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Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main · 1903-01-01 · 1903 · page 33

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Journal
Bericht über das Schuljahr ... der Stiftischen Realschule mit Lyzeum der Israelitischen Religionsgesellschaft in Frankfurt am Main
Volume
1903
Date
1903-01-01
Page
– (sequence 33)
Language
German
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IRI
…/2580773-2580832--1433-2582232
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27 minderung des Talmud-Unterrichts eine Entlastung eingetreten war, und man eingesehen, dass es nicht gerechtfertigt sei, dem Schüler schon so früh die Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Unterricht zu nehmen, wurde — auch im Interesse des Unterrichts selbst — beschlossen, die Teilung erst mit dem Eintritt in die Sekunda vorzunehmen. In Quarta und Tertia nimmt somit die ganze Klasse am Talmudunterricht teil, der indessen hier nur mehr als ein Vorbereitungsunterricht zu gelten hat. Abgesehen von einigen unwesentlichen Einzelheiten ist an den Grundlagen des hebräischen Unterrichts nichts geändert worden. Nur wurden aus Besorgnis vor einer Überbürdung im Jahre 1885 zwei der Talmud-, bezw. der dem Unterricht im rabbinischen Schrifttum bestimmten Stunden zu wahlfreien gemacht, so dass für IV und III nur zwei und für II und I nur vier Pflichtstunden im rabbinischen Schrifttum angesetzt sind. Wir haben oben schon darauf hingewiesen, dass mit dem Jahre 1887 die Teilung der Sekunda in Uli und OII fortfiel, dass aber die Prima zweijährig und zwar als UI und Ol gebildet wurde. Unterm 11. Febr. 1886 hatte der Herr Minister auf Antrag des Kgl. Provinzial - Schulkollegiums eine derartige Umwandlung genehmigt. Welche Vorteile bot dieses? Die Sache liegt so: mit dem Jahre 1886 hatten die siebenklassigen Realschulen aufgehört, und die Berechtigung zum einjährigen Dienst wurde in allen sechsklassigen Realschulen, — 1878 ist die Bezeichnung 2 0. fortgefallen — nach Absolvierimg der I und dem Bestehen einer Abgangsprüfung erworben. Das galt nun auch für unsere Schule; da aber dieser noch eine Oberprima aufgesetzt war, so wurden nach Besuch dieser Klasse und dem Bestehen einer Maturitätsprüfung grössere Berechtigungen als die zum einjährigen Militärdienst erworben. Dazu kam noch der zweite Vorteil, dass die Schüler der Unterprima durch einfachen Beschluss der Versetzungs-Conferenz das Berechtigungszeugnis zum einjährigen Militärdienst erhielten, sobald eine Oberprima, und hätte sie auch nur einen Schüler gehabt, vorhanden war. Die Frage war nun, ob die Eltern bereit sein würden, das freiwillig zu tun, was sie bisher gezwungen tun mussten, während eines siebenten Schuljahrs ihre Söhne noch der Schule zu überlassen, wenn schon mit Ablauf des sechsten die Berechtigung zum I

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