Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 293 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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A-S »x» 29; nicht. Sagten hier die Zeugen sogleich: Sie hätten auf diese Nebenumstände nicht so genau gemerket, so billigte man es, und ihr Zeugniß ward gleichwohl als gültig erkannt. Wider.« sprachen sie sich aber, und der eine sagte z. E. die Mordthar sey mit einem Schwerde, und unter einem Baume; der andere aber, sic sey mit einem andern Gewehre, und auf einem freyen Plane gesckehn, so galt ihr Zeugniß nichts. Eigentlich sollte bey allen Streitigkeiten und gerichtlichen Sachen auf diese Art verfahren werden : Denn die Schrift sagt ausdrücklich: „Ihr sollt einerlei) Recht haben." Allein damit Wandel und Handel nicht dadurch gehindert werde, so haben die Rabbim-n in Geldsachen die genaue Untersuchung und Ausforschung der Zeugen ab, geschaft. Cs ist dabey genug, wann die Zeugen aussagen: Dieser N N. hat in unsrer Gegen wart den N. N. in dem und dem Jahre so und so viel geliehen. Es ist nicht nöthlg, eben den Monat, Wenn? und wie die Münzwrteu, in welchen es geliehen worden, zu bestim» men. Es wäre denn, daß der Obrigkeit .ine solche Anklage verdächtig schiene. In diesem Falle kann sie die Sache so genau als möalich, untersuchen. - Wenn der Zeuge einmal gehörig verhört, und seine Aussage für wahr er, kannt lind niedergeschrieben woden ist, so kann er es hernach nickt wiederrufen, unter dem Vorwände, er habe sick geirrt, oder mau habe »hn jt» einer solchen Aussage gezwungen. — T z Dbl-