Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 4 (1904)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1904)
- Article
- Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi
- Date
- 1904-10-01
- Page
- Seite 681 - 682 (sequence 1)
- Language
- German
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681 682 DIE MOSAISCHE GESETZGEBUNG IM LICHTE DES CODEX HAMMURABI. Von Dr. M. Schorr. II Und wie verhalten sich im übrigen die beiden Gesetzgebungen in bezug auf die Behandlung der Sklaven? Auf die Begünstigung der Flucht einesSklaven, ebenso wenn man einem entlaufenen Sklaven in seinem Hause Zuflucht gewährt, setzt der C. H. Todesstrafe (§ 15—16). Diese zwei Bestimmungen gehören einer Gesetzesgruppe an, die von Menschendiebstahl handelt (§§ 14—20), und mit Recht sieht Müller in der Anwendung des Gesetzes über Menschendiebstahl auf Sklavenentführung „einen Hohn auf das Gesetz, das geschaffen wurde, damit freie Menschen nicht zu Sklaven gemacht, nicht aber, damit die Sklavenbesitzer geschützt werden". Wir haben hier ein eklatantes Beispiel, wie neben abstrakten Lehren von „Gerechtigkeit" oder „Menschenliebe" konkrete Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen vorhanden sein können, welche geradezu Rechtlosigkeit und Hilflosigkeit bedeuten — eine Erscheinung, für die die Geschichte späterer Zeiten und späterer Länder manches traurige Beispiel bietet. Gibt es nun eine analoge Bestimmung bezüglich der Sklavenflucht auch in der mosaischen Gesetzgebung? O ja! Und sie lautet folgendermassen (Deut. 23, 16): „Du sollst einen Sklaven seinem Herrn nicht ausliefern, der sich zu dir geflüchtet hat vor seinem Herrn. Er soll bei dir bleiben, an dem Orte, welchen er wählen wird in einer deiner Ortschaften, wo es ihm gefällt. Du sollst ihn nicht belästigen." So lautet die biblische Vorschrift über den flüchtigen ausländischen, heidnischen Sklaven2). Und der Gott, in dessen Namen ein solches Gesetz proklamiert wird oder — sagen wir es tiefer — die Gottesauffassung, aus der eine solche Bestimmung fliesst, basiert auf dem Prinzip der Rache? Es soll allerding hier nicht verschwiegen werden, dass nach babylonischem Recht ein schuldenhafter, sich für Sklavendienst verpfändender Babylonier schon nach drei Jahren frei ausgeht (C. H. § 117), während nach dem mosaischen Gesetz (Exod. 21, 2, Deut. 15, 12) in demselben Falle die Dienstzeit sechs Jahre dauert. Allein man würde vollständig irregehen in der Annahme, die babylonische mildere Bestimmung entspringe einem Humanitätsmotiv, dem widerspricht der ganze Geist des Gesetzes. Es scheint einfach ein anderer Brauch in Palästina gewesen zu sein, ansprechend ist daher die Vermutung Müllers, dass die Zeitbestimmung von sechs Jahnen vielleicht mit dem Erlassjahr (pmr) zusammenhängt,!) Siehe Heft 7 „Ost und West". 2) Vgl. Nowack: Hebr. Archäologie J, 175. *) Nachdruck verboten. dessen Wesen ja hauptsächlich im Erlassen der Schulden und somit auch in der Freilassung der schuldenhalber verpfändeten Sklaven bestand. Dass hier, im israelitischen Gesetz aber jedenfalls keine Verschärfung der Massregel gegenüber dem C. IL, also in sozial-ethischer Beziehung kein Rückschritt vorliegt, beweist ja am besten der Zusatz an der betreffenden Stelle (Deut. 15, 13 ff.): „Und wenn du ihn frei ausgehen lassest, sollt du ihn nicht leer ziehen lassen, vielmehr sollst du ihm von deinen Schafen, von deiner Tenne und von deinem Kelter aufladen; von dem, womit dich der Ewige, dein Gott gesegnet hat, sollst du ihm geben." Beim Verkauf der Tochter wird sogar dem Käufer die Pflicht auferlegt, sie für sich oder seinen Sohn als Ehefrau zu nehmen, widrigenfalls sie unentgeltlich frei ausgehen muss (Ex. 21, 9). Auf welcher Seite übrigens humane Triebe in der Behandlung der Sklaven zu suchen sind, ersieht man auch aus dem Fall der Beschädigung eines Körpergliedes bei einem Sklaven. Während dieselbe nach dem C. H. bloss mit Geldstrafe, und zwar mit der Hälfte des Wertes des betreffenden Sklaven geahndet wird (§ 199), geht nach mosaischem Gesetz der Sklave, dem sein Besitzer das Auge, oder bloss einen Zahn ausgeschlagen hat, frei aus. (Ex. 21, 26—27). Nicht weit entfernt von den Sklaven stehen in der sozialen Rangordnung des Altertums die Taglöhner. Beide Gesetzgebungen widmen ihnen ihre Aufmerksamkeit, aber mit welchem Unterschied! Im Gesetzbuch Hammurabis sind ihnen zehn Paragraphen knapp vor den Sklaven gewidmet, vielleicht etwa um sie gegen die schrankenlose Machtbefugnis der Arbeitgeber in Schutz zu nehmen, treu dem im Prolog feierlich verkündeten Motiv des Gesetzes, „damit der Starke den Schwachen nicht drücke", sie vor der Willkür und dem Missbrauch der strengen Mietsherren zu schützen? Weit entfernt; jene zehn Paragraphen enthalten überhaupt keine Gesetze — solche existieren nicht für arme Proletarier —, sondern nur Tarife für Arbeitslöhne, die den Arbeiter zwingen, für einen bestimmten, vorgeschriebenen Lohn zu arbeiten — immer für denselben, ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer Verteuerung der Lebensmittel, die bei der Konstanz des Tagelohnes den Arbeiter leicht in tiefstes Elend stürzen konnte. Und nun das mosaische Gesetz? Blitzartig, wie am Berge Sinai einst, wird es beleuchtet bei der Konfrontierung mit jenen trockenen, herzlosen Tarifbestimmungen. „Keine Lohntarife, aber das Verbot, den Taglöhner zu bedrücken und zu übervorteilen, keine Arbeitspreise,