Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 6 (1906)
- Issue
- Heft 10-11 (Oktober-November 1906)
- Article
- Zur Gesamt-Organisation der Juden in Preußen
- Date
- 1906-10-01
- Page
- Seite 639 - 640 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2583875-2583943-2583952-2593925--06452-2594055- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
639 M. A. Klausner: Zur Gesamtorganisation der Juden in Preussen. 640 nicht bilden können, weil sie eben zu viele sind, dass sie ohne Gliederung nur einen Haufen, aber keine Gemeinde darstellen, darauf haben Verwaltung und Gesetzgebung seither nicht Rücksicht nehmen zu sollen geglaubt. Auf der andern Seite sind naturgemäss zahlreiche Gemeinden, die bei Erlass des Gesetzes von 1847 kräftig waren, bis zur Lebensunfähigkeit zusammengeschrumpft. Zwerggemeinden in grösserer Zahl sind vorhanden, die nicht mehr die materielle Kraft besitzen, den Aufgaben gerecht zu werden, die das Gesetz vom 23. Juli 1847 ihnen vorschreibt. Diese Vorschriften sind nicht im Interesse des Judentums erlassen, sondern, abgesehen von einem gewissen Geist der Gerechtigkeit, im Interesse des Staates selbst, dem daran liegen muss, dass dem Volke die Religion erhalten werde. Die mit der Aufsicht beauftragten Minister haben innerhalb der geltenden Gesetzgebung keine Möglichkeit gesehen, Abhülfe zu schaffen, und auf eine Ergänzung der Gesetzgebung sind sie nicht bedacht gewesen. Die unausbleiblichen Folgen sind in der betrüblichsten Weise hervorgetreten. Unter den Juden ist ein religionsloses. Geschlecht aufgewachsen — wesentlich durch die Schuld der Staatsregierung, und diese Loslösung von der religiösen Autorität hat in natürlicher und notwendiger Entwicklung zu einer Loslösung auch von anderen Autoritäten geleitet. Den Misständen, die auf Grund der geltenden Judenorganisationsgesetzgebung entstanden sind, und die sich im Laufe der Jahre mehr und mehr vergrössert haben, kann nur dadurch abgeholfen werden, dass auf die geltende Judenorganisationsgesetzgebung ein zweites Stockwerk, die Gesamtorganisation der Juden im Staate begründend, aufgesetzt wird. Die Verpflichtungen, die das Gesetz vom 23. Juli 1847 auferlegt, können von der Mehrzahl der Gemeinden und den in der Diaspora lebenden Juden unmöglich erfüllt werden. Da die Erfüllung im Interesse des Staates selbst liegt, so bleibt nur die Wahl, den Staat selbst ergänzungsweise hinsichtlich der materiellen Mittel eintreten zu lassen, oder die Gesamtheit der Juden des Staates dafür aufzurufen. Ich. glaube nicht fehlzugehen, wenn ich annehme, dass der Staat nur geringe Neigung hat, die für die eben erwähnte Eventualität erforderlichen Aufwendungen zu machen. Er würde dazu auch kaum im Stande sein, da ihm das eigene Urteil darüber fehlt, wie die fraglichen Einrichtungen herzustellen wären. Er müsste dabei auf das Urteil der Judenheit selbst rekurrieren, und dem Staat gegenüber gibt es keine Judenheit — es müsste denn die kleine Zahl der Juden sein, die ihre Gemeinden verlassen haben, ohne gleichzeitig das Jndentum zu verlassen. Der Staat hat überhaupt keine Möglichkeit, wie bei dieser Gelegenheit bemerkt sein mag, in einer das Judentum betreffenden Frage sich in autoritativer Weise zu unterrichten. Denn für den Staat gibt es nur Judenschaften, die einander gesetzlich gleichstehen, und im vorkommenden Falle dürfte er sich mit dem nämlichen Recht an die Judenschaft von Tirschtiegel wie an die von Berlin frageweise wenden. Wenn nun der Staat nicht ergänzend für die materiell leistungsfähig gewordenen jüdischen Gemeinden eintreten will, so bleibt nur die andere Eventualität übrig, dass man die Judenheit des Staates für sich selbst sorgen lässt, und das kann sie nur tun, wenn man der Judenheit des Staates in einer Gesammtorganisation die Möglichkeit gewährt, aus ihren Mitteln den Zwerggemeinden und der Diaspora zu Hilfe zu kommen. Kern und Wesen der Gesamtorganisation der Juden im preussischen Staat ist im Grunde nichts anderes als die Verleihung des Rechts an die Juden, sich für Gemeinsamkeitszwecke der Judenheit im Staat ebenso zu besteuern, wie sie es für Gemeinsamkeitszwecke innerhalb der „Judenschaften" bereits tun. Die Judenschaften erheben als Synagogengemeindesteuern Zuschläge zur Staatseinkommensteuer. Es liegt sehr nahe, in dem Gesamtorganisationsgesetz vorzuschreiben, dass die Judenheit durch ihre später zu erwähnende geordnete Vertretung das Recht haben soll, bis zu einer gewissen Grenze einen besonderen Steuerzuschlag für jüdische Gemeinsamkeitszwecke innerhalb des Staates zu erheben. Ich halte es für selbstverständlich, dass dieser Zuschlag nicht gleichmässig der nämliche für alle Gemeinden sein darf. Die Steuergerechtigkeit, ein viel missbrauchter Begriff, verlangt hier ganz unzweifelhaft die Einführung einer Skala, so zwar, dass die Judengemeinden, die innerhalb ihres engeren Verbandes den geringsten Zuschlag zur Einkommensteuer entrichten, die höchste Judenheitsabgabe zahlen müssen. Im anderen Falle würde die reichste Gemeinde eben um ihres Reichtums willen, der ihr gestattet, mit geringem Zuschlag auszukommen, das Privilegium haben, für die jüdischen Gemeinsamkeitszwecke im Staat den geringsten Beitrag zu leisten, während