Freie zionistische Blätter
- Journal
- Freie zionistische Blätter
- Volume
- 1 (1921)
- Issue
- 3 (7.1921)
- Date
- 1921-07-01
- Page
- Seite 3 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2583479-2583480-2583483--192-2583687- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Araber- oder Judenfrage in Palästina? iit»iuiiBitiiiiiiiiiiiiiiiiiii9ii>iiiiiiiiiMitiki*iiaiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiigiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiifiiiiiitiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiitiiiiiii(iitiiiiiiinr völkerungszahl in diesem Lande stützen. Er ist moralischer Art. Er beruht darauf, daß unsere seelische Verbundenheit mit Erez-Israel niemals unterbrochen wurde; daß wir niemals gewillt waren, das unreale Vaterland gegen ein anderes Vaterland oder gegen ein neues Territorium einzutauschen, — darin, nebenbei bemerkt, auch der nationale Wert und die nationale Auswirkung der zionistischen Ablehnung des Uganda-Angebotes. Unser historisch-nationales Recht ist unverbrüchlich, solange unser Wille zur Heimkehr ungebrochen ist: diese Rechtskraft steht in einem, geraden Verhältnis zur Stärke dieses Willens, des Tatwillens. Unsere Forderung ist unverjährbar, solange sie in uns lebendig ist: als eine Unbedingtheit, als eine mächtige, zwingende Forderung, die unser ganzes Dasein durchwirkt — die wir in erster Instanz an uns selbst und nicht an fremde Gewalten stellen. 2. Dieser Eigenart unseres Anspruchs entsprechen Bedingungen eigener Art, an die er geknüpft ist. Er ist vornehmlich an unser Fremdsein und Fremdbleibenwollen im Galuth gebunden; und ist ohne dieses Sein und ohne dieses Wollen hinfällig. Je stärker diese Fremdheit, der Charakter unseres Exils, will sagen, je stärker unser Eigensein und Eigenseinwollen, desto rechtskräftiger unser historischer Anspruch. Ohne unser nationales Bekennt- 'nis und nationale Heimatlosigkeit im Galuth ist er ohne moralischen Halt, weil ohne Seelennot; ist er ein Eingriff in fremde Rechte, in die reale Rechtssphäre des Volkes von Palästina. Er behält daher seine Geltung nur so lange, als wir aufi* 3