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Ost und West · 1905-10-01 · Heft 10-11 (Oktober-November 1905) · p. Seite 651 - 652

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Journal
Ost und West
Volume
5 (1905)
Issue
Heft 10-11 (Oktober-November 1905)
Article
Zum altbiblischen Gebot der Nächstenliebe
Date
1905-10-01
Page
Seite 651 - 652 (sequence 5)
Language
German
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651 Dr. Eduard Glaser: Zum altbiblischen Gebot der Nächstenliebe. 652 der Schützling wie auch der Schutzherr „gär", letzterer bisweilen auch „mugir". Das Eheweib ist immer die „Gärat" (Schutzbefohlene) ihres Mannes und dieser ebenso der „gär" (Schutzherr) seiner Frau. Die Fähigkeit des Stammesarabers, einem Fremden den Schutz des ganzen Stammes zu gewährleisten, ist auch auf den Islam übergegangen. Denn in der Tradition heisst es: selbst der Geringste der Moslims kann das Schutzrecht ausüben, was dahin erläutert wird, dass dieses Recht sogar dem muslimischen Sklaven und selbst den Frauen ebenso zusteht wie dem Freien, und dass kein Muslira berechtigt ist, einen so gewährten Schutz — und wäre dieser selbst einem Ungläubigen oder einer ganzen Schar von Ungläubigen gewährt worden — anzufechten. Wie man sieht, hat sich in diesen Dingen seit den biblischen Zeiten fast nichts geändert. Wenigstens theoretisch nicht; in praxi ist das allzu verwässerte und viel finden (suchen) in deinem Zelte ewiglich und Zuflucht nehmen unter den Schutz deiner Fittige". Gerrit Jerem. 41,17 bedeutet durchaus nicht „Herberge", sondern „Schutz" (und sie zogen hin und wohnten im Schutze Kimham's"). Ebenso bedeutet magör (selbstverständlich nur das hier in Betracht kommende, nicht das von g. w. r. „fürchten" abzuleitende) nicht Aufenthalt in der Fremde, Wanderschaft", auch nicht Wohnung", sondern an fast allen Stellen (Genes. 17, S; 28,4; 36,7; 37,1: Exod. 6,4; Ezech. 20,38; Psalm 119,54) „Land oder Ort, wo man Schutz geniesst, Untertan ist". Selbst Genes. 47, 9 hat es den Sinn: „die Jahre meiner. Untertanenschaft (unter Gott)" oder „meines Beschütztseins (von Gott)"; und Hiob 18, 19 sowie Psalm 55, 16: „Schutzgebiet, Domäne", „Gebiet, wo man Schutz ausübt, Schutzherr ist"; Hagg. 2, 19: „Schutzbehältnis, Aufbewahrungsraum". Nur das einzige Threni 2,22 ist nicht völlig klar; denn: „wie zu einem Festtage riefst du meine Feinde (megiiraj) ringsumher" wird nicht richtig sein, da das Wort in der Bedeutung „Feind" nirgends vorkommt. Vielleicht ist es zu übersetzen „meine Schutzbefohlenen" oder „meine Beschützer, Schutzpatrone", etwa in dem Sinn, dass sie die Treue gebrochen haben und über das sie schützende oder von ihnen beschützte Jerusalem herfielen. — Jetzt erklären sich auch die Glossen zu dem rätselhaften magalia, Verg. Aen. 1, 421 (miratur molem Aeneas, magalia quondam), das man bald mit mapalia (backofenartig eingedeckte Zelte oder Hütten, die die afrikanischen Nomaden auf ihren Wagen mitführten) identifizierte, bald als Hirtenhütten der Punier, bald wieder als Villen (vor der Stadt befindliche Gebäude, Landhäuser, Gehöfte, Vorwerke) und neuerdings (Winckler Altor. Forsch. 