sens du Traite de Berlin, qui n'a eu d'autres resultats que de rendre plus difficile la Situation des etrangers." Kein Feind Rumäniens hätte ein verletzenderes Urteil gegen die Regierung aussprechen können. Das ist.aber, kein vereinzelter Fall. In der Zeitung „Romanul" vom 25. Dezember 1881 rühmte Herr Rosetti, Exminister und einer der führenden Staatsmänner des Königreichs, sich folgendermassen des gelungenen Streichs, der Europa gespielt worden war: „Wir können uns heute gratulieren," schreibt er, „die jüdische Frage in nationalem Sinn gelöst zu haben, und zwar — das können wir jetzt laut zugestehen — entgegen dem ausgesprochenen Willen der Mächte, und selbst entgegen dem Geist des Berliner Vertrags!" Sind die Juden Ausländer? Trotz seines Vertrauens auf den Buchstaben der Verträge wird man doch fragen dürfen, ob Rumänien selbst in dieser technischen Hinsicht auf festem Grund steht. Es ist richtig, dass der Berliner Vertrag, die Juden nicht ausdrücklich a]s national anerkennt; aber dieser Vertrag ist durch die Pariser Konvention von 1858 heeinflusst, und sicherlich nimmt Artikel 46 jenes Ue.bereinkommens alle im Land gebornen Christen und NichtChristen in gleicher Weise als Moldo-Wallachen an und spricht ihnen die gleichen bürgerlichen Rechte zu. Esist unnütz, demgegnüber zu behaupten, dass zurzeit die Juden der Fürstentümer dem Gesetz nach Ausländer waren. Erstens ist es noch zweifelhaft, ob das überhaupt der Fall gewesen ist, denn in der Gesetzgebung von vor 1858 wnrden sie als Eingebon-ne öfter von dea als Ausländer bezeichneten getrennt. Aber selbst wenn es so war, so ist doch durch die Konvention von.l85M eine neue Aera eingeleitet worden, die die alten organischen Gesetze weggefegt und die Autonomie der Fürstentümer auf einer ganz neuen und modernen Grundlage aufgebaut hat. Denn wie Lord Clarendon im Ja»>r 1870 ausführte: es muss belacht werden, dass die Konvention nicht nur eine blosse Aufzählung einzener Stipulationen bildet, sondern dass -ie Zugestandenermassen die fundamentale Grundlage des öffentlichen Rechtes der Fürstentümer in ihrer n^uen Gestaltung bedeuten sollte. Nichts aus dem alten Regime, das sich nicht mit diesen Voraussetzungen vertrug, sollte bestehen bleiben. Wenn der nationale Status der Juden heute mit der Begründung bestriten werden kann, dass es so in den organischen Gesetzen stand, so könnten viele andere Bedrückungen Wiederaufleben, die in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts auch auf den Christen lasteten, und die zu der rumänischen Revolution von 18^8 den Anstoss gegeben haben. Die Solidarität der Juden und Christen in dieser Beziehung wird durch dieTatsaclie schlagend bewiesen, das-* 1848 die revolutionäre Regierung der Wal lach ei <)ie Emanzipation der Juden proklamierte, deren Söhne und Enkel heute zu Ausländern erklärt, werden. (Staatsakten, Band LXAI p. 1153). Dies allein genügt zur Widerlegung der Behauptung, dass im Jahr 1S58 alle Juden vom Gesetz als Ausländer betrachtet wurden. Die Rumänen wären zu der Annahme berechtigt, dass, wenn das Fehlen einer Anerkennung der eingeborenen Juden als rumänische Untertanen im Artikel 44 des Berliner Vertrags allein den Ausschlag gäbe, die rumänische Auffassung ihres Status als Ausländer sanktioniert wäre. Dass dies nicht der Fall i&t, ergibt sich aus den Protokollen des Kongresses. Die Ideen und Absichten der Mächte sind mit ebenso viel Genauigkeit wie Beredsamkeit von Herrn Wad-lington in der S tzung der Konferenz vom 28. Juni 187S ausgesprochen worden. Auf die Anregung, dass ein