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Ost und West · 1906-10-01 · Heft 10-11 (Oktober-November 1906) · p. Seite 637 - 638

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Journal
Ost und West
Volume
6 (1906)
Issue
Heft 10-11 (Oktober-November 1906)
Article
Zur Gesamt-Organisation der Juden in Preußen
Date
1906-10-01
Page
Seite 637 - 638 (sequence 1)
Language
German
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637 638 ZUR OESAMT-ORGANISATION DER JUDEN IN PREUSSEN. to mi irms? hmw Von M. A. Klausner Nachdruck verboten. Den Juden des preussischen Staates ist — ausser in der Behandlung — vom Staate keine Gemeinsamkeit zuerkannt. Der preussische Staat kennt nur jüdische Gemeinden, Judenschaften, aber keine Judenheit. In der Organisation, die er den Juden gegeben hat, existiert überall nur eine Korporation: die Gemeinde. Ob dies geschehen ist, weil man die Juden als quantite negligeable oder im Gegenteil als quantite formidable angesehen hat, oder weil man bloss nicht Zeit gefunden, die begonnene Organisation der Juden auszugestalten, entzieht sich meiner Kenntnis. Zwar in einzelnen Provinzen des Landes sind mehr oder minder ausgebildete Gemeinorganisationen vorhanden; doch stammen diese alle aus der vorpreussischen Zeit. In den altpreussischen Provinzen gilt als Organisationsgesetz das Gesetz vom 23. Juli 1847, das den einzelnen Gemeinden innerhalb ihres Zuständigkeitsgebietes alle Autonomie gibt. Die verschiedenen Judenorganisationsgesetze, die in Preussen zur Zeit in Geltung sind, haben eine einzige Bestimmung gemeinsam, nämlich die der Zwangszugehörigkeit der Juden zu der jüdischen Gemeinde ihres Wohnortes. Nur zwei Ausnahmen sind hierbei zugelassen. Die eine Ausnahme ist örtlicher Natur und gilt bloss für die Stadt Frankfurt a. M., die um die Jahrhundertwende ein eigenes Organisationsgesetz für die dortigen Juden erhalten hat. Darin ist für die Stadt Frankfurt a. M. statt der Zwangszugehörigkeit zu der jüdischen Gemeinde die Wahlzugehörigkeit zu einer der beiden dortigen jüdischen Gemeinden festgestellt worden. Die andere Ausnahme rührt von dem 1876er Reichsgesetz her, das den Austritt aus der jüdischen Gemeinde ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judentum gestattet. Hier zum erstenmal findet sich in der Gesetzgebung, zwar nicht Preussens, aber doch für Preussen mit gültig, die Tatsache anerkannt, dass es eine Judenheit gibt, während diese Tatsache sonst von der Gesetzgebung völlig ignoriert wird. Ich glaube nicht, dass dieses Ignorieren absichtlich gewesen ist, nehme vielmehr an, dass es seinen Ursprung in einer gewissen Verlegenheit hat. Denn obgleich das Judentum die Mutter der christlichen Religion ist, obgleich Bekenner des Judentums länger im Lande leben als das Christentum im Lande existiert, obwohl die Lehrer des Christentums darauf angewiesen sind, sich mit der Lehre des Judentums vertraut zu machen, gibt es nichts räumlich noch so Entferntes und europäischen Gedankenkreisen noch so Entrücktes, das hier minder gekannt wäre als das Judentum. Das Gesetz vom 23. Juli 1847, dessen Bestimmungen ich für vortrefflich halte, so weit sie nicht durch nachmalige Missverständnisse entstellt worden sind, ist ein unvollständiges Gesetz insofern, als ihm die Bestimmungen über eine Gesamtorganisation der Judenheit im Lande fehlen, während der ganze Inhalt des Gesetzes nach einer solchen Gesamtorganisation förmlich schreit und ohne solche Gesamtorganisation gar nicht zur Wahrheit werden kann. In dem Gesetz vom 23. Juli 1847 sind die Aufgaben der jüdischen Gemeinden genau und vollständig umschrieben. Die Gemeinden werden angewiesen, diese Aufgaben zu erfüllen, und die Minister des Innern, der Justiz und des Unterrichts werden angewiesen, die Ausführung des Gesetzes gemeinsam zu überwachen. Vielleicht ist diese Ueberwachung, abgegesehen von gleichgültigen Formalien, deshalb niemals wirksam geworden, weil die zuständigen Minister sich sagen mussten, dass das Gesetz ohne die Vervollständigung durch eine Gesamtorganisation von einer allgemeinen Erfüllung ausgeschlossen sei. Die Ergänzung durch eine Gesamtorganisation ist bis auf den heutigen Tag ausgeblieben, ebenso wie jede andere Ergänzung, die wegen der starken Verschiebung innerhalb der jüdischen Bevölkerung des Staates, wegen ihrer ausserordentlichen Konzentrierung in grossen Städten notwendig geworden war. Seit Erlass des Gesetzes vom 23. Juli 1847 hat die Zahl der Juden in Preussen sich ungefähr stationär erhalten — ein Ergebnis der Verwaltungspraxis, die mit der des „Pharao der Bedrückung" eine gewisse Verwandtschaft hat. Wohl aber hat innerhalb des Landes eine starke Wanderung nach den Grossstädten hin stattgefunden. Es haben sich Gemeinden von solcher Zahl gebildet, dass die geltenden Organisationsvorschriften für sie gar nicht mehr passen. Ich führe als Beispiel an, dass das Gesetz eine Höchstzahl von 7 Vorstands¬ und 21 Repräsentantenmitgliedern vorschreibt, und dass diese Vorschrift auch für die Berliner jüdische Gemeinde gilt, die 100 000 Seelen zählt. Dass diese 100 000 Seelen eine Religionsgemeinde gar

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