452) als „Vorstädte" deutete, letzteres auf Grund des babylonischen Wortes mangali, das aber Peiser (Babyl. Verträge, S. 231) in der Form ma-kal-lu als „äusserster Pand der Stadt" erklärt, von wo unter anderem das Weidevieh in die Stadt gebracht wird. Servius hat zu dem Vergilschen Vers die Glosse, man müsse magaria sagen, „quia inagar non magal Poenorum lingua villam significat", und nach Winckler sei für die Vorstadt Karthagos die Benennung Magara bezeugt. Ich denke, nur einzelne zu weiten Kreisen eingeräumte Schutzerteilungsrecht allerdings ziemlich wertlos geworden, und nur bei den echten Stammesarabern, die sicli noch an ihre alten Satzungen halten und darin ein Hoheitsprivilegium erblicken, ist das Schutzrecht fast in seinem ganzen Umfange wirksam geblieben bis auf den heutigen Tag. Auch in den Inschriften der Sabäer und anderer alten Völker spielt das Wort „ger" eine gewisse Rolle, die völlig aufzuhellen erst noch dem Studium vorbehalten bleibt. Aber Namen wie hebr. „Gerson" (Schützling Son's", d. h. des auch in den sabäischen Inschriften erwähnten Gottes Thaun), phönizisch „Gerostratos" („ger cAshtoret", „Schützling der Göttin cAshtoret"), ,,Gersakon" („Schützling Sakons'-), arab. „Gärullah" („Schützling Allahs") u. a. beweisen allein schon, dass der Begriff des „ger" im alten Orient sehr weit verbreitet war.2) dieser Dinge werden etwas mit dem Wort für „Höhle" (mys), jedoch gar keines mit Wincklers babylonischem mangali, noch auch mit Peisers ma-kal-lu zu tun haben. Die Glosse bei Servius und der Vorstadtname Magara werden vielmehr hebräischem magör entsprechen, wie zum Teil schon Haievy (Journ. Asiat. 1872, S. 527, Fussnole) betont hat. Nur irrt Halevy, wenn er dieses als „habitation provisoire, non fixe, quon eleve ä la hate" erklärt und es auf magalia bezieht. Magör und — fügen wir dies gleich hinzu — auch Magara wird vielmehr nichts anderes sein als „Wohnstätte der „Schutzbefohlenen", also eine Art „Ghetto", was, wie man sieht, zugleich eine Art Vorstadt ist, aber nur eine solche mit bestimmtem Zweck, für eine bestimmte Klasse der Bevölkerung, für eine Klasse, der das Wohnen in der Stadt untersagt ist. Das magalia des Vergilschen Verses dagegen dürfte ganz anders zu deuten sein, denn es ist im Verse von einem mächtigen Bauwerk (Palast oder dergl.) die Pede, welches von Aeneas bewundert wird; magalia quondam drückt einen Gegensatz dazu aus: „(welches) einst magalia (war. waren)". Es könnten Hirtenhöhlen gemeint sein (also von hebr. ".^"f, arab. maghar, maghära), wie sie im poenischen Südarabien, besonders auf der Insel Sokoträ und im Innern des Mahra-Schehrätlandes noch heute im Gebrauch sind, so dass die Deutung von magalia: „alii mag.ilia esse casas Poenorum pastorales dicunt; de his Sallusüus" der Wahrheit ziemlich nahe kommt. Man könnte aber auch an arabisches macäri (pl. von macraj) „nackte, vegetationslose Gegenden" denken, vielleicht auch an hebr. „Bauerngegend" (von i3'>' „Bauer"). Der ganze Vers sonach: „Es bewunderte Aeneas den mächtigen Bau (Palast), ehedem (einst, früher) Hirtenhöhlen (ödes, kahles Land, Bauernland)". Selbst arab. maghal „Sumpfgegend, Dickichtland" (von ghil „Sumpf, Dickicht") gäbe einen passenden Sinn. Ja. sogar auch magaria, imSinnvon „Klientenstätten", „Klientenhäuser", ginge zur Not; denn „ehemals Klientenstätten" wäre noch immer ein Gegensatz zu dem von Aeneas bewunderten „mächtigen Bauwerk", das er dort sah. -) Genaueres hierüber wird man in meinem Inschriftenwerke finden, das wahrscheinlich noch 1906 erscheinen wird.

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