dem Artikel 44 gleichlautender Artikel auch Serbien auferlegr. werden sollte, wendete Fürst Gorts hakoff sich gegen die Gewährung „bürgerlicher und politischer Rechte" an die Juden von Serbien und Rumänien. Darauf antwortete der französische Bevollmächtigte: Er hielte es für wichtig, diese feierliche Gelegenheit dazu zu benutzen, von den Vertretern Europas eine Feststellung der Prinzipien der religiösen Freiheit zu erhalten. Seine Exzellenz fügte hinzu, dass Serbien, das auf demselben Fuss wie die anderen Staaten in die europäische Familie einzutreten, wünsch', auch in erster Reihe die Prinzipien anerkennen müsste, die die Grundlage der gesellschaftlichen Organisation aller europäischen Staaten bilden, und sie a's notwendige Bedingung für die erbetene Begünstigung annehmen müssi e (Protokolle des Berliner Kongresses, C.-k083'p. 120.) Nach diesem Prinzip, handelten die Mächte, als die Wirkungen des ArtU eis 44 beraten wurden. Ihr Gedanke war, dass die Emanzipation der eingeborenen Juden in Rumänien den ähnlichen Emanzipationen in Westeuropa gleichgemacht werden' sollte. Diese Anschauung wurde auch sofort von Serbien angenommen, wo vordem die Juden in derselben Weise und mit derselben Begründung verfolgt worden waren wie in Rumänien. Ausserdem ist es doch selbstverständlich, dass, wenn die Mächte religiöse Gleichheit „in bezug auf den Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte" stipulieren, sie doch unmöglich den Ausschluss der Juden; qua Juden v»<m Grundrecht der Nationalität in Betracht ziehen konnten. '; Es muss auch bemerkt werden, — doch das ist von geringerer Bedeutung"— dass selbst wenn die rumänische Behauptung be^rün^et wäre, nie: Behandlung der Juden nichtsdestoweniger eine Vergewaltigung, des Artikels 44 ist. Dus Schluss-Alinea jenes Artikels sieht die gleichmassige Behandlungaller Ausländer vor. Diese gemessen aber die Juden nicht einmal in ihrer vorgeblichen Eigenschaft als Ausländer; denn abgesehen von der ungleichen Wirkung derrumänischen Gesetzgebung in bezug auf die Ausländer, werden die Juden gezwungen, im Heer zu dienen, während andere Ausländer davon ausgeschlossen sind; und ihr bürgerlicher Status wird willkürlich durch das rumänische Gesetz geregelt, während er bei den anderen Fremden dein Gesetz der betreffenden Länder untersteht. Schluss. Aus diesen Gründen wagen die jüdischen Gemeinden Grossbritanniens zu hoffen, dass Seiner Majestät Regierung einen Weg finden wird, diese ernste Frage den Signatarmächten des Berl-ner Vertrags zu unterbreiten und mit ihnen eine Lösung zur Beendigung eines Zustandes zu suchen, der nicht nur eine Quelle viehn Menschenleides ist, sondern auch ein skandalöser Trotz gegenüber dem in feierlichen Verträgen niedergelegten Willen Europas. Die schlimmsten Verletzungen des Berliner Vertrags, die in den letzten dreissig Jahren vorgekommen sind, sind die, durch die der freiheitliche Geist zunichte gemacht wurde, der das Wesen jener Vereinbarung gebildet hat. Gebietsveränderungen und Aendei i ngen im politischen Status der verschiedenen Gebiete des südöstlichen Europas sind von untergeordneter Wichtigkeit. Der Berliner Vertrag ist vor allem ein grosser Freibrief der Emanzipation, besonders der bürgerlichen und religiösen Gle chheit. Dieses Prinzip ist in nicht weniger als fünf seiner Artikel enthalten, die sich auf jeden politischen Teil des weiten Gebiets beziehen, um das es sich handelt; und in jedem Fall ist es die tragende Grundlage der den verschiedenen Staaten zu-

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