Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Neunzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 290 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2577043-2577055-9903576--3392-2580274- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
no »X» 42 Genauigkeit ausz»forschen, nach 5 Mos. rz, i;> «Du sollst fleißig suchen, forschen nud fragen." z) Falsche Zeugen sollen mit eben der Strafe belegt werden, welche sie durch ihre falsche Anklage ihren Nächsten zuerkennen wellten, nach 5 Mos. 14,19. «Und che tollt ihm ihun, so wie ers seinem Bruder zu thun gedachte." 4) In Lebenssachen darf Niemand zugleich Zeuge und Richter seyn; nach 4 Mos. z e, zo. «Der Zeuge soll nicht antworten (d. i urcheilen oder r>cbten) über eine Seele z ni!ode.« 5) Es soll keiner verdammt werden um der Aussage eines einzig,!, Zeuges willen, nach s Mos. 19, i«ss.ui einzelinr Zeuge soll wider Jemand auftreten." 6) Ein Gottloser, ober ösf ntlicher Sünder dc-rf keinen Z ügen abgeben, nach 2 Mos. rz, 1. «Dem Gottlosen sollst du k.inen Beysta ch ' leisten, wenn er ein Unrechter und gewaltthätiger Zeuge seyn will." 7) Der Bluksfreund darf auch vor Gerichte nicht zeugen: denn wir wissen durch Tradition, daß die Worte; Mos. 14, 16. Die Väter sollen nicht für die Kinder, noch die Kinder für die Väter sterben, so verstanden werden müssen, daß die Väter nicht auf das Zeugniß der Kinder, noch auch die Kinder auf das Zeugniß der Väter zum Tode verurtheilet werden sollen." 8) ES