Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 4 (1904)
- Issue
- Heft 7 (Juli 1904)
- Article
- Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi
- Date
- 1904-07-01
- Page
- Seite 445 - 446 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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445 Dr. M. Schon*: Die mosaische Gesetzgebung im Lichte des Codex Hammurabi. 446 phantastische Konstruktionen, für die das religionsgeschichtliche Material so viel Raum und Möglichkeit bietet. Dieser schweren, aber auch höchst dankbaren Mühe hat sich Professor David Heinrich Müller in dem eingangs genannten "Werke unterzogen, das seinem Hauptinhalte nach dem oben skizzierten Problem gewidmet ist. Kaum ein Jahr nach Erscheinen des Hammurabi-Gesetzes hat er uns mit einer Bearbeitung desselben beschenkt, die sowohl durch Tiefe in der Erfassung des Problems, Grosszügigkeit der Perspektive wie auch durch Leichtigkeit und Klarheit der Darstellung sich auszeichnet, ihrem Gesamtresultat nach aber als eine epochale Leistung bezeichnet werden darf. Dem Charakter dieser Zeitschrift gemäss soll aber hier nur jener Teil des Werkes besonders gewürdigt werden, der sich unmittelbar mit der Vergleichung beider Gesetzgebungen im einzelnen wie im allgemeinen befasst. Durch diesen aus dem Gesamtinhalt hier entnommenen Teil bedeutet das Werk Müllers für uns Juden viel, viel mehr als eine fachmännische, wissenschaftliche Leistung. Nicht etwa deshalb, weil neben der deutschenUebersetzung desbabylonischen Urtextes eine ausgezeichnete hebräische einhergeht, welche die formalen Aehnlichkeiten beider Gesetze oft überraschend aufdeckt,sondern weil es uns einen überaus wertvoll en Beitrag zur Apologie der Bibel und des Judentumsbietet, einer Apologie, die allerdings nicht mit rationalistischen Argumenten der alten Religionsphilosophie operiert, sondern auf objektiven, rechtsgeschichtlichen Prinzipien aufgebaut ist. Indem Müller uns den geschichtlichen Rahmen enthüllt, innerhalb dessen das mosaische Gesetz proklamiert NAUM ARONSON. wurde, indem er uns im einzelnen wie im allgemeinen überzeugend nachweist, wie hoch erhaben letzteres über die Anschauungen seiner Zeit emporragte, wie sehr es den eingebenden Völkern in seinen Rechtsideen um Jahrhunderte vorauseilt, indem es die überkommenen Rechtsprinzipien primitiver Natur ethisch umgeprägt hat, hat er unbeschadet des eng objektiven Charakters seines Werkes in einer Zeit des blühenden wissenschaftlichen Antisemitismus dem Judentum einen Dienst erwiesen, für den ihm ehrlicher, aufrichtiger Dank gebührt. Und nun wollen wir uns der Führung des Verfassers selbst anvertrauen und an der Hand seines Werkes die wichtigsten Berührungspunkte und Differenzen der beiden Gesetzgebungen wie auch die prinzipiellen Schlussfolgerungen kennen lernen. An zwei Hauptpunkte wollen wir ansetzen, welche so ganz geeignet sind, uns ad oculus zu illustrieren, wie der geniale israelitische Gesetzgeber das Feingold des absoluten Rechtes von den Schlacken des subjektiven, wandelbaren Rechtsgefühls sich zu reinigen bemühte: an das Sklaven- und an das Talionsgesetz. Das Sklavengesetz. Das Verhältnis der Herrschenden zu den Beherrschten , der Majorität zu den Minoritäten, der Herren des Landes zu den Untertanen und Fremden, mit einem Worte: der Kreis der Pflichten den Schutzbedürftigen gegenüber, wird stets das wichtige Kriterium bilden für die Frage der ethischen Durchbildung eines Gesetzes. Freilich, dem Ideal einer sozial - ethischen, alle Interessengruppen der Gesellschaft befriedigenden Gesetzgebung ist keine der historisch gegebenen ganz nahegekommen, und die Wertschätzung wird PORTRAIT. stets nur eine