Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 205)
- Language
- German
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15 hält, und es war ihre Furcht vor mir ein angelerntes Menschengebot, darum siehe! will ich fort und fort an diesem Volke mich wunderbar erweisen, Wunder über Wunder tun, dass verloren gehe die Weisheit seiner Weisen, und seiner Klugen Klugheit sich verberge." So ernst nehmen es die altisraelitischen Weisen mit ihrer Anschauung von der Stellvertretung Gottes durch die Eltern. Ausdrücklich wird noch hervorgehoben, — und hier zeigt sich wieder die demokratische Eigenart des jüdischen Rechts- und Pflichtensystems — dass die Geringsten aus dem Volke von ihren Kindern denselben Grad der Liebe und Verehrung zu beanspruchen haben wie die Grossen der Erde. Liebt denn eine arme Mutter nicht auch ihr Kind mehr als ihr Leben? So geartet sind die zahlreichen Vorschriften, die nur im Geiste und mit dem Gemüte erfüllt werden können, die Leistungen, die in einer Gesinnung bestehen, und die kein Mensch überwachen kann, sondern nur der, der Herz und Nieren prüft. Zu diesen Gesinnungspflichten gesellt sich eine grosse Anzahl von Vorschriften, wie man sich in Rede und äusserer Haltung, und endlich ganz besonders in der werktätigen Liebe zu den Eltern zu verhalten habe. Und diese Pflichten gegen die lebenden Eltern werden schliesslich noch durch Vorschriften ergänzt, wie wir über das Grab uns erer Eltern hinaus in unserem Sprechen und Denken unsere Liebe zu ihnen pflegen sollen. Es ist ein Pietätsverhältnis, welches nicht mit dem Tode der Eltern aufhört, sondern erst mit unserem eigenen Leben abstirbt, d. h. in dem Augenblicke, in welchem unsere Erdenpflichten auch gegen Gott selbst aufhören. Und doch sind auch der Verehrung und dem Gehorsam der 15. Kinder gegen die Eltern starke Schranken gesetzt. Wir haben oben bereits gehört, dass die juristische Gewalt der Eltern über ihre Kinder eine beschränkte war, im Gegensatz zu dem römischen Hause, in welchem der Vater als absoluter Herrscher schaltete. Gott hat sein höchstes Besitzesrecht auf einen Menschen keinem anderen Menschen, auch nicht an die Eltern abgetreten. Der erste israelitische Vater und der erste israelitische Sohn haben die Strenge dieses göttlichen Anspruches an sich selbst erfahren müssen. An Abraham ist der Befehl ergangen, „seinen Sohn, seinen Einzigen, den er liebte", Gott als Opfer darzubringen. VI