Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Siebenzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 270 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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270 LS »X» LS hinaus geführet, um diese oder jene Todesstrafe zu lciven. Er hat die und die Missekhar, an dem und dem Tage, und an dem und dem Orte begangen. Die Personen N. N sind seine Ankläger gewesen. Wer etwas zu seiner Verteidigung weiß, der säume nicht, sich diesenvegen bey dem Synedrio zu melden. Fand sich nun Jemand, der etwas vorzubringen hatte, so schwenkte der eine Gerichtsdiener das in den Händen habende weiße Tuch, und der zu Pferde mußte in der größten Geschwindigkeit dem Zuge nachreiten, und dem armen Sünder wieder zurück holen. Waren die vorgebrachten Entschuldigungen gegründet, so wurde derselbe von der Todesstrafe frey gesprochen; wo nicht, so führte man ihn aufs neue zu seinem Tode fort. — > Ja wenn so gar der Missethäter selbst unter k Weges eines und das andere wider, seine Hins rickuung einwendete, so mußte man ihn wieder zurück führen; und dieses mußte auch dann geß schehn, wenn er bey der zweyken Ausführung ets was zu seiner Vertheidigung vorbrachte. — Allein wenn sich ein solcher Fall ereignete, so wurf den »hm, wenn er zum drittenmale fortgeführet wurde, L Beysitzer aus dem Gerichte mitgegcben,-damit, wenn er etwa nochmals Einwen-; düngen machen sollte, man nicht nölhig habe, s eher wieder umzukehren, als bis diese Grund in seinen Reden fanden. War dieses, so mußten k sie sich allemal mit ihm i» das Nichthaus zurück Legrben. -- Wenn sie ohngefähr noch io Ellen N V0N K