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Ost und West · 1905-07-01 · Heft 7-8 (Juli-August 1905) · p. Seite 463 - 464

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Journal
Ost und West
Volume
5 (1905)
Issue
Heft 7-8 (Juli-August 1905)
Article
Die jüdische Auswanderung
Date
1905-07-01
Page
Seite 463 - 464 (sequence 4)
Language
German
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463 Dr. jur. Bernhard Kahn: Die jüdische Auswanderung. II. Die Einwanderungs-Beschränknngen. 464 verlegt worden ist. Der Name hat ihnen zum erstenmal mit furchtbarer Deutlichkeit zum Bewusstsein gebracht, dass ihnen auch der letzte Zufluchtsort verschlossen werden könnte. DerSchrecküberdiese Möglichkeit hat den Namen unauslöschbar in das Gedächtnis der jüdischen Auswanderer eingegraben. Vor dem Jahre 1882 war in keinem Lande von einer Einschränkung der Einwanderung als solcher die Rede. Gegen die Uebernahme europäischer Bettler und Vagabunden soviel vollständig arbeitsunfähiger Personen haben sich freilich schon Jahrzehnte vorher einzelne amerikanische Staaten gesträubt. Namentlich New York hatte schon sehr früh Bestimmungen, die es in den Stand setzten, sich der allerschlimmsten Elemente zu erwehren. Aber erst mit dem obengenannten Jahre, in dem die amerikanische Bundesregierung das ganze Einwanderungswesen übernahm, beginnt die eigentliche Aera der Einwanderungsbeschränkungen. Auf den Erlass des ersten Gesetzes in Amerika sind neuere, schärfere gefolgt. Das Beispiel der Vereinigten Staaten wirkte auch für andere Länder vorbildlich. In einer Reihe von ihnen sind gleichfalls Gesetze zur Beschränkung der Einwanderung gegeben worden. Nur die südamerikanischen Staaten und England haben sich bis jetzt nicht dazu verstehen können, die Einwanderung zu beschränken. Die neue Alien- Bill in England, die dem Parlament augenblicklich in dritter Lesung vorliegt und an deren Annahme nicht zu zweifeln ist, wird sehr bald der ungehinderten Fremdeneinwanderung auch hier ein Ende machen.1) *) Während der Drucklegung Parlament angenommen. ist die Alien-Bill vom Die Auswandererhallen der Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg, (Spezialaufnähme für „Ost und West" von Zander & Labisch, Berlin.) Alle restriktiven Massnahmen beruhen auf folgenden Erwägungen: „Eine schrankenlose Freiheit der Einwanderung ist schädlich. Jeder Immigrant muss eine gewisse Tauglichkeit besitzen, die ihn für das Land, das er aufsucht, wertvoll macht." 1. Es darf der Gesundheitszustand des Einwanderers, seine bisherige Lebensführung und seine Moral dem Einwanderungsland keine Gefahr bringen. Aus diesem Grunde werden Leute mit ekelerregenden und schweren, ansteckenden Krankheiten zurückgewiesen, ebenso Geisteskranke, Verbrecher, Prostituierte, Kuppler. 2. Seine Erwerbsfähigkeit und seine Barmittel müssen eine Gewähr dafür bieten, dass er nicht der öffentlichen Armenpflege zur Last fällt. Erwerbsunfähige und mittellose Personen dürfen daher nicht landen. Welche Mittel als hinreichend erachtet werden, um die Gefahr der Verarmung im angegebenen Sinne auszuschliessen, ist in manchen Staaten genau normiert (Südafrika 400 M.), in andern, darunter Amerika, entscheidet je nach Lage des einzelnen Falles das Ermessen der Einwanderungsbehörden. Den Mittellosen ähnlich behandelt werden in Amerika diejenigen Personen, deren Ueberfahrt irgend ein Staat, eine Gemeinde, eine Wohltätigkeitsgesellschaft oder eine Privatperson bezahlt hat, die also „unterstützte Einwanderer" sind. Es wird vorausgesetzt, dass die Unterstützung geschieht, um sich lästige Leute vom Halse zu schaffen. Gegen die Zulassung solcher Immigranten besteht daher ein grosser Widerwille (cf. weiter unten). 3. Mit der Zunahme der politischen Bedeutung der arbeitenden Klassen und ihres Einflusses auf die Gesetzgebung machten sich Einflüsse geltend, den Arbeiter vor der Konkurrenz ausländischer Arbeitskräfte zu schützen. In Amerika führte dies zu dem Verbot der Einwanderung von Kontrakt-Arbeitern, d. h. solcher Personen, die sich schon vor ihrer Landung einem bestimmten Arbeitgeber gegenüber gebunden haben. Dadurch soll verhütet werden, dass dem einheimischen Arbeiter der berechtigte Kampf um bessere Existenzbedingungen durch das Einströmen billiger, ausländischer Arbeitskräfte erschwert und so eine Verschlechterung seiner Lebenslage und eine ungünstige Beeinflussung des Arbeitsmarktes herbeigeführt wird. 4. Der Einwanderer muss

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