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Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main · 1903-01-01 · 1903 · page 63

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Journal
Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
Volume
1903
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 63)
Language
German
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IRI
…/2580773-2580832--1463-2582262
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9 Wie alles, *)„was atmet und lebt, was sich organisch entwickelt imd wächst, schon auf die mütterliche Teilnahme rechnen kann", hat „die junge Menschenpflanze, die mit ihrer geistigen Entwiekelung zur Mutter, wie zu ihrer Sonne, hinzeigtu, noch einen höheren Anspruch auf dieselbe, und es gibt auch keinen Ersatz für die erziehende und bildende AVirksamkeit der Eltern, weil nichts das vertreten kann, „was Vater- und Mutterauge, Vater- und Mutterwort, Vater-und Mutterherzu an dem Kinde zu leisten haben und zu leisten vermögen. Mit dem sechsten Lebensjahre wird das Kind, das so im Hause vorbereitet ist, der Schule übergeben und diese ist es, die nunmehr den grössten Teil der Küst- und Bildlingsaufgabe übernimmt. Natürlich sind die Eltern durchaus nicht von der Pflicht befreit, über den Geistesgang ihrer Kinder zu wachen und ihn zu fördern, wo und wie sie nur können. Das Ideal wäre es ja, wenn der Vater, wie es eigentlich seine von Gott gegebene Pflicht ist, auch das Küsten mit rechtem Wissen, das zur rechten Welt- und Lebensauffassung führen und für den künftigen Beruf ertüchtigen soll, selbst als seine Aufgabe in die Hand nehmen könnte; ist das nicht möglich, und muss die Schule in dieser Beziehimg grösstenteils des Vaters Stelle vertreten, so bleibt doch dem Hause noch genug zu leisten. Abgesehen davon, dass es seine Sache ist, durch Selbstachten des Wissens dem Kinde Liebe und Achtung für das Wissen einzuflösen, abgesehen davon, dass es seine Sache ist, zum regelmässigen Besuch der Schule anzuhalten, abgesehen von allem diesen — denn es würde schon mehr in das Gebiet des Erziehens und des Übens in der Erfüllung sittlicher Pflichten fallen — hat der Knabe und fortschreitend der Jüngling **)„an der Hand des Vaters Verständnis für die gemeinheitlichen Beziehungen des Menschen zu schöpfen". „In der rechtschaffenen Lösung der bürgerlichen Verkehrspflichten, in der hingebungsvollen Beteiligung an allen Interessen engerer und weiterer gemeinheitlicher Kreise, in der opferwilligen Bereitwilligkeit für alles auf Menschenförderung und Menschenlinderung harrende Menschenwohl und Menschenwehe, lernt der Knabe und der Jüngling aus dem von inniger Mutterzustimmung *) Ibid. S. 13. **) ibid S. 17. U

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