Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Achtzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 284 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2577043-2577055-9903575--3385-2580268- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
L84 3^^ OXO genden Partheyen daralif, das über sie-gefällte Uctheil schriftlich zu haben, so muß es ihr zwar gegeben werden; allein man darf nicht dazu fetzen, welche Richter ihn für schuldig erkläret haben. Daher war in Jerusalem die Gewohnheit, daß, sobald beyde Partheyen ihre Sache vorgebracht hatteii, und die Zeugen verhöret waren, alle, die Richter ausgenommen, die Rathsstube verlassen mußten. Hier nun überlegten die richterlichen Personen alles genau mit einan, der, sammelten die Stimmen, und fällten das Urkheil. Alsdenn wurden erst so wol Zeugen, als Partheyen wieder herein gelassen; da man ihnen denn mit wenigen Worten die Entscheidung ihrer Sache vorstellte. —. Wenn ein Richter von einem seiner Collegen, eine gewisse böse und schändliche That wußte, so war er verbunden, sie der ganzen Versammlung zu offenbaren. — Da die Schrift den Richtern aufs schärfste verbietet, Geschenke zu nehmen, so redet sie nicht etwa nur von solchen Geschenken, die einer nimmt, um sich damit bestechen zu lassen; sondern auch von Geschenken, die genommen werden, wenn der Proceß bereits vorbey, und nach Recht und Billigkeit entschieden worden ist. Aus eben diesem Grunde ist es auch verboten, sich bey Streitsachen Sporteln zu machen, oder für dieselben Be, Zahlung anzunehmen. Man wählte deswegen Richter, die, wie oben erinnert worden, Vermögen hatten, und bey allem, was sie thaten, ohne Rück-