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Ost und West · 1905-10-01 · Heft 10-11 (Oktober-November 1905) · p. Seite 647 - 648

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Journal
Ost und West
Volume
5 (1905)
Issue
Heft 10-11 (Oktober-November 1905)
Article
Zum altbiblischen Gebot der Nächstenliebe
Date
1905-10-01
Page
Seite 647 - 648 (sequence 3)
Language
German
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647 Dr. Eduard Glaser: Zum altbiblischen Gebot der Nächstenliebe. dienst, Götze'\ teils „Angehöriger des Auslandes", worunter man bisweilen auch an „Feindesland" dachte, vgl. assyr. „zäiru" „Hasser, Feind, Gegner" und arab. „cärr" „nötigen, drängen", assyr. „carru" „Dränger", „carräti" „Feindseligkeiten", sabäisch „carr" „nötigen", hebr. „gar" „Bedrängnis", vielleicht auch altjemenisch ,,dharr" „Feind"; an einzelnen Stellen einfach „fremd", „ausserhalb der im Lande geltenden Ordnung oder Anschauungen stehend", besonders, wenn sich das Wort auf Israeliten bezieht, auch „ausserhalb des Befugniskreises, der Kaste, Kategorie usw. stehend", „andersgeartet", kurz alles, was der bestehenden Ordnung, den bestehenden Sittenbegriffen, Satzungen usw. nicht entspricht. Da der Ausländer andere Gesetze, andere Religion, andere sittliche Anschauungen hatte als der Israelit, auch Gegner des israelitischen Staates sein konnte usw., so passt auf ihn eigentlich die Gesamtheit aller Begriffe, welche in der Bibel dem Worte „zar" an den verschiedenen Stellen beigelegt werden. Der Typus des „Ger" existiert im Orient übrigens noch jetzt, z. B. im Innern Jemens, und zwar wahrscheinlich ähnlich wie es in biblischen Zeiten bei den Israeliten war. Das herrschende Element im ganzen Umfang des Stammesgebietes sind die Stammesaraber (Kabilen oder Beduinen), deren Herrenrecht hauptsächlich auf der Abstammung von einem gemeinschaftlichen Urahn beruht. Sie sind deshalb untereinander vollkommen gleichberechtigt, und jeder einzelne Kabile oder Beduine ist Träger sämtlicher Hoheitsrechte und -pflichten des Stammes. Der Beduine oder Kabile ist in gewissem und zwar hauptsächlich in politischem Sinne das, was bei den Juden der „Ezrach" war. Er ist Vollbürger in jeder Beziehung. Nur ist sein Rechte- und Pflichtenkreis grösser. Für alles, was der Kabile oder Beduine ausserhalb seines Stammes tut oder lässt, ist nicht er persönlich verantwortlich, sondern der Stamm. Tötet er z. B. einen Angehörigen eines anderen Stammes und bezahlt er oder seine Stammesgenossen nicht die vorgeschriebene „Dijje" (Losgeld), dann rächt sich der beleidigte Stamm, wenn er kann, durch Tötung mindestens eines der Stammesgenossen des Mörders. Gewöhnlich aber kommt es, da in solchen Fällen die Stammesgenossen des Mörders auf ihrer Hut sind und sich weder einzeln noch in kleinen Gruppen exponieren, zu regelrechtem Krieg, der sich unter Umständen Jahrzehnte hindurch hinzieht, da nicht eher Friede geschlossen wird, als bis die Anzahl der Gefallenen auf beiden Seiten gleich gross ist oder die vorhandene Differenz in der Gefallenenziffer durch Bezahlung des Losgeldes getilgt wird. Bei Totschlag innerhalb der Stammesgemeinschaft ist der Clan oder die engere Familie des Mörders für diesen verantwortlich, aber nicht dem Stamme gegenüber, sondern mildem Clan oder der Familie des Getöteten, die allein das Recht. der Blutrache hat. Und so gibt es zahlreiche Gesetze und Gebräuche, die das Leben des Stammesarabers regeln. Neben dem Stammesaraber nun gibt es im Stammesgebiet auch noch sogenannte „Girän" (Singular: „Gär"). Das sind Schutzbefohlene, Klienten, Untertanen. Hamburger oder dergleichen. Der „Gär"' hat keinerlei Hoheitsrecht, keinerlei Hoheitspflicht. Es ist ihm — natürlich gegen Leistung gewisser Dienste und Abgaben — lediglich seine persönliche Sicherheit, der Schutz seines Eigentums, die Freiheit seines gewerblichen oder kommerziellen Berufes, die Ausübung seiner Religion und dergleichen Dinge gewährleistet, und zwar jedermann gegenüber: im Stammesgebiete sowohl wie anderen Stämmen gegenüber. Wird ein „Gär" z. B. von einem Mitglied seines Schutzslammes erschlagen, so hat zwar die Familie des „Gärs" nicht das Recht der Blutrache, wohl aber handhabt dieses Recht der ganze Schutzstamm gegen den Mörder oder gegen dessen Clan, falls dieser letztere den Mörder in Schutz nimmt. Wird ein „Gär" von einem Angehörigen eines fremden Stammes, getötet, dann ist es genau dasselbe, als ob der Getötete ein Stammesaraber wäre. Ich kenne ein Beispiel, wo zwischen zwei Stämmen wegen eines im 18. Jahrhundert ermordeten jüdischen „Gärs" noch heute Blutfehde herrscht. Anders verhält sich die Sache natürlich, wenn ein „Gär" sich etwa einfallen lässt, einen Stammesaraber oder einen „Gär" zu töten. Da wird er unter allen Umständen um einen Kopf kürzer gemacht, gleichviel, ob der erschlagene Stammesaraber oder „Gär" zum Schutzstamm oder zu einem Iremden Stamm gehörte. Ist letzteres der Fall, dann behandelt der beleidigte Stamm die Sache obendrein so, als wäre ihm die Unbill von einem Stammesaraber zugefügt worden. Es würde zu weit führen, hier alle die Gesetze vorzuführen, die bei den Stämmen massgebend sind. Für unseren Zweck wichtig ist dagegen, zu betonen, dass auch bei den arabischen Stämmen der „Gär" je den beliebigen Glaubens, jeder beliebigen

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