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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 291

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 291 (sequence 3)
Language
German
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»X» LS --r 8) Es soll keiner ein falsches Zcugniß in irgend einer Sache wider seinen Nebenmenschcn ablegen, nach 2 Mos. 20. „Du sollst nicht falsches Zeugniß reden wider deinen Nächsten." Maimonides liefert uns die fernere Erklärung dieser 16 Gebote in 2r weitläuftigen Kapiteln, von denen wir, wie gewöhnlich, nur eines und das andre für unsre Leser auszeichnen wollen. — Wer als Zeuge aufgefordert wird, muß das, was er gesehen hat, und ihm bewußt ist, es mag nun zum Besten des Beklagten seyn, oder nicht, frcy und ohne alle Zurückhaltung, heraus sagen. Deswegen darf sich auch Niemand unterstehen, wenn er in dieser Absicht, und als ein Zeuge vor die Obrigkeit gefordert wird, sich zu entziehen, oder sich entschuldigen zu lassen. Ist aber der, welcher im Gerichte zeugen soll, ein solcher berühmter Gelehrter, daß mit ihm unter den Richtern selbst keiner an Gelehrsamkeit zu vergleichen ist, so har er, wenn es Geldsachen betrist, nicht nöthig, vor den Richtern zu erscheinen. Betrift es hingegen Lebenssachen, oder andere wichtige Gegenstände, dergleichen z. E. sind, wenn einer zu nahe in der Freundschaft geheyrathet hat, und darum angeklagct worden ist, u. s. w. so ist es Pflicht für ihn, sich zu stellen: denn der Ehre Gottes, und dem Besten eines ganzen Landes muß alle menschliche Weisheit und Größe weichen. — T r Bey

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