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Der Jude · 1772-01-01 · Drey und Zwanzigtes Stück (1772) · p. Seite 366

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Journal
Der Jude
Volume
Neunter und letzter Band (1772)
Issue
Drey und Zwanzigtes Stück (1772)
Date
1772-01-01
Page
Seite 366 (sequence 14)
Language
German
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M -LL »X» M und dergleichen Gesindel uwhr, darf man zwat nicht selbst ködtcn, oder ihren Tod befördern und verursachen; aber wenn sie in Lebensgefahr sind, darf man sie nicht daraus erretten, man muß sie dem Schicksale überlassen. Ferner, wenn man einen von ihnen in ein Wasser fallen siehet, se ist es nicht erlaubt ihn heraus zu helfen, und wenn auch die größte Belehnung darauf gesctzer würde. — Eben dieses lehret der Talmud int Tr. Avoda Sara S. iz. E r. in folgenden Worten : Heydnische Völker, jüdische Schaaf- oder Ziegenhirren und Räuber'— ziehet man nicht aus der Grube, Graben oder Wasser; fället einer von ihnen in dieselbigen, er Muß darinne umkommen, denn das Gesetz verbeut, vom Tode zu retten. Da nun - fährt Eiftrintengre fort, die Christen, nach den jüdischen Lehren, unter dis abgöttischen Völker gerechnet werden; so folget, daß die Juden einen Christen, der in Lebensgefahr gerathen, nicht retten dürfen. — WarilM aber denen Juden, diese Grausamkeit att den Christen üttszuüben, von ihren Rabbinen befohlen worden, hiervon giebt Eiseimienger folgende z Hauptursachen am r) <§s ist denen Juden Nicht erlaubet sich übet andere Völker zu erbarmen. Mniinouides schreibt in seinem Jad Chasakah i. Theil S. 40. Dis Schrift will, daß man sich über abgöttische Völker nicht erbarmen soll, denn es heißt: 5 Buch

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