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Freie zionistische Blätter · 1921-04-01 · 2 (4.1921) · p. Seite 47

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Journal
Freie zionistische Blätter
Volume
1 (1921)
Issue
2 (4.1921)
Date
1921-04-01
Page
Seite 47 (sequence 49)
Language
German
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Interterritoriale Regelung ■tlllttllllsil»l»tltllllllllltlllltlll»lll*tlllllllltltlllllltllllll»llllllltlllllllllllltllllllll31llllllllltlllllllll«illlll»lllllll|ltlll|fl»|t||||||||llllf|lttlll» auch der Nation auf dem Gebiete ihrer Funktionen die gleichen Mittel zur Verfügung stehen. Da der Staat eine Gebietseinheit ist, so kann seine Souveränität sich nur auf das bestimmt umgrenzte Territorium erstrecken. Die Nation hingegen ist ein lebender Faktor und kann ihre Glieder über mehrere Staatsgebiete strecken. Deshalb soll die Souveränität der Nation interterritorial sein. Die Souveränität des Staates ist territorial begrenzt. Die Nation ist aber eine interterritoriale Souveränität. Die Regelung der beiderseitigen Souveränitätsverhältnisse, das reibungslose Funktionieren des gesamten Sozietätsapparates soll durch staatliche Abmachungen geschehen. Und zwar durch eine nationale Union der interessierten Staaten. Ferner soll noch folgendes Prinzip anerkannt und verwirklicht werden: So wie jede Einzelpersönlichkeit ein unzerstörbares Recht auf ein eigenes Heim besitzt, in dem sie sich nach eigenster Art ausleben kann, so hat auch jedes Volk ein unveräußerliches Recht auf ein nationales Heim, auf einen nationalen Konzentrationsort, in dem es frei und ungehemmt von fremdnationalen Einflüssen seine nationale Individualität ausleben kann. Ein ganzes Volk kann nicht von nationaler Autonomie allein leben. Es muss einen Ort haben, sei dieser groß oder klein, wo es eine geschlossene wirtschaftliche Einheit bilden und auch staatliche Funktionen ausüben kann. Jede Nation soll mithin, neben der interterritorialen nationalen Souveränität über alle ihre Nationsangehörigen in dem die ganze Erde umfassenden Unionsgebiete, auf einem bestimmt umgrenzten Territorium auch noch ter- 47

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