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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 272

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 272 (sequence 16)
Language
German
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272 »x»! Missethäter anders kein Mörder war, nicht an-! halten, im Fall, daß ihn auch Personen wahr-! nahmen, die da bezeugen konnten, daß sie ihn mit eignen Augen zum Tode hätten ausführen sehen, l Er konnte daher nicht eher wieder in Verhaft? genommen, und gerödcet werden, als bis seine erslen Ankläger an den Ort, wo er hingesiüchtck! war, hirikamen, aufs neue wider ihn zeugten, und ihn mit eigner Hand umbrachken. Das vierzehnte Rnpite! redet von den h viererlei) Todesarten, nämlich von der Stcinis. gung, Verbrennung, Enthauptung, und der Erwürgung. Da wir aber hiervon schon an einem andern Ort geredet haben, so wollen wir hier nur noch das Merkwürdigste dabey auzeigen. Es - heißt nämlich: Wenn der Misiekhäter sich zur E Wehre sehr, und zwar so, daß man ihm ohnmög- D sich beykow.men, und ihn lebendig wieder ergrei« 8 fen kann, so darf keiner aus dem Volke sich unß terstehen, Hand an ihm zu legen; nur den Anff klägern allein ist dieses erlaubt. Ja wenn sichs si zritrüge,, daß während dieses erregten Tumultes, c die Zeugen verunglückt, und dadurch untüchtig gemacht worden wären, ihn zu tödten, so durfte s man ihn gar nicht tobten. Jedoch war der Mörq der von diesem Gesetze ausgenommen: denn die-» sen konnte Jedermann umbringen. s

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