Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1927
- Date
- 1927-01-01
- Page
- – (sequence 29)
- Language
- German
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— 27 — bestanden, oder ist das Schlußzeugnis einer einjährigen Handelsschule mit „gut*' oder einer zweijährigen höheren Handelsschule erlangt worden, so kann nach Ablegung einer Ersatzreifeprüfung auch die Zulassung zur kaufmännischen Diplomprüfung erfolgen. Die Zulassung zur Diplomprüfung für das Handelslehramt erfordert ein weiteres Jahr kaufmännischer Tätigkeit. 3. Zulassung als Hörer an den Technischen Hochschulen und Bergakademien. 4. Immatrikulation an den Landwirtschaftlichen Hochschulen in Berlin und Bonn. Zulassung zur Prüfung für praktische Landwirte. Ist diese mit „gut" bestanden, oder sind gewisse anerkannte landwirtschaftliche Fachschulen absolviert worden, so kann nach Ablegung einer Ersatzreifeprüfung auch die Zulassung zur Diplomprüfung erfolgen. Dies gilt auch für die mit landwirtschaftlichen Instituten ausgestatteten Universitäten Königsberg, Breslau, Halle, Kiel und Göttingen. 5. Zulassung zur Diplomprüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und für den Dienst an Volksbibliotheken 6. Aufnahme in die höheren Textilfachschulen und höheren Handelsschulen. II. Auf Grund des Schlusszeugnisses eines Lyzeums: 1. Aufnahme in eine Lehrerinnenbildungsanstalt zur Ausbildung von Lehrerinnen der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde. 2. Zulassung zu einem Hauswirtschaftslehrerinnenseminar, falls in einer Aufnahmeprüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten nachgewiesen werden. 3. Zulassung zu einem Handarbeitslehrerinnenseminar, falls in einer Aufnahmeprüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten nachgewiesen werden. 4. Zulassung zu einem Turnlehrerinnenseminar. Zur Ablegung der Prüfungen an den drei unter Nr. 2—4 genannten Seminaren werden Bewerberinnen, die mehrere technische Prüfungen hintereinander ablegen wollen, frühestens nach Vollendung des 16. Lebensjahres zugelassen. (Zentralblatt 1927. Seite 76). 5. Zulassung zur Prüfung als Bibliothekssekretärin, jedoch nur, wenn nachgewiesen wird, daß die Bewerberin noch mindestens ein Jahr sich in den wichtigeren Schulfächern fortgebildet hat, z. B. durch den Besuch eines Oberlyzeums. 6. Zulassung zu einem Gewerbeschullehrerinnenseminar, falls in einer Aufnahmeprüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten nachgewiesen werden. 7. Zulassung zur Lehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau in Berlin-Dahlem Für die Aufnahme wird außerdem der Nachweis einer vierjährigen gärtnerischen Praxis verlangt. Zulassung zur Abgangsprüfung, mit deren Bestehen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Gartenbautechniker'' verbunden ist, und nach weiteren drei Jahren Praxis Zulassung zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung zur Führung der Bezeichnung „Staatlich diplomierter Gartenbauinspektor" berechtigt.