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Der Jude · 1771-01-01 · Zwanzigtes Stück (1771) · p. Seite 311

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Zwanzigtes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 311 (sequence 7)
Language
German
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KS «X» HK zrr re nämlich i z Jahr und r Tag alt seyn, ehe man ihn vor Gerichte seines widerspenstigen Wesens halber anklagen konnte. Es durfte sich der Termin, binnen welchen eine solche Anklage geschehen mußte, nicht höher, als auf z Monate belaufen. War dieser Zeitpunkt verflossen, so galt die Anklage der Eltern nicht weiter. — Wenn man nun bedenkt, wie wenig während dreyee Monate ausgerichtet werden konnte, ferner daß ein ungehorsamer Sohn auf die erste Anzeige nicht sogleich zum Tode, sondern allererst zur Geißelung verurtheilt wurde, und noch über die* seö von Vater und Mutter selbst dazu hingeschleppt werden mustez (ein Geschäfte, welchem sich vielleicht die wenigsten Eltern unterziehen dürften) so wird man leicht einsehen, daß dergleichen Hinrichtung nur sehr selten vollzogen werden konnte. *** *** * * Der 4te Abschnitt ^28* w2*7ll Hilchuß Obel, handelt von den Rechten der Leidtragenden , oder Traurigen, und enthält überhaupt i Ge«und z Verbote, welche wir in folgender Ordnung mit wenigen berühren wollen, i) Man soll über seine nächsten Anverwandten trauern und Leid tragen, da die Schrift nicht einmal die Priester hiervon ausnimmt. (Ob es nun wohl mit ausdrücklichen Worten in der heil, Schrift geboten ist, die nächsten Anverwandten zu betrauern, so haben es doch die Rabbinen aus z Mos. ic>, 19. gefolgert.) U 4 Denn

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