Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Siebenzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 265 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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»X* 26; geschah, wenn der Missckhäter frey gesprochen war , und nach der Zeit eine Sache zum Vorschein kam, die ihn das Leben absprach. Allein war seine Sache so böse, daß ihm auch so gar nach dem Ausspruche der Sadducaer der Tod unvermeidlich zuerkannt werden mußte, so fieng man nichts destoweniger den Proceß aufs.neue an. Der Unterschied, welcher sich unter Geld- und Lebensstrafcn in Ansehung der Richter und Zeugen findet, wird im eilften und zwölften Kapitel gezeiget. — Lebensstrafen können von Niemand anders, als von einem aus 2g Personen bestehenden Gerichte; Geldstrafen hingegen können von; Richtern bestimmet werden. In Sachen, die das Leben betreffen, sind die obrigkeitlichen Personen ausdrücklich verbunden, alle nur mögliche Entschuldigungen auszudenken, die dem Missethärcr das Leben retten können. 9Ran sprach ihn daher frey, wenn nur 2 Richter weniger wider ihn, als für ihn, ihre Stimme gaben. Kein Veysitzer durfte sich aus eben diesem Grunde unterfangen, zur Verurlheilung des Misstthärerö nur das Geringste vorzubringen. War sein Verbrechen würklich so beschaffen, daß er des Todes dadurch würdig war, und ihn nun auch leiden sollte, so mußte sich doch die Obrigkeit mit dem Todesurtheiie, das sie über denselben fallen wollte, wenigstens 2 ganze Tage beschäf- . tigen, um nichts zu übergehen, und alle Kleinigkeiten daben genau in Erwägung zu ziehen. So durfte auch der Richter, welcher einmal zum R; Vor-