Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 248 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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-;8 LA »X» LA sollst seinen Leichnam über Nacht nicht am Holze hengcn lassen." i;) Die Zaubrer soll man nicht leben lassen, nach 2 Mos. rr, lZ. 16) Den, welcher sich der Geißlung schuldig gemacht Hat, soll man nicht zu viel schlagen lassen, nach s Mos. rz,z. „Vierzig Schläge sollst du ihm geben lassen; aber nicht mehr." 17) Der, welcher Gewalt gelitten hat, soll nicht gestraft werden, nach s Mos. 22, 26. „Der Dirne sollst du ntch-ts thun." 18) Die Obrigkeit soll sich hüten, daß sie Nicht nach bloßen Murhmaßungen urcheilet, besonders soll sie Niemanden zum Tode verurthei« len, dessen Verbrechen nickt durch 2 tüchtige Zeugen bestätiget worden ist, nach r Mos 2^, 7. „Den Unschuldigen und Gerechten sollt ihr nicht ködten " . 19°) lieber einen Mörder soll man sich nicht erbarmen , sondern ihn, wenn er seinen Nächsten verfolgt, und ihn zu verwunden sucht, so gar selbst tvdten, wenn der Verfolgte auf keine andere Art gerettet werden kann, nach 5 Mos. 2;, 12. „Du sollst ihr die Hand aöhanen, und Lein Auge soll ihrer nicht schonen." ro) Ist der Verbrecher ein armer Mann, so sollen die Richter nicht etwa seiner Armuth wegen mit ihm gelinder verfahren, nach s B. Mos. 2?, z. „Du sollst dem Armen in seiner Sache nichts zu gute halten." 2 l ) Eben