Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 249 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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»X» L4 21) Eben io wenig soll man den Großen und Vornehmen vor Gerichte etwas Nachsehen, nach 3 Mds. i p, 15. „Den Großen sollt ihr nicht verherrlichen, und seine Person ansehn." 22) Die gerechte Sache eines offenbaren Sünders soll die Obrigkeit nicht deswegen, weil er in andern Dingen gottlos ist, beugen; nach r Mos. 2 z, 6. „Du sollst das Recht des Armen nicht beugen." Hier, sagt die Tradition, ist die Rede von einem solchen Armen, deines an Erkenntniß und Furcht Gottes fehlt, d. i. mit einem Worte, der ein Sünder ist. 23) Das Recht soll auf keine Weise verdrehet werden, nach 3 Mos. 19, iz. „Ihr sollt im Gerichte nicht unrecht handeln. 24) Das Recht der Fremdlingen und Waisen soll niemand beugen, nach; Mos. 24,17. 25) Der im Gerichte sitzende Richter soll sich für einen mächtigen, oder sonst gewaltthätigen Menschen nicht fürchten, nach s Mos. i, 17. „Für keiner Person sollt ihr euch scheuen." 26) Die Richter sollen weder Geschenke, noch Bestechungen annehmen, nach 2 Mos. 23,8. 27) Wenn beyde Partheyen, so wohl der Kläger, als auch der Beklagte, nicht zugleich vor Gerichte gegenwärtig sind, so soll der Richter einen von ihnen allein nicht anhören, nach 2 Mos. 2z, r. „Falsche Anklage sollst du nicht annehmen." Q 5 28) Denn