Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 310 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2577043-2577055-9903577--3413-2580294- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
?r-r *X» 2^ mit einem solchen ungerakhnen Sohne auf folgende Art.: Sobald die Eltern: ein solches Bubenstück an einem ihrer Söhne wahrnahmen, so brachten sie ihn in Begleitung zweyer Zeugen vor ein kleines aus drey Personen bestehendes Gerichte, und sprachen: Dieser unser Sohn ist ein Sorer und More; worauf ihn denn sogleich dieses Gericht geißeln ließ: Denn es stehet in der heiligen Schrift: „lind sie sollen ihn geißeln." Hierauf nahmen sie ihn wieder mit ßch nach Hause. Besserte sich nun derselbe auf diese wohlgemeinte Züchtigung nicht, und siel aufs neue in seine vorige Laster, so brachte man ihn Vor ein größeres Gericht, das aus 2 z Personen bestund, und hier vcrurkheilre man ihn ohn alle Gnade zur Strafe der Steinigung. Der Vollziehung dieser Strafe mußten nicht nur die drey Richter mit beywohnen, die ihn hatten geißeln lassen; sondern auch die Eltern selbst mußten diese schmahlige Todesart ihres Sohnes als dm würdigen Lohn seiner Thaten, billigen. — Nach dieser Steinigung mußten die Richter, welche ihm diese Strafe zuerkannt hatten, an alle Orte, wo Juden wohnten, Bericht erstatten: Der Gesteinigte war ein Sorer, und More, und Sohn. —» Wir werden aber bald aus den folgenden hören, daß wegen den vielen Umständen, drr dazu erfordert wurden, ehe man einen solchen Lasterhaften zum Tode verurtheilte, nur selten und wohl niemals ein ungehorsamer, und widerspenstiger Sohn gethdtet wurde. —, Er muß-