Ost und West
- Journal
- Ost und West
- Volume
- 2 (1902)
- Issue
- Heft 8 (August 1902)
- Article
- Die Bodenreform in Israel
- Date
- 1902-08-01
- Page
- Seite 537 - 538 (sequence 2)
- Language
- German
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537 Adolf Damaschke: Die Bodenreform in Israel. 538 sogenannt nach dem hebräischen Wort jobel, d. h. Posaune, mit deren Klängen dieses Jahr eingeleitet wurde. Es wird in der modernen theologischen Wissenschaft darüber gestritten, ob die grossgedachten Vorschriften dieses Jahres jemals streng durchgeführt worden sind. Es ist natürlich im Rahmen dieses Vortrages unmöglich, auf das Für und Wider der Gelehrten hier einzugehen. Aber dass die im mosaischen Gesetz niedergelegten Grundgedanken richtig waren und das Ziel des Gesetzesgedankens angaben, ist wohl zweifellos. Die wichtigste Bestimmung des Halljahres bezog sich auf die Eigentumsordnung. Mit dem Versöhnungstage beginnt dieses Jahr, mit der grossen Entsündigung des Volkes, der Vorbedingung der wahren Freiheit, deren Vollendung durch die Wiederherstellung der äusseren Vermögensrechte herbeigeführt werden sollte. Im Halljahre fand die Rückkehr eines jeden in den Besitz des Grundes und Bodens statt, der einst ihm oder seiner Familie gehört hatte. Ein völliger Verkauf von Grund und Boden in unserem Sinne war also ausgeschlossen. Jeder Landverkauf war seinem Wesen nach nur ein Verkauf des Landertrages bis zum nächsten Hall jähre. Die Höhe des Verkaufspreises richtete sich naturgemäss nach der Entfernung von diesem alle Schulden tilgenden Jahre. War es z. B. bis zum Halljahre noch 40 Jahre hin, so war der Preis für ein Stück Boden etwa 4 mal so hoch, als wenn nur noch 10 Jahre an diesem Termine fehlten. Es war also gleichsam nur die Grundrente mobil, nicht der Grund und Boden selbst. Jeder Verkaut war gleichsam nur eine Pacht, bei der die Pachtsumme mit einem Male in dem sogenannten Verkaufspreise entrichtet wurde. Wir haben in unseren Kreisen bei unserem Kampfe um das Vorrecht der Bauhandwerker, in unserem Kampfe um die Hypothekarreform oft auf die Notwendigkeit hingewiesen, in Volksanschauungen und Rechtsbestimmungen eine Trennung zwischen dem Boden, als einem Teile der Natur, und dem Gebäude, als einem Werke von Menschenhand, durchzuführen. Das mosaische Gesetz hat vor mehr als 3000 Jahren auf diesen Unterschied Bezug genommen. Das Gesetz der Rückgabe im Halljahre bezog sich auf den Boden, soweit er als Werkstätte in Betracht kommt, d. h. soweit er landwirtschaftlich benutzt wurde. Für den Verkauf von Häusern in ummauerten Städten galt anderes Recht. Hier sollte der Verkäufer das Recht des Rückkaufes zu gleichem Preise für die Dauer eines Jahres haben. Löste er es aber binnen Jahresfrist nicht ein, so behielt es der Käufer für immer, und auch das Halljahr nimmt es ihm nicht mehr. Eine bedeutsame Frage in jeder landwirtschaftlichen Entwicklung ist die der Erbteilung. Auch hier war weise Vorsorge getroffen, um eine zu grosse Zersplitterung des Bodens oder seine Ueberschuldung zu verhindern. Der Erstgeborene erhielt von der gesamten Hinterlassenschaft einschliesslich des beweglichen Gutes einen Doppelteil. Mit dem grösseren Anteil übernahm der Erstgeborene aber auch grössere Pflichten. Er musste die Mutter versorgen, er musste gemeinsam mit den Brüdern jeder Schwester ein Zehntel des ganzen Erbes als Mitgift geben. Ueberlebten nur Töchter, so erbten sie zu gleichen Teilen, aber sie mussten, wie schon erwähnt, Männer ihres väterlichen Stammes zu Eheherren nehmen, oder aber zu Gunsten ihres Stammes auf ihren Anteil am Grundeigentume verzichten. That so das mosaische Gesetz alles, um der Verarmung ganzer Volksschichten vorzubeugen, so konnte es doch die Entstehung der Armut nicht gänzlich verhindern. Kriege, Misswachs, Seuchen, die in jener Zeit noch viel häufiger auftraten, blieben eine stete Quelle von Not und Armut. Den so verarmten Volksgenossen sollte aber unter allen Umständen in weitem Umfange Anteil an dem gesamten Boden gewahrt bleiben. Lieh man dem Armen Nahrungsmittel, so sollte kein Mehr bei der Rückgabe geforciert werden. An jedem Felde musste die sogenannte „Ecke", nach der Tradition etwa der 16. Teil, den Armen zur Aberntung überlassen bleiben. Ihnen gehörte auch von Rechtswegen die Nachlese auf den Kornfeldern, in den Weingärten und in den Olivenhainen. Wir kennen ja alle die Geschichte der Ruth, die uns bei solcher Nachlese vorgeführt wird. In der Erntezeit durften die Armen auf allen Feldern so viel nehmen, wie sie auf der Stelle verzehren konnten. Im Sabbat- und im Halljahre hatten sie an dem freiwilligen Ertrage des Bodens rechtlichen Anteil, und 1/10—1/3 des Vermögens für die Armen des Volkes zu geben, galt als des Gesetzes Erfüllung in vollkommener Weise. Es versteht sich von selbst, dass bei solchen Verhältnissen, in denen es doch Regel war, dass jede Familie einen gesetzlichen Anteil am Boden besass, von einer Grundrente in unserem Sinne wenig die Rede sein konnte: dass sie in jedem Falle in sehr bescheidenen Grenzen geblieben sein muss. Niedrige Grundrente aber, lehrt die Bodenreform, bedeutet hohen Zins in Handel und Industrie und hohen Lohn für jede Arbeit. So weit wir unterrichtet sind, wird auch durch die Verhältnisse des alten Israels diese unsere Lehre bestätigt. Freilich, dem bedürftigen Volksgenossen gegenüber war das Zinsnehmen überhaupt verboten; aber von dem Fremden, der z. B. als Handelsmann in das Land kam, durfte ein entsprechender Zins gefordert werden. Sein Prozentsatz betrug 10, 20, ja bis 36 % mit monatlicher Zinszahlung. Diese ausserordentliche Höhe erklärt sich ja auch zum Teile aus politischen Wirren und Kriegszeiten, zum Teile auch wohl daraus, dass der Fremde ja nicht Bodeneigentum im Lande besass, dass daher im Zins immer eine hohe Risikoprämie enthalten sein musste. Zur Sicherung des Darlefons wurde auch unter Volksgenossen ein Schuldschein gegeben und auch