Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Siebenzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 271 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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LS EXO LS 2?r von dem Richtplatze entfernet waren, so mußte der arme Sünder nochmals sein Sündmbekänntniß ablegen, und dabey die Worte aussprechen : Mein Tod sey die Versöhnung aller meiner begangenen Sünden, und verübten Mssethacen. — Hierauf gab man ihm den Wein des Wermuths Mit Weyrauch vermischt zu trinken, nach dessen Genuss? man ihn alsdenn an die schreckliche Gerichtsstarte hinführte. Die Arr, wie ein Misserhäter vom Leben zum Tode gebracht wurde, haben wir schon oben gemeldet. — Die Richter selbst durften nicht mit zum Richtplatze hinaus gehen, und keiner von denen, die ihn mir zum Tode verurtheilt hatten, durfte den ganzen Tag über etwas essen. Denn es heißt: Bey dem Blute sollt ihr nicht essen. —. So war es auck nicht erlaubt, daß die Anverwandten eines solchen Unglücklichen um seinen Tod trauren durften. Sie mußten vielmehr nach vo streckcem Urrheile die Richter und Zeugen, auf das freundichafrlichste begrüßen, und sich nach ihrem Wohlseyn erkundigen, um dadurch öffentlich an den Tag zu legen, daß sie vor ihre Person nichts Böses, und keine Feindschaft gegen sie im Sinne hätten, sondern daß sie vielmehr glaubten, das wider ihren Freund gefällte llnheil sei) recht, und den Gesetzen vollkommen gemäß.« - Glückte es einen armen Sünder sich bey seiner Ausführung durch die Flucht zu retten, so durften sie ihn an einem fremden Orte, wenn der Miste-