Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Zwanzigtes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 309 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS «X» LS zcy Ereignet sich der Fall, daß Eltern melancholisch, und unsinnig werden, so sind die Kinder verbunden, sich so lange mit ihnen zu beschäftigen, als nur möglich ist. — Jedoch dürfen sie niemals Hand an sie legen, im Fall, daß ihr Unsinn wachsen, und in eine Rascrcy ansbrechen sollte; sondern hier ist ihre Pflicht, sie der Pflege, und Vorsorge andrer zu übergeben. Der Gehorsam gegen den Vater geht über den Gehorsam gegen die Mutter. Ein Kind ist verbunden seinem Grosvatee so lange einen völligen Gehorsam zu leisten, als Vater und Mutter leben. — Die Rabbinen haben noch die Verordnung hinzugerhan, daß man dem ältern Bruder nach dem Ableben des Vaters eben den Gehorsam und Ehrerbietung schuldig sey, als den Eltern. — Ein ungerakhner Sohn kann von dem Vater nicht eher für einen Soreu und More, d. i. einen Abtrünnigen und Widerspenstigen angegeben werden, als wenn er eine Zeitlang an ihm wahrgenommen, daß er ein übermäßiger Fresser und Säufer ist; ferner, daß er ihn oft bestohlen, und das Gestohlne in bösen Gesellschaften liederlich verschwendet. Ein solcher Mensch mußte ohne Nachsicht gesteiniget werden, weil zu vermuthen war, er möchte weiter um sich greifen, und auch andre Menschen zu bestehlen sich unterfangen, wenn er das Vermögen seines Vaters völlig geraubet und durch böses 4eben verzehrt Härte. Man verfuhr aber ll z mit