Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Journal
- Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
- Volume
- 1903
- Date
- 1903-01-01
- Page
- – (sequence 58)
- Language
- German
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4 und wehe ihm auch, wenn er selbst den reinen Blüten irdischen Daseins den Rücken wendet". Für diese Auffassung des menschlichen Wesens, kann es die Aufgabe der Erziehung, welche diese aber auch unbedingt zu lösen imstande ist, nur sein, den Zögling zu „rüsten" und zu „üben"; zu rüsten, dass keine der ihm von Gott gegebenen Anlagen verkümmere oder sicli im Übermass entwickele, damit das Kind einst reich an Mitteln sei, die es befähigen, in der Welt segensreich zu wirken; zu üben, damit es erlerne, von den Mitteln die es besitzt, am rechten Ort und zur rechten Zeit die rechte Anwendung zu machen, damit es Herr werde über den Schatz, der ihm gegeben wurde, und ihn sich wirklich zu eigen mache. Das Rüsten wird also vornehmlich darin zu bestehen haben, das Kind körperlich gesund zu erhalten, und es geistig so zu bilden, dass es ein rechtes Urteil über die Welt und über seine Pflichten in derselben gewinnt, das Üben hat zum Ziel, es zu befähigen, auf Grund der erworbenen rechten Anschauungen und der Erkenntnis seiner Pflicht recht und pflichtgemäss zu handeln, denn *) „brav sein ist eine Kunst und nur Übung macht den Meister". So sehr man aber nun eigentlich erwarten sollte und müsste, dass das Rüsten dem Üben vorauszugehen habe, bringt die Natur des zu erziehenden Kindes es doch mit sich, dass diese Tätigkeit — die Erziehung im engeren Sinne — früher beginnen muss, als jene, als die Bildung. Zunächst ist es schon deshalb so, weil die Bildungsarbeit des Bildners von dem frei sich bestiminenden Objekte seiner Wirksamkeit den Willen gebildet zu werden, das ist also eine sittliche Pflichttat, verlangen muss, dann aber auch, weil die Rüstung der jungen Menschenseele mit rechten Urteilen über die Welt und die Pflichten in derselben erst für die Zeit notwendig ist, in der wir **) „die Gesetzestafeln des Sittengesetzes des Kindes eigenen Händen anvertrauen und es selbst zum Vertreter desselben gegen sich selber dahin stellen können". Vorher haben die Eltern „das Diktat des Sittengesetzes zu vertreten", und da ferner „dieselben verlangenden Kräfte, deren Unterordnung die sittliche Würde des Mannes wird ausmachen sollen, und dasselbe göttlich Freie, *das einst mit Herrscherkraft die Unterordnung *} Progr. 1865. S. 10. **) Ibid. S. 16. II