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Der Jude · 1771-01-01 · Siebenzehntes Stück (1771) · p. Seite 264

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Journal
Der Jude
Volume
Achter Band (1771)
Issue
Siebenzehntes Stück (1771)
Date
1771-01-01
Page
Seite 264 (sequence 8)
Language
German
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264 »X» te Beweise, und gegenseitige gültige Zeugen darzulhun, so rede frei). Scheue deine Ankläger nick', u.s. m. — Die Besitzer konnten ihre Meinung ebenfalls feen cutd-cken; )edoch lnusiken sie vorher erst um Eckaubniß bitten. Man lstsi sie hier, a>!f von ihrem Sitze aufstehen, und mit zu den Richtern Hinsehen. Wollten sie nun den armen Sünder mit verdammen helfen, so wurden sie nicht gehört und mussten sogleich ihre vorige Stellen weder einnehmrü. Suchten sie aber den Verurtheilten zu verchcidigcn, und mau fand, daß ihr Vorgeben gegründet war, so wurden sie nicht Mir erhöret, sondern sie behielten auch von mm an ihren Sitz auf der richterlichen Bank. Waren aber ihre angegebenen Gründe nicht tüchtig, so wurden sie zwar dieses letzter» Vorzugs nicht gewürdiget, man hörte sie aber doch an, und vergönnte ihnen diesen ganzen Tag mit unter den Richtern zu sitzen, um sie auf die Zukunft nicht abzllschrecken. So war es auch dem llebel, thäcer selbst erlaubt, seine Sache zu vercheidigen: Denn waren seine Einwendungen von Wichtigkeit, sm wurde er mit für eine stumme Peeion gerechnet. — Hatte man Jemanden würklich zum Tode verurcheilt, und es fand sich noch in der Folge ein Umstand, dadurch er vercheidiget werden konnte, io war das schon gefällte llrtheil ungültig, und der Procesi mußte von neuen angefangen werden; da im Gcgentheil das letztere nicht geschah.

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