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Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main · 1927-01-01 · 1927 · page 28

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Journal
Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
Volume
1927
Date
1927-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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IRI
…/2580773-2580848--2661-2583067
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— 26 - 31. 7. 26. Nach nur 3 jährigem Besuch der Grundschule dürfen Schüler (innen) zur Aufnahmeprüfung nur zugelassen werden, wenn die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vorliegt. 2. 8. 26. Boxen gehört nicht zu den lehrplamnäßigen Übungen des Turnunterrichts. 7. 8. 26. Aufnahme eines Vermerks in die Zeugnisse über die Teilnahme am Schwimmunterricht. 28.8. 26. Die Wahl der Studienassessorin Rahel Labensky zur Studienrätm wird mit Wirkung vom 1. April 1926 bestätigt. 28. 8. 26. Die Schüler (innen) sollen darauf hingewiesen werden, den Wald zu schonen und keine Papierschnitzel dort herumzuwerfen. 3. 11. 26. Die zulässigen Höchstzahlen der Schüler (innen) in den einzelnen Klassen dürfen nicht überschritten werden. 6. 11. 26. Das Provinzialschulkollegium ist damit einverstanden, daß der Rehgionsunterricht nach dem eingereichten Lehrplan erteilt wird. 13.11.26. Die Schüler sollen nachdrücklich davor gewarnt werden, an den Schienen oder Signaleinrichtungen der Eisenbahnen Unfug zu treiben. 31.12.26. Am 17. Februar 1927 ist eine Feier zur 100. Wiederkehr des Sterbetages von Johann Heinrich Pestalozzi unter Ausfall des Unterrichts zu veranstalten. 8. 1. 27. Am 26. März 1927 soll eine Gedenkfeier für Ludwig van Beethoven anläßlich der 100. Wiederkehr seines Todestages abgehalten werden. 9. 3. 27. In die Schlußzeugnisse unseres Lyzeums ist der Vermerk aufzunehmen: „Dieses Zeugnis berechtigt zum Eintritt in die Obersekunda eines Oberlyzeums." VII. .Auszug aus der Zusammenstellung der Berechtigungen der preußischen höheren Lehranstalten nach dem Stande vom 1. April 1926. (Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preussen. 68. Jahrg. 1926, S. 370 ff.) I. Auf Grund des Zeugnisses der Reife für die Obersekunda einer Vollanstalt: 1. Immatrikulation auf vier Semester an den Universitäten zum Studium in der Philosophischen Fakultät jedoch nur mit besonderer Erlaubnis der Immatrikulationskommission. 2. Immatrikulation bei den Wirtschafts* und Sozialwissenschaftlichen Fakultäten der Frankfurter und Kölner Universität und den Handelshochschulen, wenn drei Jahre kaufmännischer Tätigkeit nachgewiesen werden, worauf aber die zur Erwerbung des Sdüufczeugnisses einer höheren Handelsschule, einer Haushalttngsschule, Frauenfachschule oder Frauenschule verwendete Zeit angerechnet werden kann. Zulassung zur Prüfung für praktische Kaufleute. Ist diese Prüfung mit „gut'

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