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Ost und West · 1906-05-01 · Heft 5-6 (Mai-Juni 1906) · p. Seite 359 - 360

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Journal
Ost und West
Volume
6 (1906)
Issue
Heft 5-6 (Mai-Juni 1906)
Article
Das jüdische Zivilgericht
Date
1906-05-01
Page
Seite 359 - 360 (sequence 2)
Language
German
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359 Fabius Schach, Karlsruhe: Das jüdische Zivilgericht. 360 und wo sie vorkamen, da wurden sie durch die russichen Behörden geahndet. Kleine Vergehen wurden durch Werke der Busse, durch auferlegte Opfer für religiöse und humane Zwecke gesühnt. Die Schande, in der Gemeinde als nicht mehr ehrenhatt angesehen zu werden, galt meistens als die grösste Strafe und sie war neben der Frömmigkeit ein Hauptschutz gegen sittliches Verderbnis. Dieses Zivilgericht war jüdisch, nicht nur darum, weil die Richter und die Rechtsuchenden Juden waren, sondern es war seinem inneren Wesen nach echt jüdisch, und, wie alles echt Jüdische, von einer beispiellosen Einfachheit. Der Richter war der Gemeinderabbiner, seine zwei Gehilfen waren die Assessoren und sie führten auch offiziell den Titel Richter (Dajanim), das Gesetzbuch war der Choschen-Mischpat,*) das Tribunal war das Studierzimmer des Rabbiners, das daher auch den Namen Beth-Din-Stube führte, und der Synagogendiener (Schammes) war zugleich der Gerichtsdiener. Der Geschäftsgang war ungemein einfaeh und schnell. Hatte jemand eine Differenz mit irgend einem Mitglied der Gemeinde, dann ging er zum Rabbiner. Dieser setzte meistens gleich auf den folgenden Tag einen Termin an, Hess durch den Synagogendiener die Parteien mündlich laden und gab den Assessoren davon Kenntnis. Zur angesetzten Stunde erschienen dann die Rechtsuchenden vor dem versammelten Gericht, und eine Partei nach der andern trug ihre Sache vor. Das Gericht suchte in erster Reihe, einen Vergleich zu erzielen, was in vielen Fällen auch gelang. Wollten die Parteien sich nicht darauf einlassen, dann wurde zur Vernehmung der Zeugen geschritten. War die Vernehmung abgeschlossen und der Sachverhalt geklärt, dann mussten die Parteien und die Zeugen abtreten, und der Rabbiner beriet mit seinen Assessoren an der Hand der Codices und der Kommentare die Sache, und das Kollegium fällte dann die Entscheidung. Die Parteien traten wieder ein, und das Urteil wurde verkündet und — auch sofort vollzogen. Die Basis des Rechtes war das geschriebene Gesetz, das freilich dem Richter viel Spielraum für subjektive Aulfassung und für die Berücksichtigung besonderer Umstände bietet. Das Gericht stützte sich in erster Reihe auf die Aussagen der Zeugen. Genügten diese nicht, dann kam der Schwur, der in der Synagoge bei der offenen heiligen Lade geleistet werden musste. Dadurch erlangte der Schwur ein mystisches Gepräge und eine fast düstere Bedeutung, so dass die meisten erbebten, wenn sie nur das Wort Schwur hörten. Trotzdem es keine Zuchthausparagraphen für Meineid gab, war die Scheu vor dem Schwur allgemein. Der Eid galt als das *) Abteilung des Schulchan-Artich, die sich mit den Zivilgesetzen befasst. heiligste und er hatte eine ungeheure abschreckende Kraft. Die ganze Klugheit und die Taktik der Parteien war daher meistens darauf gerichtet, den Eid von sich abzuwälzen und ihn dem Gegner zuzuschieben. Bei kleinen Streitobjekten kam der Schwur fast nie zur Ausführung, denn die meisten zogen es vor, einen Verlust zu erleiden, um nur nicht einen Eid leisten zu müssen. Es war ein stolzes, befreiendes Bewusstsein, noch nie im Leben geschworen zu haben, und die vornehmen Juden, namentlich die Aristokratie des Geistes und der Abstammung, gingen jedem Konflikt aus dem Wege, um nicht in die Lage zu kommen, schwören zu müssen. Berufsmässige Advokaten gab es natürlich nicht, jeder musste seine Sache selber vortragen, so gut er es eben konnte. Nur wo es sich um eine Angelegenheit von Witwen und Waisen handelte, nahmen sich die Verwandten oder Vormünder der Sache an. Es galt aber schon als sehr unvornehm, mit Witwen und Waisen zu prozessieren. Indessen kam es häufig vor, dass die Prozessführenden sich vorher mit irgend einem Gesetzgelehrten berieten, wie sie ihre Sache am besten vortragen, welche Seiten sie hervorkehren und welche Schwächen sie beim Gegner hervorheben sollten. An Prozessmeyern und zänkischen Elementen, die bei jeder -kleinsten Gelegenheit zum Kadi liefen, fehlte es natürlich auch nicht. Sie hatten im Prozessieren eine gewisse Routine, und die Rabbiner hatten bei ihnen einen schweren Standpunkt. Im allgemeinen aber führten die Leute ohne Not keine Prozesse, und wenn der Streitpunkt geschlichtet war, dann lebten sie wieder friedlich miteinander. Das Ansehen des Gerichts stand sehr hoch, so dass es als Schande galt, beim christlichen Gerichte Recht zu suchen. Die Unbestechlichkeit der Richter war ausser allem Zweifel. Trotzdem die Gebühren nicht normiert waren, konnten die Gerichtskosten nie ein Mittel zur Verführung bilden. Sie waren sehr minimal und sie mussten schon vor Beginn des Prozesses bezahlt werden und zwar von beiden Parteien gleichmässig. Die Mitglieder des Gerichtskollegiums pflegten am Gerichtstage, um nicht parteiisch zu scheinen, nicht einmal den Gruss der Parteien zu erwidern. Ja, die Rabbiner pflegten ihren Frauen zu verbieten, während der Prozess schwebte, von den Parteien etwas zu kaufen oder mit ihnen auch nur zu sprechen. Denn man war bedacht, den Nimbus der Hoheit des Gerichts um jeden Preis zu erhalten und jeden Schein zu meiden, der missdeutet werden könnte. Das Urteil musste von beiden Parteien anerkannt werden und es erlangte nur dann Rechtskraft. War das nicht der Fall, dann wurde an die zweite Instanz appelliert, d. h. es wurde ein neuer Gerichtstermin angesetzt und ein oder zwei Rabbiner von ausserhalb zugezogen. Es gab rabbinische Kapazitäten, die als Richter einen grossen Ruf genossen, und die daher zu schwierigen

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