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Ost und West · 1910-02-01 · Heft 2 (Februar 1910) · p. Seite 115 - 116

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 2 (Februar 1910)
Article
Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien
Date
1910-02-01
Page
Seite 115 - 116 (sequence 2)
Language
German
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115 Mitteilungen der Alliance Israelite Universelle: Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien. IIS Enfield am 19. April 1872 im Unterhaus feststellte, die Annahme des Artikels 46 durch die Fürstlichkeiten als eine bindende Bürgschaft betrachtet, den Juden allmählich politische Freiheit zu gewähren. Ursprung der Verfolgungen. Die Umgehung dieser Bürgschaft war das Hauptbestreben der rumänischen Gesetzgebung während der letzten 50 Jahre. Weit entfernt davon, die Stellung der Juden zu verbessern, hat die Pariser Konvention durch einen bedauerlichen Zufall zu noch bedrückenderen Unbilden und einer noch grausameren Verfolgung geführt, als die Juden sie vorher je erduldet hatten. Unter den alten Organischen Gesetzen, die in den Fürstentümern vor lb59 in Geltung waren, hatte das Volk keine wesentliche Stimme in der Regierung gehabt. Daher hatte es auch keinerlei Veranlassung zu Neid und Eifersucht zwischen Christen und Juden gegeben, lebten diese, abgesehen von gelegentlichen Explosionen von religiösem Fanatismus, in ester Eintracht. Die im Jahr 1858 geschaffene Neuordnung der Dinge zerstörte diese Gleichheit. Sie gewährte der christlichen Bevölkerung das Monopol der politischen Macht, die sie schleunigst gegen ihre kaufmännischen Rivalen unter den politisch niclitbefreiten Juden auszuüben begann. Diese unglückselige Folge des Pariser Kongresses wurde noch durch das neue Wahlgesetz verschlimmert, das den handeltreibenden Klassen grössere Freiheiten gewährte, den meist diesen Klassen angehörenden Juden also die Konkurrenz direkt erschwerte. Die Folge war, dass nicht nur die Erfüllung des Artikels 46 der Pariser Konvention unmöglich wurde, sondern dass der ganze Emfiuss der kaufmännischen Wähler dazu verwendet wtirde, den Juden neue Nachteil ■ aufzuerlegen und die religiösen und Rassenvorurteile der Bevölkerung gegen sie zu entflammen. Die Juden wurden nicht, wie gemäss den Voraussetzungen der Pariser Konvention geschehen sollte, nach und nach emanzipiert, es wurde ihnen vielmehr der in jenem Vertrag anerkannte Status als „nicht-christliche Moldo-Wallachen" bestritten. Sie wurden durch das Zivilgesetz von 1864 zu den Ausländern gerechnet, — obgleich das Gesetz zugestand, dass sie „Eingeborene" wären — und mussten behufs Erwerbung der politischen Rechte sich einem schwierigen und weitschweifigen Naturalisationsverfahren unterwerfen. (Artikel VIII, IX und XVI.) Selbst dieses Vorrecht wurde ihnen durch die Konstitution von 1866 wieder entzogen, die (in Artikel 7) erklärt, dass „nur Christen die Naturalisation erhalten können". So blieb der Artikel 46 der Pariser Konvention ein toter Buchstabe. Der Berliner Vertrag (1878). Als der Berliner Kongress im Jahr 1878 zusammentrat, war die Lage der Juden schlimmer, als sie zwanzig Jahre vorher gewesen, ehe die Konferenzen von Konstantinopel und Paris sich zuerst mit ihr beschäftigt hatten. Im Jahr 1858 war ihr Stand wenigstens der von politisch unfreien Rumänen, 1878 aber waren sie zu Ausländern und Ausgestossenen erklärt worden. Die Bürgerrechte hatte man ihnen genommen, und politische Rechte waren ausser ihrem Bereich. Sie waren die bedauernswerten Objekte von massenhaften gesetzlichen Scheiereien und polizeilichen Einschränkungen der grausamsten Art. Ausserdem hatten sie noch 10 Jahre lang die barbarischsten Verfolgungen und Pöbelausschrcitungen erduldet, die sie in das äusserste Elend gestürzt und die offiziellen Proteste der Grossmächte sowie die ausgesprochene Empörung der ganzen zivilisierten Welt hervorgerufen hatten. Unter diesen Verhältnissen fand der Berliner Kongress sich vor der Aufgabe, Rumänien als unabhängiges Königreich anzuerkennen. Er Antwortete mit den Artikeln 43 und 44 des Vertrags vom 13. Juli 1878, der der Regierung in Bukarest