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Ost und West · 1905-10-01 · Heft 10-11 (Oktober-November 1905) · p. Seite 645 - 646

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ost und West
Volume
5 (1905)
Issue
Heft 10-11 (Oktober-November 1905)
Article
Zum altbiblischen Gebot der Nächstenliebe
Date
1905-10-01
Page
Seite 645 - 646 (sequence 2)
Language
German
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645 Dr. Eduard Glaser: Zum altbiblischen Gebot der Nächstenliebe. 646 er beweisen, dass unter „ger" nur Schutzgenosse jüdischer Religion zu verstehen sei. Diesen Beweis aber wird man in Berlin so gut wie überall anderswo schuldig bleiben; denn zahlreiche einschlägige Stellen der Bibel zeigen klar und deutlich, dass es auch nichtisraelitische Schutzgenossen, und zwar recht viele gegeben hat. Oder glaubt jemand, dass z. B. 4. Mos. 14, 21, wo es heisst: „Ihr sollt kein Aas essen; dem „ger" in deinem Tore darfst du es geben, dass er es esse, oder verkaufe es einem Fremdländischen; denn du bist ein heiliges Volk dem Jahwe, deinem Gott", glaubt jemand, dass hier der „ger" ein Israelit sein kann, für den ja gerade die Speiseverbote bestimmt sind? Oder ist etwa der Jüngling in 2. Sam. 1, 13, der zu David sagt: „Ich bin der Sohn eines amalekitischen ger-mannes", ein Israelit, ein Angehöriger des jüdischen Volkes? Oder bezieht sich die Vorschrift Exod. 12, 48 auf einen Juden, wenn sie lautet, dass ein „ger", der das Passahfest halten will, erst alles, was männlich ist, beschneiden solle? Dass es daneben auch „gerim" gab, die sehr deutlich Angehörige des israelitischen Volkes waren (darunter sogar bisweilen Leviten) bezw. Fremde, die zur israelitischen Religion übergetreten waren, geht natürlich gleichfalls aus einzelnen Bibelstellen hervor. Die Bezeichnung „ger" an sich hat eben genau so wenig mit der Religion zu tun wie mit der örtlichen Herkunft oder mit der Rasse des Betreffenden. Es bedeutet weder „Israelit" noch „Fremder", sondern schlechthin „Schutzgenosse, Untertan, Klient". Da aber an den betreffenden Bibelstellen, die die Vorschrift enthalten, auch den „ger" zu lieben, nirgends von einer bestimmten Gruppe von „gerim" die Rede ist, so ist es nur logisch und selbstverständlich, dass alle „gerim" gemeint sind, also auch die nichtjüdischer Abstammung und nichtjüdischen Glaubens. Aber, wird man einwenden, das sind ja höchstens solche Nichtisraeliten, die im jüdischen Reich das Schutzrecht erworben hatten, also im jüdischen Reiche wohnten. Ganz richtig! Aber gerade auf diese kam es an. Der jüdische Staat hatte nur die Pflicht, für sämtliche Bewohner des jüdischen Landes — und das sind eben die Ezrachkategorie und die Gerkategorie, zu denen auch der Sakir und der Tosen ab gehören — humane Gesetze zu schaffen, gleichviel, ob es sich um ständige Bewohner oder ob es sich um Ausländer handelte, die nur zeitweilig in Palästina Aufenthalt nahmen, und gleichviel,- welchem Glauben sie huldigten. Um die Nachbarstaaten oder gar um weit entlegene Länder sich zu kümmern, hatte der jüdische Staat kein Recht und auch nicht die Macht. Was dort geschah, war Sache der dortigen Machthaber. Mit Bezug auf das Verhalten von Juden, die sich in andere Länder begaben, gegenüber den Einwohnern dieser Länder, brauchte kein jüdischer Gesetzgeber Vorschriften zu erlassen; denn im fremden Lande hing der Jude von den Landesgesetzen ab und war froh, wenn man ihn unbehelligt Hess oder gar mit Liebe umgab. Ob er, der Fremdling, die Bürger dieses Landes liebte wie sich selbst, war völlig gleichgültig. Da damals keine internationalen Verträge bestanden wie in unseren Tagen, auch noch kein Römerreich vorhanden war, so war das höchste, was ein kleiner Staat erreichen konnte: dass er im eigenen Lande humane Gesetze schuf. Und die „Ger"einrichtung mit der Vorschrift, auch die nichtjüdischen „Gerim" mit gleicher Liebe zu behandeln wie die- Einwohner israelitischer Abstammung, war unzweifelhaft eine der wohltätigsten, besonders für die Ausländer. Denn jeder Angehörige eines fremden Staates, kurz jeder Fremde, der den israelitischen Boden betrat, konnte ja, vermutlich sogar ohne irgendwelche Schwierigkeit, das „ Gebrecht erwerben für kurze oder für längere Zeit oder auch für immer. Ohne den Besitz dieses Rechtes war nach damaligen und stellenweise noch nach heutigen orientalischen Begriffen dem Fremden ein längerer Aufenthalt allerdings unmöglich. Ein solcher Fremder, der naturgemäss weder Rechte noch Pflichten (ausser der Pflicht, die Gesetze des Landes zu respektieren) hatte, war aber trotzdem keineswegs vogelfrei. Entweder behandelte man ihn als Passanten oder Wanderer auf Grund der Gepflogenheiten der Gastfreundschaft und des Geleitsrechtes, oder es bestand irgend eine Bestimmung betreffs der Ueberwachung bezw. Sicherheit seiner Person. Als „ger" hat man ihn gesetzlich natürlich nicht behandelt, falls er es nicht selbst verlangt hat; sonst wäre der eigentliche Fremde, der zu vorübergehendem. Aufenthalt, z. B. als Kaufmann, ins jüdische Land kam, nicht als „nokri" oder „zar" bezeichnet worden. ,,Nokri" „Fremder" (nicht bloss Ausländer, sondern bisweilen auch israelitischer Fremder); „zar" oder „zar" teils „Besucher", teils „Götzendiener", vgl. arab, „zur" „Götzen-

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