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Ost und West · 1910-02-01 · Heft 2 (Februar 1910) · p. Seite 113 - 114

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Journal
Ost und West
Volume
10 (1910)
Issue
Heft 2 (Februar 1910)
Article
Die Vertragsrechte der Juden in Rumänien
Date
1910-02-01
Page
Seite 113 - 114 (sequence 1)
Language
German
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-113 114 SVWV^""" .....""W/Üü Vv MITTEILUNGEN aus dem Deurschen Bureau der Sl Alliance Jsraelite Universelle nra nr o^nybtrvtr *?3 BERUM.N 2^. ^Bw^ 0ranienburt)ersn*?A3 DIE VERTRAOSRECHTE DER JUDEN IN RUMAENIEN. Eine Denkschrift. Als vor zwei Jahren die Balkanfrage neu auf die Tagesordnung gestellt war, erwartete man eine Zeitlang, dass die Signatarmächte des Berliner Vertrages vom Jahr 1878 abermals zu einer Conferenz zusammentreten würden. Für diesen Fall hatten der Londoner Verband der britischen Juden, der Vorstand der Anglo- Jewish Association, die Alliance Israelite üniverselle und deren Deutsche Conferenz - Gemeinschaft den entsprechenden Auswärtigen Äemtern eine Denkschrift eingereicht, die den massgebenden Personen Kenntnis geben sollte von den bedrückenden Unzuträglichkeiten, unter denen die Israeliten im Königreich Rumänien durch die Verletzung des Artikels 46 der Pariser Konvention vom 19. August 1858 und des Artikels 44 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 zu leiden haben. Die vorhandenen Misstände sollten der Conferenz der Mächte unterbreitet werden, deren Einberufung zur Beratung über andere Modifikationen des Berliner Vertrages in Aussicht stand. Die Denkschrift sollte ein Appell sein im Namen der Menschlichkeit und des öffentlichen Rechts, von der Zuversicht eingegeben, dass die Mächte die Gelegenheit willkommen heissen würden, die grosse Tat der religiösen Emanzipation, für die sie dreissig Jahre zuvor ihre Unterschrift gegeben hatten, und der das Königreich Rumänien fortgesetzt Anerkennung versagt, zur Wirklichkeit werde. »Man weiss, dass die Conferenz nicht zustande gekommen ist, dass eine Regelung der Balkan-Angelegenheiten, d. i. der Annektion von Bosnien und der Herzegowina durch Oesterreich - Ungarn, ohne den Apparat einer Diplomatenzüsammenkunft zustande gekommen ist. Die Denkschrift aber bleibt ein geschichtliches Dokument von hoher Bedeutung; wir glauben unseren Lesern einen Gefallen zu erweisen, indem wir den deutschen Text hier veröffentlichen: Die Pariser Konvention (1858). Die Unterdrückung der Juden in Rumänien, die jetzt über 200 000 Seelea zählen, hat zuerst nach Beendigung des Krimkrieges die ernste Aufmerksamkeit der Grossmächte erregt. In Verbindung mit den Massregeln, die damals zur Organisation der Autonomie der Fürstentümer der Moldau und Wallachei ,,uuter der Suzeränität der Pforte und der Garantie der Vertragsmäehte" festgestellt wurden, tat man auch Schritte zur Befreiung der Juden von gesetzlichen Unbilden. Dies wurde im Artikel 46 der Paiiser Konvention festgelegt, der folgenden Wortlaut hat: Alle Moldauer und Wallachen sollen vor dem Gesetz und in bezug auf Besteuerung gleich sein und sollen in beiden Fürstentümern gleicherweise zu öffentlichen Aemtern zugelassen werden. Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Ihre persönliche Freiheit soll gewährleistet sein. Niemand darf verhaftet, eingesperrt oder verfolgt werden, ausser im Einklang mit dem Gesetz. Niemand darf seines Besitzes beraubt werden, ausser gesetz'mässig auf Grund öffentlichen Interesses und gegen Bezahlung von Entschädigungen. Moldauer und Wallachen aller christlichen Konfessionen sollen den gleichen Genuss der politischen Rechte haben. Der Genuss dieser Rechte kann durch gesetzliche Bestimmungen auf andei*e Religionen ausgedehnt werden. Es ist von Wichtigkeit, dass dieser Artikel, indem er den Fürstentümern die vollständige Emanzipation ihrer nichtchristlichen Nationalitäten nach eigenem Belieben überlässt, ausdrücklich das Vorhandensein solcher Nationalitäten anerkennt — „Moldauer und Wallachen .... andere Religionen" — und ihnen Bürgerrechte zugesteht. Dies ist in den Protokollen der Pariser und Konstantinopeler Conferenzen ausgeführt, ebenso in der diesbezüglichen Korrespondenz mit dem Fürsten der Moldau, auf die weiter unten Bezug genommen wird. Das Belieben in betreff der politischen Rechte war übrigens nicht ganz absolut, sondern das Ergebnis eines Kompromisses, wobei die Mächte zu dem Glauben geführt wurden, dass eine Uebung in bejahendem Sinne eintreten werde. Ursprünglich hatte man die Absicht gehabt, weit genauere Bedingungen vorzuschreiben, wie die folgenden Artikel des Protokolls der Konstantinopeler Conferenz vom 11. Februar 1856 beweisen, die die Grundlagen für die Pariser Konvention vorzubereiten hatte: Xin. Alle Religionen und ihre Bekenner sollen in den beiden Fürstentümern gleiche Freiheit und gleichen Schutz gemessen. XV. Ausländer dürfen in der Moldau und Wallachei Grundbesitz haben, wenn sie dieselben Verpflichtungen übernehmen wie die Eingeborenen und sich den Gesetzen unterwerfen. XVI. Alle Moldauer und Wallachen, ohne Ausnahme, sollen zu öffentlichen Aemtern zugelassen werden. XVIEI. Alle Bevölkerungsklassen, ohne jeden Unterschied der Geburt oder Konfession, sollen den gleichen Genuss der Bürgerrechte haben, besonders das Recht des Besitzes jeder Art; aber die Ausübung der politischen Rechte soll solchen Eingeborenen versagt sein, die unter ausländischem Schutz leben. Diese Absichten der Mächte wurden gemäss den Wünschen und Versprechungen des regierenden Fürsten der Moldau, Gregory Ghika, geändert, der in einer dem Pariser Kongress vorgelegten Denkschrift ersuchte, angesichts der grossen Zahl unassimilierter Juden in den Fürstentümern die Verwirklichung des in der Konstantinopeler Conferenz niedergelegten Prinzips ,.excellente en eile mc;me", der Lokal-Regierung zu überlassen „qui seul peut l'appliquer utilement". (Sturdza: Acte si documente relative ■ la Istoria Renascerei Romaniei, Vol. IL, pp. 980, 986.) Nichtsdestoweniger hatten die Mächte, wie Lord

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