alles freie Belieben in Sachen der Emanzipation ihrer nichtchristlichen Untertanen entzog und ihr als Bedingung für die Anerkennung die absolute Gleichheit jeden religiösen Glaubens und aller Bekenntnisse auferlegte. Diese Artikel lauten wie folgt: XLIII. Die hohen kontrahierenden Parteien anerkennen, die Unabhängigkeit Rumäniens unter den in den beiden nächsten Artikeln festgelegten Bedingungen. XLIV. In Rumänien soll der Unterschied des religiösen Glaubens und Bekenntnisses gegen keine Person als Grund gelten für Ausschliessung oder Unfähigkeitserklärung in bezug auf Dinge, die mit dem Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte zusammenhängen, wie Zulassung zu öffentlichen Stellen, Aemtern und Ehren, oder Ausübung der verschiedenen Berufe oder Gewerbe an irgendwelchem Ort. Die Freiheit und die Ausübung jeder Art von Gottesdienst soll allen zum rumänischen Staat gehörenden Personen sowie allen Ausländern gewährleistet sein; weder den hierarchischen Einrichtungen der verschiedenen Gemeinden noch ihren Beziehungen zu ihren geistigen Oberhäuptern soll ein Hindernis entgegengestellt werden. Die Untertanen und Bürger aller Mächte, Handeltreibende und andere, sollen in Rumänien ohne Unterschied des Glaubens auf vollständig gleichem Fuss behandelt werden. Unglücklicherweise haben die Mächte sich wieder einmal zu einem Kompromiss bestimmen lassen. Die Verhandlungen von 1879—1880. Von der willküidichen und ungesetzlichen Behauptung ausgehend, dass alle Juden Ausländ-r seien, gab Rumänien zu, dass die einzige, den Juden auferlegte Unzuträglich - keit in dem Ausschluss von der Naturalisation bestände, gemäss dem Artikel 7 der Verfassung, und dass es diesen Artikel im Sinn des Artikels 44 des Vertrages zu revidieren vorschlage. (Staatsakten VLXXI, .p. 1138.) Dieser Vorschlag wurde von den Mächten abgelehnt. (Ebendas. pp. 1140, 1158, 1163.) Er würde nur die Wirkung haben — unglücklicherweise ist diese Wirkung eingetreten — dass den Beschwerden der Juden nicht nur nicht abgeholfen würde (durch das rumänische Naturalisationsgesetz kann die „Eigenschaft als Bürger" nur durch individuellen Parlamentsbeschluss nach einer Probezeit von 10 Jahren erworben und dann vom Parlament verweigert werden), sondern die Juden würden ihren nationalen Status und die in der Pariser Konvention von 1858 anerkannten Bürgerrechte vollständig verlieren. Hierauf änderte die rumänische Regierung ihre Stellung. Sie gab das pseudo-gesetzliche Argument auf und nahm einen praktischeren Standpunkt ein. Sie meinte: wären die Juden nicht Ausländer nach dem Gesetz, so wären sie es tatsächlich — „non seulement par leur religion, mais par la langue, le costume, les moeurs et les aspirations, en un mot, par tout ce qui constitue le caractere distinetif d'un homme dans la societe". (Ebendas. p. 1154.• Sie wären „incultes et fanatiques", fremdem Einfluss besonders zugänglich und, infolge ihrer grossen Anzahl, dazu angetan, der Homogenität des rumänischen Nationalcharakters „einen verhängnisvollen Schlag" zu versetzen. Schliesslich wurde angeführt, dass das Volk einer sofortigen und vollständigen Emanzipation abgeneigt wäre, und dass, falls die Mächte darauf beständen, die Sache der Religionsfreiheit in Rumänien mehr gefährdet als gefördert würde. (Ebendas. pp. 1136, 1161, ll 65.) Die Kraft dieser Argumente wurde von den Mächten nicht bestritten, aber sie lehnten doch die Annahme ab, es könnte eine Revision des Artikels VIL irgendwie den Forderungen des Berliner Vertrags entsprechen. Die rumänische Regierung bot darauf feierliche Versicherungen an: Wenn die vorgeschlagene Lösung angenommen würde, würde man sie sofort auf die assimilierten Juden anwenden und die Naturalisation der Uebrigen grossmütig erleichtern. Der rumänische Minister des Auswärtigen, Herr Boerescu, erklärte sogar Sir William White gegenüber: „Wenn der vorliegende Antrag Gesetz würde, so würde eine umfassendere Emanzipationsmassregel später durch die gesetzgebende Körperschaft angenommen werden, sobald erst die gegenwärtigen Agitationen aufgehört hätten. (.Ebendas. pp. 1162, 1168—1169.) Die

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