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Der Jude · 1771-01-01 · Neunzehntes Stück (1771) · p. Seite 289

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Neunzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 289 (sequence 1)
Language
German
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Der Jude. Achter Band, Neunzehntes Atück. ^ir wenden uns nun zu den irten Abschnitt in unsrer Erzählung. Wir liefern nämlich in demselben unfern geneigten Lesern eine Erklärung sowohl der Rechte die bey Verhörung der Zeugen zu beobachte,» sind, als auch eine nähere Beschreibung von der Beschaffenheit dieser Zeugen selbst. Dieser Abschnitt führet folgende Ueberschrift: 7M2 Hilchuß Eduß. Er enthält überhaupt 8 Gebote, nämlich z Vev-und z Gebote; deren Ordnung folgende ist: ' r) Derjenige, welcher eine Sache gründlich weiß, ist verbunden, ein Zeugniß dießfaW abzulegen, im Fall, daß es die Obrigkeit von ihm fordern sollte: Denn es heißt z Mos. s, r. „Wenn er Zeuge ist, daß er die Sache entweder gesehen hat, oder doch weiß, so soll er, wenn er sie nicht anzeigt, feine Strafe leiden." L) Die Obrigkeit ist verpflichtet, die Zeuge:» umständlich zu verhören, und mit der größten L.B.is.Gk. > T Genauigr

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