Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 10 (1910)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1910)
- Article
- Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien
- Date
- 1910-02-01
- Page
- Seite 117 - 118 (sequence 3)
- Language
- German
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117 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien. 118 wichtigste von allen den Mächten gegebenen Bürgschaften Mar aber in einer vom 31. August 1879 datierten Circulardepesche des Ministers Boerescu enthalten, die er selbst bezeichnete als „eine Art expose des motifs der Massnahmen, die wir den Kammern vorzulegen im Begriff sind." Die wesentlichen Stellen dieses wichtigen Dokuments lauten wie folgt: Werden die Juden, die nicht sofort die Naturalisation erhalten, Ausländer bleiben? Nein, sie werden bleiben, was sie immer gewesen sind — rumänische Untertanen. Aber in dem Mass, in dem sie sich mit der Bevölkerung des Landes identifizieren, in dem Mass, in dem sie durch Schulen und andere Vorbereitungsmittel aufgeklärte und dem Land anhängliche Menschen werden, werden sie auch imstand sein, politische Rechte zu erhalten und auszuüben. * * * Es wird drei Kategorien von Juden geben: Ausländer, rumänische Untertanen, und Bürger. Bisher waren die ausländischen und die eingeborenen Juden der Gegenstand gewisser Verbote, aber nur in ihrer Eigenschaft als Juden. Von dem Augenblick an, da jener Artikel VII der Konstitution aufgehoben wird, werden alle diese Verbote verschwinden, und es wird kein Unterschied mehr zwischen ausländischen Juden und ausländischen Christen gemacht werden. Ebenso wird es mit den Juden sein, die rumänische Untertanen sind. Bisher waren ihnen gewisse Bürgerrechte verschlossen. Sie durften keine Advokaten, Lehrer, Staats Ingenieure sein, konnten nicht als Geschworene funktionieren usw. Unter dem neuen „Regime" werden sie in erster Reihe alle Rechte geniessen, die den Ausländern im allgemeinen zustehen. Dann werden sie, als rumänische Untertanen, das Recht haben, im Heer und in der Nationalgarde zu dienen; das Recht, Grund und Boden zu erwerben; das Recht, Advokaten zu sein, als Geschworene zu dienen, jeden Beruf und jeden Handel frei auszuüben; kurz sie werden dieselben Bürgerrechte haben, wie die Rumänen, und werden von Gesetz und Behörden in derselben Weise geschützt werden. (Offizielle Dokumente aus der diplomatischen Korrespondenz vom 2./14 September 1878, 17./29. Juli 1880 pp. 121—123). Die österreichische und die italienische Regierung waren geneigt, diesen Versicherungen freundliches Ohr zu leihen, aber Grossbritannien, Frankreich und Deutschland verlangten immer noch gesetzliche Garantien für die, wenn auch nicht sofortige, so doch in einer vernünftigen Frist fällige Erfüllung des Vertrags. Das Kompromiss von 1880. Während die Verhandlungen noch im Gang waren, wurde die Revision des Artikels VII vom rumänischen Parlament angenommen und vom Fürsten folgendermassen veröffentlicht: An Stelle des Artikels VII, der revidiert worden ist, sollen die nachstehenden Bestimmungen gelten: Artikel VII. Der Unterschied des religiösen Glaubens und Bekenntnisses bildet in Rumänien kein Hindernis zur Erwerbung und Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte. 1. Jeder Ausländer ohne Unterschied des Glaubens, ob unter fremdem Schutz stehend oder nicht, kann unter folgenden Bedingungen die Naturalisation erwerben: a) Er muss bei der Regierung ein Naturalisationsgesuch einreichen, in dem er erklä-t, wieviel Kapital er besitzt, welchen Beruf er