Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 4 (1904)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1904)
- Article
- Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi
- Date
- 1904-10-01
- Page
- Seite 683 - 684 (sequence 2)
- Language
- German
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683 Dr. M. Schorr: Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi. 684aber der Befehl, ihm pünktlich den Lohn auszuzahlen!" Denn so lesen wir im V. Buch Mosis (C. 24, 4 ff.): „Du sollst einen armen und bedürftigen Tagiöhner nicht bedrücken, mag er nun zu deinen Volksgenossen oder zu den Fremdlingen gehören, die sich in deinem Lande, in deinen Ortschaften aufhalten. (15) An jedem Tage sollst du ihm den Lohn auszahlen, ehe noch die Sonne untergeht, denn er ist arm und sehnt sich danach, sonst ruft er Gott gegen dich an, und eine Sünde lastet auf dir." Aus diesen wichtigsten Parallelen der beiderseitigen Sklaven- und Arbeitergesetze Avird sich wohl jedem unbefangenen Leser zur Genüge der eminente, sozial-ethische Unterschied ergeben, der zwischen beiden Gesetzgebungen trotz des zweifellosen historischen Zusammenhanges, der noch weiter erörtert werden soll, obwaltet. Doch verlassen wir den positiven Inhalt des Gesetzes, und begeben wir uns auf das Gebiet des negativen Teiles, des Strafgesetzes. B. Das Strafrecht. Das Prinzip des mosaischen Strafrechts lautet (Exod 21, 23b—24): „. . . . Seele für Seele, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand." Es ist seitens der christlichen Forscher seit jeher schwer gegen S. HIRSZENBERG. CHRISTUSKOPF. diesen Satz gesündigt worden, nicht so viel durch die Auffassung des in ihm selbst gelegenen Inhaltes, sondern vielmehr durch die prinzipiellen Schlüsse, welche aus diesem Satze lür das gesamte alte jüdische Religionssystem und die Morallehre gezogen wurden. Wenn irgend was in der Bibel, so könnte ja dieser Satz auf den ersten Blick in der Ansicht bestärken, dass „Rache*' die Grundlage des mosaischen Strafrechts bildet, und in Wirklichkeit pflegt man auf jenen Satz in erster Linie hinzuweisen, so oft man auf den „Rachegott des Alten Testaments" zu sprechen kommt. Wie verhält es sich nun in Wirklichkeit mit dem Sinn und der strafrechtlichen Bedeutung jener Worte? Die Gesetze Hammurabis werfen auch auf diese für die Wertschätzung des mosaischen Strafrechts ungemein wichtige Frage viel helles Licht, sie enthüllen dem tiefer blickenden Forscher neue Perspektiven und gestatten ihm, durch vergleichende Analyse die genetische Entwicklung dieses Prinzips seit der ältesten Zeit zu verfolgen. Es ist daher ein unleugbares Verdienst Müllers, in diese Frage tiefer eingedrungen zu sein. Zunächst muss man sich folgendes vor Augen halten. Das tiefe Wort unserer Weisen, „Die Thora ist nicht für Engel gegeben worden", hat auch in diesem Zusammenhange seine titfe Begründung und sinngemässe Anwendung. Die Thora ist wohl himmlischer Herkunft, ihre Ideale reichen in ihrer Erhabenheit an den Himmel heran, aber ihre Voraussetzungen sind irdisch, sie fusst auf irdischem Boden, sie ist nicht etwas vom menschlichen Leben Isoliertes, vielmehr steht sie mit demselben in stetiger, lebendiger Wechselwirkung, in ihrem Ausgangspunkt sowohl wie in ihren Zielen greift sie auf das reale Leben zurück. Auf das Rechtso-ebiet angewendet, will o o 7 das besagen: Das mosaische Recht setzt eine bestimmte ökonomische Struktur der Gesellschaft voraus, es ist unter bestimmten historischen Verhältnissen gegeben, knüpft an vorhandene Voraussetzungen an, an seit Jahrhunderte eingewurzelte Rechtsanschauungen, die es aber in ethischem Geiste modifiziert. Und noch ein anderes darf nicht übersehen werden. Es ist eine unverantwortliche Verwirrung der Begriffe, Rache und Talion miteinander zu verwechseln. Sowohl in ihrer historischen Geltung wie auch ihrer sittlichen Bedeutung nach liegen sie weit, weit voneinander. „Die gemeine Rache will empfangene Verletzungdoppelt und zehnfach zurückgeben, die Talion bedeutet einen grossen Sieg menschlicher Selbstbeherrschung" sagt der Schweizer Rechtslehrer Furrer, auf den Müller sich beruft. Die Talion ist bereits die Grundlage einer sozialen Ordnung, ja sie kann sogar, vernunftgemäss angewendet, geradezu als das Prinzip des Rechtes Izoyty) bezeichnet werden, und