Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 301 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LK *2* Zvr müsse, uttd sich auf die Gesetze der vorhergehenden Richter auf keine Weile b.nisen dürfe Dem allen ohngcachret aber soll dock kein Synednum die Verordnungen ihrer Vorfahren ausfebrizumal wenn eS solche sind, die zu einer Stütze des Gesetzes dienen sollen, Finder man sich ja genöthiget, eine dergleichen Ordnung um wichtiger Ursachen willen aufzuheben, so muß es doch nur auf eine gewisse Zeit gesch -hn. Auf diese Art har das Synednum so gar Macht, die göttlichen Ge- und Verbote eine gewisse Zeitlang abzuschaffen, oder auch MissethLter zu begnadigen, die nach der Schrift den Tod verdienet hakten, und Wiedr andre zum Tode zu verurtheilen, die nach der Schrif: des T des nicht würdig erkannt waren. Nur muß dieses nicht in ein beständiges Gesetz und Regel v.rwandrlr werden, da es in der hnl. Schrift heißt: „Ihr sollt nichts dazu thun, noch davon nehmen." Solche Gebote, die wir durch die Tradition haben, die zu einer desto g> vßern Bestätigung lind Auirechlhaltung des Gesetzes gegeben wotd> n sind, können kin Zusatz gener.net werden. Daher dark man sie eben so wenig auf immer abschaffen, und für ganz ungültig erklären, weil dadurch leichte zu vielerley Streitigkeiten Anlaß gegeben werden kann. Zur Erläuterung mag folgendes dienen Es heißt 2 Mos oz, 19. „Du sollst bas Ziegenböckgm nicht kochen in der Milch seiner Mutter." Hiev haben nun unsere ersten Lehrer festgesetzt, baff kein Fleisch von allerley Thieren in Milch ge- , kocht,