ausübt, und däss es sein Wunsch ist, seinen Wohnsitz in Rumänien zu nehmen. b) Er muss nach Einreichung dieses Gesuchs 10 Jahre im Land wohnen und durch seine Tätigkeit beweisen, dass er dem Land nützlich ist. 2. Folgende Personen dürfen von der Fristvorschrift ausgenommen werden: a) Alle, die Industrieen, nützliche Erfindungen oder ausgezeichnete Talente in das Land eingeführt haben, oder die grosse kaufmännische oder industrielle Unternehmungen begründet haben. b) Alle, die von in Rumänien ansässigen Eltern im Land geboren und erzogen worden sind und die selbst und deren Eltern zu keiner Zeit unter irgendeinem fremden Schutz gestanden haben. c) Alle, die während des Unabhängigkeitskrieges unter den Fahnen gedient haben; diese können gemeinschaftlich auf den Vorschlag der Regierung durch ein einziges Gesetz und ohne weitere Formalitäten naturalisiert werden. 3. Die Naturalisation kann nur durch Gesetz erfolgen und individuell. 4. Ein Spezialgesetz wird die Form bestimmen, unter der Ausländer sich auf rumänischem Boden niederlassen dürfen. 5. Nur Rumänen und naturalisierte rumänische Bürger dürfen in Rumänien Landbesitz erwerben. Die bisher erworbenen Rechte bleiben unangetastet. Die jetzt bestehenden internationalen Konvent'onen bleiben mit allen ihren Klauseln bis zu dem in ihnen festgelegten Termin in Kraft. Gleichzeitig erging ein Gesetz, durch das 883 Juden naturalisiert wurden, die im Befreiungskrieg unter den Fahnen gedient hatten. Durch die langen Verhandlungen ermüdet und durch die Verschiedenartigkeit ihrer Interessen an der Frage getrennt, entschlossen die Mächte sich jetzt widerstrebend, die rumänische Lösung anzunehmen. Bevor sie das taten, erlangten sie noch von der rumänischen Regierung die formelle Erklärung der Annahme des Prinzips des Artikels 44 des Berliner Vertrags und ihres Entschlusses, ihn „loyal und aufrichtig" zu handhaben. Dies geschah in der folgenden Note: Artikel VII der rumänischen Konstitution hat in Sanktionierung des Artikels 44 des Berliner Vertrags den Juden den Zugang zur Bürgerschaft geöffnet und hat alle diesem Prinzip entgegenstehenden Gesetze abgeschafft. Das Prinzip wird fortgesetzt aufrichtig und loyal beobachtet werden. Die ausführenden Behörden werden bestrebt sein, ihm Achtung zu verschaffen und werden seine Anwendung mit dem Endzweck fördern, eine immer vollkommenere Assimilation der Juden zu sichern____ Inzwischen sollen alle im Land wohnenden Juden nach dem Stand des privaten Zivilrechts eine gesicherte juristische Stellung geniessen; sie werden keine Veranlassung haben, willkürliche Verwaltungsmassregeln oder Ausnahmegesetze zu fürchten, die sich auf die Konfession oder Religion beziehen. (Durch Herrn Cairoli am 9. Dezember 1879 im italienischen Parlament festgestellt). Nach Empfang dieser Note erklärten Oesterreich und Italien sofort ihre Anerkennung des neuen Königreichs. Nach beträchtlichem Zögern folgten Grossbritannien, Frankreich und Deutschland ihrem Beispiel. Die letzteren Mächte gebrauchten aber die Vorsicht, ihre Auffassung von der Vereinbarung mit der rumänischen Regierung in präzisen Ausdrücken zu formulieren. Sie führten aus, dass die Bedingungen des Berliner Vertrags tatsächlich noch nicht erfüllt seien, dass sie sich aber auf die feierlichen Versprechungen der Fürstentümer verliessen, sie nach ihrem Geist zu beobachten und allmählich auch buchstäblich auszuführen. Diese wichtigen Vorbehalte bildeten den Inhalt der folgenden gleichlautenden Note, die am 20: Februar 1880 Herrn Boerescu von den drei Mächten vorgelegt wurde: