Der Jude
- Journal
- Der Jude
- Volume
- Achter Band (1771)
- Issue
- Sechzehntes Stück (1771)
- Date
- 1771-01-01
- Page
- Seite 247 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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247 genwart dem Verbrechen gemäß geißeln lassen." 0) Vor der Verurkheilung, und che man noch nicht gewiß weis, ob der Angeklagte schuldig ist, oder nicht, sollen die Richter beyde Partheyen in gleichem Werth halten, nach z Mos. 19, 15. »Deinen Nächsten sollst du recht richten." r) Nienrand soll zu einem Richter erwählet werden, der nicht die göttlichen Gesetze vollkommen inne hat, und versteht, wenn er auch im übrigen ein noch so angesehener, und kluger Mann wäre, nach 5 Mos. r, »7. „Dis Person sollt ihr nicht ansehn bey dem Gerichte." r) Wenn in Gerichten über Lebensstrafen zu urtheilen ist, so soll man sich nicht nach der Mehrheit der Stimmen richten, sondern jeder soll nach seinem Gewissen urtheilen, und seine Meinung frey entdecken, nach 2 Mos. 29, 2. „Du sollst dich nach der Menge nicht hinlenken lassen znm Bösen." Z) Eben so soll auch Niemand den Missethäter verdammen, welchen er vorher im Gerichte schon losgesprochen hat, nach 2 Mos. 29, z. „Im Gerichte sollst du nicht wieder umkehren, und in Absicht auf die streitige Sache so antworten, wie es die meisten haben wollen." 4) Der Gehenkte soll über Nacht nicht an dem Galgen bleiben, nach? Mos. rr, 22. „Du O. 4 Bst