Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 6 (1906)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober-November 1906)
- Article
- Zur Gesamt-Organisation der Juden in Preußen
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 641 - 642 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2583875-2583943-2583952-2593925--06453-2594056- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
641 M. A. Klausner: Zur Gesamtorganisation der Juden in Preussen. 642 ihre Steuerkraft die grösste ist. Für selbstverständlich erachte ich es auch, dass die aus den jüdischen Gemeinden ausgeschiedenen Mitglieder, die aber im Judentum verharren, nur von den Gemeindesteuern befreit bleiben, zu den Gemeinsamkeitssteuern aber herangezogen werden, weil sie eben nur aus der Gemeinde, nicht aus der Judenheit ausgeschieden sind. Die Gesamtorganisation, die ich im Auge habe, soll nur Verwaltungsaufgaben erfüllen, hinsichtlich religiöser^Aufgaben aber keine Zuständigkeit besitzen. In dieser Hinsicht kann alles beim alten, kann die Autonomie der Gemeinde unberührt bleiben. Denn Verwaltungs- und religiöse Angelegenheiten sollen meines Erachtens keine Vermischung erfalren, schon weil Verwaltungsangelegenheiten durch Mehrheitsbeschlüsse zu erledigen sind, während in religiösen Dingen keine Mehrheit Autorität besitzt und über eine Minderheit nicht bestimmen kann, ohne Gewissenszwang zu üben. Die Verwaltungskörperschaft der Gesamtorganisation soll den hilfsbedürftigen Gemeinden lediglich die Mittel gewähren, ihre religiösen und religionserziehlichen Aufgaben zu erfüllen, ohne dass sie sich eine Vorschrift darüber anmasst, in welcher religiösen Richtung etwa diese Erfüllung vorzunehmen wäre. Auch die unterstützte Gemeinde verliert in dieser Hinsicht ihre Autonomie nicht; sie ist keine andere Rücksichtnahme schuldig, als die in der Erfüllung der allgemeinen Vorschrift liegt, dass überall nur geeignete und den geltenden Vorschriften entsprechende Persönlichkeiten zu den religiösen und religionsunterrichtlichen Gemeindeämtern berufen werden. Durch die Einrichtung einer Gesamtorganisation wird das Austrittsgesetz vom Jahre 1876 erst recht einen Inhalt gewinnen, werden die innerhalb der einzelnen Judenschaftsgemeinden sich bedrückt fühlenden Minderheiten erst die materielle Möglichkeit haben, selbständige Gemeinden zu bilden, weil die Gesamtorganisation ihnen aushelfend die erforderlichen Existenzmittel gewähren müsste. Es wäre meines Erachtens auch vorzusehendass die territoriale Zwangszugehörigkeit in Kommunen mit mehreren jüdischen Gemeinden nach dem oben erwähnten Muster von Frankfurt a. M. modifiziert wird. Ebenso müsste den Grossgemeinden die Befugnis gegeben werden, unter Beibehaltung der gemeinsamen' Verwaltung sich in Bezirksgemeinden zu gliedern und sich Verwaltungsorgane zu geben, die sich nicht in das veraltete Schema des Gesetzes vom 23. Juli 1847 einzufügen haben. Da die Einrichtung einer Gesamtorganisation für die Judenheit des Staates nicht anders als unter Unifizierung aller bestehenden Organisationsgesetze und demgemäss unter Modifizierung dieser Gesetze möglich ist, so wäre zugleich die Gelegenheit geboten, die Bestimmung auszuschalten oder durch Deklaration unschädlich zu machen, nach der zu den »Kultusbeamten", bei denen Deutschbürtigkeit erfordert wird, nicht blos die Beamten gezählt werden, die durch Lehrtätigkeit, Predigt etc. auf die Gemeindemitglieder und namentlich auf die heranwachsende Jugend einzuwirken berufen sind, sondern auch die Beamten, von denen eine solche Einwirkung unmöglich erwartet werden oder ausgehen kann, nämlich die Vorbeter und Schächter. Es liegt im Interesse aller Bekenner einer Religion, dass allen Bekennern dieser Religion die Möglichkeit der Befriedigung religiöser Bedürfnisse, der Erfüllung religiöser Vorschriften gegeben werde. Die Wahrung dieses Interesses drückt sich in den Opfern aus, die man dafür bringt. Und deshalb ist es nur angemessen, dass im vorliegenden Falle alle Juden des Staates Steueropfer bringen, damit alle Juden des Staates ihren religiösen Verpflichtungen nachkommen, in ihrer Religion unterwiesen werden, als Juden leben und sterben können. Wir Juden haben von je in dem Armenwesen eine Eigenart gepflegt, deren Erhaltung man uns nicht zum Vorwurf machen wird. Nach den Vorschriften unserer heiligen Religion sind wir den Armen tributpflichtig, sind wir ihnen einen Anteil an unserem Vermögen, und keinen kleinen Anteil, schuldig. Wir kennen darum auch den Begriff des Almosens nicht, sondern bezeichnen das, was man anderwärts so nennt, als »Abgabe der Gerechtigkeit". Wir begnügen uns daher nicht mit den Beiträgen, die wir durch Vermittlung der Kommunen leisten, sondern machen weit darüber hinaus beträchtliche Aufwendungen. Vielleicht ist gerade diese Bereitschaft zu reichlicher Spende mit ein Grund gewesen, der schwache Gemüter verleitet hat, mehr als billig auf fremde Hilfe zu rechnen. Das gewerbsmässige „Schnorrertum« ist für uns Juden eine Plage geworden, der gegenüber wir vielleicht etwas zu duldsam [gewesen sind. Wir mussten es sein, weil uns in Ermangelung einer Gesamtorganisation die Mög-