Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 4 (1904)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1904)
- Article
- Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi
- Date
- 1904-10-01
- Page
- Seite 685 - 686 (sequence 3)
- Language
- German
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•685 Dr. M. Schorr: Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi. 6S6 es war kein Geringerer als Kant, der sie zu einem solchen gestempelt hat. Der Satz des mosaischen Gesetzes: „Wer Menschenblut vergiesst, dessen Blut soll durch Menschenhand vergossen werden" wird seine Geltung behalten, so lange Menschen auf Erden leben werden. Vergossenes Blut fordert Sühne durch Blut unter allen Zonen und zu allen Zeiten. „Denn das Blut entweiht den Boden, und nicht kann der Boden versöhnt werden, an dem (Blut) vergossen wurde, als nur durch das Blut seines Urhebers" fügt der Gesetzgeber an einer anderen Stelle hinzu (Num. 35, 33), mit anderen Worten: das aufgehobene ethische Gleichgewicht muss wieder hergestellt werden. Wie aber, wenn sich der Angriff nicht aufs Leben richtet, sondern gegen die körperliche Sicherheit? Auf der primitiven Stufe der Menschheits-Entwickelung, in der sogenannten „geschlechtsrechtlichen Periode", wird auch eine blosse Verletzung als Friedensbruch betrachtet, und wurde ebenso wie der Mord mit dem Tode bestraft, in einer späteren Periode aber, am Beginn einer sozialen Rechtsordnung, in der sogen, „herrschaftlichen" Periode, trat aber schon Talion ein: „Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuss für Fuss." In dieser, in der Bibel erhaltenen uralten Norm hätten wir also das erste, oberste und älteste Prinzip des Rechts bewahrt, das wir auch im Gesetzbuch Hammurabis, nur nach einer sozialen Klassenabstufung schematisiert, wiederfinden. Jetzt aber drängt sich die Hauptfrage auf die Lippen: Wurde die Talion auch wirklich in konkreten Fällen geübt? Als Prinzip ist sie gewiss vom Standpunkte des „kategorischen Imperativs" in seiner strafrechtlichen Anwendung unanfechtbar. Konnte sie aber in Wirklichkeit geübt werden? Wie leicht war es da, statt des Auges das ganze Leben zu vernichten, und so statt strenges Recht grausame Rache zu vollziehen? Wie leicht war es da — wie der Talmud fragt1) — statt „Auge für Auge" Auge und Seele für Auge zu fordern, indem die Blendung auch den Verlust des Lebens nach sich zog? Es liegt nun auf der Hand, dass in einem rechtlich geordneten Staat, wie es ja auch der Talmud interpretiert, in solchen Fällen die Komposition, der entsprechende Schadenersatz in Geld eintreten musste. Müller vermutet dass dies schon zur Zeit Hammurabis Rechtssitte gewesen wäre, wiewohl das Gesetz davon schweigt und die Talionregel in ihrer ganzen Dehnbarkeit beibehält. Er meint ferner, class Tarife deshalb nicht autgestellt werden konnten, weil nicht jeder sein Auge gleich abschätzte. Wie immer dem sei, das eine steht fest, dass im mosaischen Gesetz jener Talion-Satz „Seele lür Seele, Auge für Auge usw." nur als allgemeinstes Rechtsprinzip, niemals aber als konkrete, wörtliche, in Anwendung zu bringende!) B. Kama 84a. S. HIRSZENBERG. (ZEICHNUNG.) Porträt der Dichterin M-me H. in Lodz. Rechtsmassregel aufgefasst werden darl. Das postuliert der ganze Geist des mosaischen Gesetzes, der unmöglich einen als Rechtssitte bestehenden Justizmord hätte sanktionieren können. Das musste sich jeder ehrlich, vorurteilslos denkende Forscher auch vor der Entdeckung des Hammurabi-Codex sagen.1) Jetzt aber, wo wir durch Vergleichung der beiden Gesetzgebungen es deutlich sehen, wie o ö 7 die Grösse des mosaischen Gesetzes gerade hauptsächlich darin besteht, was es schweigend oder modifizierend von den alten, überlieferten Gesetzen abrogiert, wie es durch einen Federstrich jahrhundertelang geübte Rechtsgrausamkeiten aufgehoben hat, wird sich jene Annahme mit um so grösserer Sicherheit in uns befestigen müssen. (Schluss folgt.) Dort wo wirklich im mosaischen Strafgesetz eine körperliche Verstümmelung als Strafe angeordnet wird, fügt der Gesetzgeber die bezeichnende Worte hinzu: „Nicht lasse es Dir leid sein um sie**, so bei der schamlosen Frau, der die Hand abgehauen werden soll (V. B. M. 25/12). Vergl. auch ibid. 139, 1913.